Close-up von langen schmalen Betonstahlstäben
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Schutzmaßnahmen Stahlerzeugnisse – Ergebnisse der Überprüfung des Funktionierens

Europäische Kommission gibt die Änderung der Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse nach einer Überprüfung des Funktionierens bekannt

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Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 (Konsolidierte Fassung 1. Juli 2024 geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/1782) wurden mit 2. Februar 2019 endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen (Zollkontingente, 26 Warenkategorien) eingeführt, deren Geltungsdauer bis zum 30. Juni 2026 verlängert wurde. Die derzeit geltende Maßnahme besteht aus einem Zollkontingent auf der Grundlage von Handelsströmen aus der Vergangenheit, das für in die Union getätigte Einfuhren der 26 Warenkategorien gilt, zu denen die betroffene Ware gehört. Ist das betreffende Zollkontingent ausgeschöpft, so wird ein zusätzlicher Zoll von 25 % erhoben.

Am 29. November 2024 ging ein begründeter Antrag, zur Überprüfung des Funktionierens der Schutzmaßnahme, von 13 europäischen Mitgliedstaaten bei der Europäischen Kommission ein. Die Europäische Kommission leitete am 17. Dezember 2024 eine Untersuchung ein, um zu ermitteln, ob bestimmte Anpassungen der Maßnahme gerechtfertigt sind.

Die Europäische Kommission hat nun mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/612 (Amtsblatt L vom 25. März 2025) die Ergebnisse der Interimsüberprüfung veröffentlicht. Die Stahlschutzmaßnahmen-Verordnung, DVO (EU) 2019/159, wird folgendermaßen geändert:

  • Die Liberalisierungsrate wird von 1,0 % auf 0,1 % gesetzt
  • Artikel 1 Absatz 4 (DVO 2019/159) erhält folgende Fassung:
    • „(4) Die Ziehung aus den Kontingenten endet am zwanzigsten Werktag der Kommission nach dem Ende des Quartals. Am Ende jedes Quartals werden die ungenutzten Zollkontingentmengen für jede der betreffenden Warenkategorien automatisch auf das nächste Quartal übertragen, mit Ausnahme der Warenkategorien 1A, 2, 4A, 5, 6, 7, 14, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 24 und 25B. Es wird kein ungenutzter Teil des Kontingents am Ende des letzten Quartals eines jeden Jahres der Anwendung des endgültigen Zollkontingents übertragen.“
  • Artikel 1 Absatz 5 (DVO 2019/159) erhält folgende Fassung:
    • „(5) Ist das entsprechende Zollkontingent nach Absatz 2 für ein bestimmtes Land erschöpft, können in einigen Warenkategorien Einfuhren aus dem Land im Rahmen des verbleibenden Kontingents für dieselbe Warenkategorie erfolgen. Diese Bestimmung gilt nur für das letzte Quartal eines jeden Jahres der Anwendung des endgültigen Zollkontingents. In den Warenkategorien 1A, 2, 3B, 4A, 5, 6, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25B und 26 wird kein weiterer Zugang zu dem verbleibenden Teil des Zollkontingents gewährt. In den Warenkategorien 1B, 3A, 9, 10, 12, 27 und 28 wird nur Zugang zu einer bestimmten Menge im Rahmen des anfänglich im letzten Quartal verfügbaren Zollkontingents gewährt. In der Warenkategorie 4B ist es keinem ausführenden Land erlaubt, allein mehr als 30 % der anfänglich im letzten Quartal verfügbaren Menge des Restkontingents der einzelnen Maßnahmenjahre zu nutzen.“
  • Artikel 1 Absatz 7 (DVO 2019/159) erhält folgende Fassung:
    • „(7) Für Länder, die im Rahmen des Kontingents „Andere Länder“ einführen, gilt eine Höchsteinfuhrmenge von 13 % für die Kategorien 1A und 2, von 15 % für die Kategorien 16 und 17, von 20 % für die Kategorien 4B, 6, 7 und 13, von 25 % für die Kategorien 4A, 5 und 14 sowie von 30 % für die Kategorien 3B, 20 21, 25B und 26 je Land des zu Beginn des Quartals verfügbaren zollfreien Kontingents gemäß Anhang IV.1 dieser Verordnung. Die Höchsteinfuhrmenge gilt für Länder, die über kein länderspezifisches Kontingent verfügen, und für alle Quartale.“
  • Anhang III.2 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung - Durchführungsverordnung (EU) 2025/612.
  • Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung - Durchführungsverordnung (EU) 2025/612.

Stand: 25.03.2025

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