
Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen den Iran
Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU
Lesedauer: 20 Minuten
Inhalt
- Personenlisten/Finanzsanktionen
- Waffenembargo/Militärgüter
- Ausrüstungen, Güter, Technologien und Software
- Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen
- Verkehrsbeschränkungen
- Transaktionen
- Geltungsbereich
- Umgehungsverbot
- Haftungsausschluss
- Rechtsquellen (EU-Verordnungen)
- Sonstige Informationen (Antragstellung, zollrechtliche Informationen)
- Hinweise
Personenlisten/Finanzsanktionen
Einreise-/Durchreiseverbot in/durch die EU
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die im Anhang des Beschlusses genannten Personen an der Einreise in oder der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu hindern.
Die EU hat derartige Bestimmungen im Rahmen der restriktiven Maßnahmen
- über restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen (MVW) (Beschluss 2010/413/GASP)
- über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (Beschluss 2011/235/GASP)
- über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran (Beschluss (GASP) 2023/1532)
Finanzsanktionen
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden eingefroren.
Den aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Die EU hat derartige Bestimmungen im Rahmen der restriktiven Maßnahmen
- im Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen (MVW) (Verordnung 267/2012 idgF)
- im Zusammenhang mit schweren Menschenrechtsverletzungen in Iran (Verordnung 359/2011 idgF)
- im Zusammenhang mit der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran (Verordnung 2023/1529 idgF)
in Kraft gesetzt.
Die MVW-Maßnahmen (Verordnung 267/2012 idgF) verbieten es darüber hinaus noch für die aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden (Verbot für SWIFT-Kommunikation in Bezug auf gelistete iranische Personen oder Banken).
Ausnahmebestimmungen zu diesen Verboten finden sich in den entsprechenden Verordnungen.
Abweichend davon können von den zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Waffenembargo/Militärgüter
Gemäß Artikel 1 des Beschluss 2014/413 idgF ist die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung in Iran oder zugunsten von Iran, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, sowie die Beschaffung aus Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Irans haben oder nicht, folgender Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, einschließlich Software verboten:
- Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) und des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) aufgeführt sind;
- vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss festgelegte weitere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten;
- Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteile für diese Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial. Von diesem Verbot ausgenommen sind nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die mit Werkstoffen hergestellt oder ausgerüstet wurden, welche einen ballistischen Schutz bewirken, und die nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt sind;
- bestimmte sonstige Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, die der Internationalen Atomenergie- Organisation (IAEO) Anlass zur Besorgnis geben oder von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden;
- sonstige Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29. Mai 2009) aufgeführt sind und nicht unter Buchstabe a erfasst sind, mit Ausnahme einiger Güter der Kategorie 5 – Teil 1 und Kategorie 5 – Teil 2 des Anhangs I der genannten Verordnung.
Dieses Verbot gilt nicht für die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, von in Anlage B Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführten Artikeln für Leichtwasserreaktoren über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten an Iran, zur Nutzung durch Iran oder zu dessen Gunsten.
Gemäß Artikel 5 der Verordnung 267/2012 idgF ist es verboten
für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar
- technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen;
- Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Güter oder Technologien oder für damit zusammenhängende technische Hilfe oder Vermittlungsdienste mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen;
oder eine Vereinbarung über die Beteiligung oder die Ausweitung der Beteiligung an einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung zu schließen, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführte Güter oder Technologien — sei es im Rahmen eines Joint Ventures oder einer anderen Partnerschaft oder unabhängig davon — herstellt. Das schließt die Gewährung von Darlehen oder Krediten an eine solche Person, Organisation oder Einrichtung ein.
Ausrüstungen, Güter, Technologien und Software
Güter und Technologien gemäß Anhang I der Verordnung 267/2012 idgF
Anhang I der Verordnung 267/2012 idgF umfasst die in der Liste der Gruppe der Kernmaterial- Lieferländer aufgeführten Artikel, einschließlich Gütern, Technologien und Software.
Gemäß Artikel 2a der Verordnung 267/2012 idgF ist eine vorherige Genehmigung im Einzelfall erforderlich
- für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse der Union handelt oder nicht;
- für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit den in Anhang I der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran;
- für die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang I der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Gütern und Technologien, insbesondere die Bereitstellung von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Güter und Technologien oder für die Bereitstellung von damit zusammenhängender technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten unmittelbar oder mittelbar für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran;
- vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer Person oder Organisation, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelt, einschließlich der Annahme von Darlehen oder Krediten von einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung, die einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung — sei es im Rahmen eines Joint Ventures oder einer anderen Partnerschaft oder unabhängig davon — die Beteiligung oder die Ausweitung ihrer Beteiligung an kommerziellen Tätigkeiten ermöglicht, die Folgendes betreffen: den Abbau von Uran, die Herstellung oder Verwendung von Kernmaterial gemäß Teil 1 der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer. Dies schließt die Gewährung von Darlehen oder Krediten an eine solche Person, Organisation oder Einrichtung ein;
- für den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung der in Anhang I der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Güter und Technologien — mit oder ohne Ursprung in Iran — aus dem Iran.
Güter und Technologien gemäß Anhang II der Verordnung 267/2012 idgF
In Anhang II der Verordnung 267/2012 idgF sind Güter und Technologien aufgelistet, die zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wiederaufbereitung, Anreicherung, Schwerwasser oder anderen Maßnahmen, die nicht mit dem JCPOA vereinbar sind, beitragen könnten.
Gemäß Artikel 3a der Verordnung 267/2012 idgF ist eine vorherige Genehmigung im Einzelfall erforderlich
- für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang II der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran;
- für die Bereitstellung von technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit den in Anhang II der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in Anhang II aufgeführten Güter mittelbar oder unmittelbar für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran;
- für die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang II der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Gütern und Technologien, insbesondere die Bereitstellung von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Güter und Technologien oder für damit zusammenhängende technische Hilfe oder Vermittlungsdienste unmittelbar oder mittelbar für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran
- vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer Person oder Organisation, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelt, einschließlich der Annahme von Darlehen oder Krediten von einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung, die einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung — sei es im Rahmen eines Joint Ventures oder einer anderen Partnerschaft oder unabhängig davon — die Beteiligung oder die Ausweitung ihrer Beteiligung an kommerziellen Tätigkeiten, die mit den in Anhang II aufgeführten Technologien in Zusammenhang stehen, ermöglicht.
- für den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung der in Anhang II der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Güter und Technologien - mit oder ohne Ursprung in Iran - aus Iran.
Güter und Technologien gemäß Anhang III der Verordnung 267/2012 idgF
In Anhang III der Verordnung 267/2012 idgF sind die in der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes erfassten Artikel, einschließlich Gütern und Technologien, aufgeführt.
Gemäß Artikel 4a der Verordnung 267/2012 idgF ist es verboten, die in Anhang III der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union oder jeden sonstigen Artikel mit oder ohne Ursprung in der Union, bei dem ein Mitgliedstaat festgestellt hat, dass er zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen dienen könnte, unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Darüber hinaus ist es verboten, für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar
- technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den genannten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der genannten Güter zu erbringen;
- Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den genannten Gütern und Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Artikel oder für damit zusammenhängende technische Hilfe oder Vermittlungsdienste bereitzustellen;
oder eine Vereinbarung mit einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer Person oder Organisation, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelt, einschließlich der Annahme von Darlehen oder Krediten von einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung, zu schließen, die einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung — sei es im Rahmen eines Joint Ventures oder einer anderen Partnerschaft oder unabhängig davon — die Beteiligung oder die Ausweitung ihrer Beteiligung an kommerziellen Tätigkeiten, die mit den genannten Technologien in Zusammenhang stehen, ermöglicht.
Weiters ist es verboten, die in Anhang III aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in Iran unmittelbar oder mittelbar aus Iran zu erwerben, einzuführen oder zu befördern.
Software gemäß Anhang VIIA der Verordnung 267/2012 idgF
Gemäß Artikel 10d der Verordnung 267/2012 idgF ist eine vorherige Genehmigung erforderlich für
- den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang VIIA der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Software an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran;
- die Bereitstellung von technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit der in Anhang VIIA der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Software oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran;
- die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der in Anhang VIIA der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Software, insbesondere die Bereitstellung von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Artikel oder für damit zusammenhängende technische Hilfe oder Vermittlungsdienste für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran.
Ausrüstungen zur internen Repression gemäß Anhang III der Verordnung 359/2011 idgF
Gemäß Artikel 1a der Verordnung 359/2011 idgF ist es verboten, die in Anhang III der Verordnung 359/2011 idgF aufgeführte Ausrüstung mit oder ohne Ursprung in der Union
- unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
- für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dieser Ausrüstung zu erbringen;
- Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, bereitzustellen, die für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Ausrüstung oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe verwendet werden könnten.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Ausrüstung, Technologie oder Software gemäß Anhang IV der Verordnung 359/2011 idgF
Anhang IV der Verordnung 359/2011 idgF enthält Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann.
Gemäß Artikel 1b der Verordnung 359/2011 idgF ist es verboten, die in Anhang IV der der Verordnung 359/2011 idgF aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Weiteres ist es gemäß Artikel 1c der Verordnung 359/2011 idgF ohne eine vorherige Genehmigung verboten für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar
- technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dieser Ausrüstung, Technologie und Software, im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der genannten Ausrüstung und Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Installierung, dem Betrieb oder der Aktualisierung von dieser Software zu erbringen,
- Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit dieser Ausrüstung, Technologie und Software bereitzustellen,
oder für die Regierung Irans, dessen öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen Dienstleistungen zum Abhören oder zur Überwachung des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.
"Dienstleistungen zum Abhören oder zur Überwachung des Telefonverkehrs oder des Internets" bezeichnet in diesem Zusammenhang solche Dienstleistungen, die insbesondere unter Verwendung von in Anhang IV der Verordnung 359/2011 idgF aufgeführter Ausrüstung, Technologie oder Software den Zugriff auf den ankommenden und abgehenden Telekommunikationsverkehr einer Person und die Verbindungsdaten sowie ihre Übergabe zum Zwecke der Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung oder anderer damit zusammenhängender Tätigkeiten ermöglichen.
Güter und Technologien gemäß Anhang II der Verordnung 2023/1529 idgF
Gemäß Artikel 2 der Verordnung 2023/1529 idgF ist es verboten, in Anhang II der Verordnung 2023/1529 idgF (Anhang I der Verordnung 2024/2897) aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Fähigkeit Irans, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) oder Flugkörper herzustellen, beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Die Durchfuhr der genannten Güter und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Irans ist verboten.
Weiters ist es im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien verboten,
- technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu erbringen,
- Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu gewähren.
- und im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung solcher Güter und Technologien Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen
Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen
Gemäß Artikel 15a der Verordnung 267/2012 idgF ist eine vorherige Genehmigung erforderlich für
- den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen, die in Anhang VIIB Verordnung 267/2012 idgF aufgeführt sind, an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran;
- die Bereitstellung von technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen, die in Anhang VIIB Verordnung 267/2012 idgF aufgeführt sind, oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran;
- die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen, die in Anhang VIIB Verordnung 267/2012 idgF aufgeführt sind, insbesondere von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Artikel oder für damit zusammenhängende technische Hilfe oder Vermittlungsdienste für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran
Verkehrsbeschränkungen
Gemäß Artikel 36 der Verordnung 267/2012 idgF haben die Personen, die Vorabinformationen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und (EWG) Nr. 2454/93 über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen übermitteln, auch die nach Verordnung 267/2012 idgF erforderlichen Genehmigungen vorzulegen.
Gemäß Artikel 37 der Verordnung 267/2012 idgF ist
- die Erbringung von Bunker-, Versorgungs- oder Wartungsdiensten für im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehende Schiffe verboten,
- Erbringung von technischen und Wartungsdiensten für im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehende Frachtflugzeuge verboten,
sofern dem Leistungserbringer Informationen — einschließlich Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der in Artikel 36 der Verordnung 267/2012 idgF genannten Vorabinformationen — vorliegen, die hinreichende Gründe für die Feststellung liefern, dass ein Schiff/Frachtflugzeug Güter befördert, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen, oder Güter, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Verordnung 267/2012 idgF verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist für humanitäre Zwecke oder aus Sicherheitsgründen erforderlich.
Diese Verbote gelten, bis die Ladung überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt oder entsorgt worden ist.
Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten können im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder dem Beschluss einer zuständigen Behörde dem Einführer auferlegt oder von jeder anderen Person oder Organisation eingefordert werden, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Weitergabe oder Ausfuhr verantwortlich ist.
Transaktionen
Ansprüche
Gemäß Artikel 38 der Verordnung 267/2012 idgF werden Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden
- in den Anhängen VIII, IX, XIII und XIV der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführte Personen, Organisationen und Einrichtungen,
- sonstigen iranischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich der iranischen Regierung,
- sonstigen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die über eine der in Buchstaben a und b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.
Die Erfüllung eines Vertrags oder die Durchführung einer Transaktion gilt als von den mit der Verordnung 267/2012 idgF verhängten Maßnahmen betroffen, wenn das Bestehen oder der Inhalt des Anspruchs unmittelbar oder mittelbar auf diese Maßnahmen zurückgeht.
In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht verboten ist.
Dies berührt nicht das Recht der oben genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach der Verordnung 267/2012 idgF
Gemäß Artikel 11 der Verordnung 2023/1529 idgF wird Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und jeglichen sonstigen Ansprüchen dieser Art, wie etwa Entschädigungsansprüchen oder Garantieansprüchen, insbesondere Ansprüchen auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs oder einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Einrichtungen oder Organisationen geltend gemacht werden:
- den in Anhang III der Verordnung 2023/1529 idgF aufgeführten, benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
- sonstigen iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
- jedweder natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der unter den Buchstaben a und b aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt.
In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht verboten ist.
Diese Maßnahme lässt das Recht der genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten entsprechend Verordnung 2023/1529 idgF unberührt.
Transaktionen mit Häfen und Schleusen
Gemäß Artikel 2a der Verordnung 2023/1529 idgF ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit in Anhang IV der Verordnung 2023/1529 idgF (Anhang II der Verordnung 2024/2897) aufgeführten Häfen und Schleusen zu tätigen.
Dieses Verbot findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See oder für humanitäre Zwecke, bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen.
Geltungsbereich
Die restriktiven Maßnahmen gelten
- im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
- an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
- für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
- für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
- für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
Umgehungsverbot
Es ist Verboten wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sind verpflichtet,
- Informationen, die die Anwendung der restriktiven Maßnahmen erleichtern,
- wie etwa Informationen über die eingefrorenen Konten und Beträge, sofort den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über die Mitgliedstaaten — der Kommission zu übermitteln und
- mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.
Haftungsausschluss
Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen oder ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben gemäß den EU-Verordnungen handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, dass das Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen nachweislich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach den EU-Verordnungen verstoßen.
Rechtsquellen (EU-Verordnungen)
Restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen (MVW)
- Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (Konsolidierter Text 13. September 2024)
- Beschluss 2010/413/GASP (Konsolidierter Text 30. Juli 2024)
Restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit schweren Menschenrechtsverletzungen in Iran
- Verordnung (EU) Nr. 359/2011 (Konsolidierter Text 13. September 2024), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2025/689, Durchführungsverordnung (EU) 2025/776
- Beschluss 2011/235/GASP (Konsolidierter Text 26. Juni 2024), geändert durch Beschluss (GASP) 2025/690, Durchführungsbeschluss (GASP) 2025/774
Restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran
- Verordnung (EU) 2023/1529 (Konsolidierter Text 14.Oktober 2024), geändert durch Verordnung (EU) 2024/2897, Durchführungsverordnung (EU) 2024/2896
- Beschluss (GASP) 2023/1532 (Konsolidierter Text 18. November 2024)
Sonstige Informationen
Antragstellung
BMWET, Abteilung II/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmwet.gv.at
- Details/Infos zur Antragstellung
- Formulare als Beilage zur Antragstellung sowie Formulare in barrierefreier Form
Die Höhe der Abgaben und Gebühren und wann diese anfallen, finden Sie unter Details/Infos zur Antragstellung.
Zollrelevanten Informationen
Hinweis
Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben
- die personenbezogenen Embargos (Menschenrechtsverstöße, Terrorismus, Verbreitung/Einsatz von Chemiewaffen, Cyber-Angriffe gegen die EU und ihre Mitgliedsstaaten) sowie
- die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen (z.B. EU-Dual Use-Verordnung) sowie
- für bestimmte Güter und Technologien die „No re-export to Russia/Belarus-Clause"
zusätzlich anwendbar.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Stand: 17.04.2025