Nahaufnahme von Händen einer Person, die linke Hand  liegt auf einem Holztisch, in der rechten hält sie einen Kugelschreiber. Mit diesem füllt sie ein Formular, das neben anderen Dokumenten auf dem Tisch platziert ist
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Verantwortlicher Beauftragter: §§ 50 und 51 AußWG

Formular und Info

Lesedauer: 1 Minute

Für die elektronische Antragstellung, für die Inanspruchnahme von Allgemein- und Globalgenehmigungen ist die Bestellung eines Verantwortlichen Beauftragten (Formular) Voraussetzung.

Dem BMWET steht es frei, Unternehmen, die außenwirtschaftsrechtlich relevante Tätigkeiten ausüben und/oder mehrere Anträge jährlich stellen, zur Bestellung von einem oder mehreren Verantwortlich Beauftragten aufzufordern.

Voraussetzungen eines Verantwortlich Beauftragten:

  • keine einschlägigen Vorstrafen
  • Verlässlichkeit gem. § 51 AußWG
  • Mitglied der Geschäftsführung oder leitende Funktion
  • Gem. § 9 VstG Hauptwohnsitz im Inland oder EWR-Staatsbürgerschaft sofern im Wohnsitzland Verwaltungsstraf-Verfolgung sichergestellt ist

Aufgaben eines Verantwortlichen Beauftragten:

  • Organisation, Personalauswahl und -weiterbildung sowie Überwachung der Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften
  • Verantwortung für die Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften

Stand: 21.10.2019