Eine junge Frisörin föhnt die Haare ihrer Kundin im Frisiersalon
© Christian Vorhofer | WKO

Genehmigungsfreistellungsverordnung: Überblick

Entfall der Genehmigungspflicht für viele Betriebsanlagen

Lesedauer: 1 Minute

Durch die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung, BGBl. II Nr. 80/2015 idgF, wurde eine Reihe von an sich ungefährlichen Kleinanlagen von der gewerberechtlichen Genehmigungspflicht ausdrücklich ausgenommen. Damit konnte eine wesentliche bürokratische und finanzielle Entlastung für österreichische Klein- und Mittelbetriebe erreicht werden.

Diese Betriebe benötigen keine eigenständige Betriebsanlagengenehmigung

  • Einzelhandelsbetriebe bis 600 m² (einschließlich Lebensmittelhandel): „Einzelhandel“ ist als Betriebstype anzusehen, deren Merkmal die Abgabe von Gebrauchsgütern an Letztverbraucher ist. Wesentlich ist das Erscheinungsbild der Betriebsanlage als Einzelhandelsbetrieb, nicht aber die Gewerbeberechtigung, deren Ausübung der Betrieb einer solchen Einzelhandelsbetriebsanlage dient. Gängige Tätigkeiten, die in Einzelhandelsbetriebsanlagen ausgeübt werden, sind beispielsweise Uhren- und Schmuckhandel, Textilhandel, Papierhandel, Blumenhandel/Floristik, Drogerien/Parfümerien, Foto/Optik, Spielwarenhandel, Handel mit Elektrogeräten usw.
  • Bürobetriebe
  • Lager
  • Kosmetik- Fußpflege- und Massagebetriebe
  • Frisöre, Floristen und Bandagisten
  • Änderungsschneidereien und Schneidereien mit haushaltsähnlichen Nähmaschinen
  • Schuhservicebetriebe
  • Fotografen
  • Dentalstudios und gewerbliche zahntechnische Labors
  • Beherbergungsbetriebe bis 30 Gästebetten
  • Eissalons
  • Übernahmestellen für Textilreiniger und Wäschebügler
  • Rechenzentren
  • Betriebsanlagen im Rahmen einer Eisenbahnanlage, eines Flugplatzes, eines Hafens oder einer Krankenanstalt
  • Betriebsanlagen bis 400 m² im Rahmen einer genehmigten Gesamtanlage 

Sonstige Genehmigungspflichten, zum Beispiel nach dem Baurecht, bleiben bestehen.

» Weitere Details Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellungsverordnung 

» Weitere Details mögliche Ausschließungsgründe

30 Prozent weniger Verfahren

Früher gab es österreichweit rund 15.000 Genehmigungsverfahren für gewerbliche Betriebsanlagen. Durch die Verordnung in der erweiterten Fassung können davon rund 4.200 Verfahren, also knapp 30 %, eingespart werden. Im Gegensatz zur „1. Genehmigungsfreistellungsverordnung“, die lediglich für Erdgas- und Fernwärmeleitungsnetze gilt, brachte diese Verordnung somit eine deutliche Erleichterung für die österreichische gewerbliche Wirtschaft. 

Damit gibt es für viele zahlenmäßig besonders relevante Betriebstypen eine klare Trennlinie zwischen genehmigungspflichtigem und genehmigungsfreiem Bereich.

Kosteneinsparungen in Millionenhöhe

Nach Schätzungen des Wirtschaftsministeriums beträgt das jährliche Kosteneinsparungspotenzial durch diese Verordnung insgesamt für nicht mehr erforderliche Neugenehmigungen und entfallende Änderungsverfahren bei rund 22 Mio. Euro. Zudem haben die Behörden weniger Verwaltungsaufwand und damit freie Ressourcen, um wirklich nötige Genehmigungsverfahren für Gewerbe und Industrie rascher abwickeln zu können. 

Bestehende Genehmigungen werden ruhend gestellt

Etwaige bestehende Betriebsanlagengenehmigungen werden nur „ruhend“ gestellt, das bedeutet, sollte eine Änderung der Anlage die Genehmigungspflicht wieder aufleben lassen, so kann unmittelbar auf den bisherigen Konsens aufgebaut werden. 

Laufende Prüfpflichten – insbesondere die wiederkehrende Überprüfung nach § 82b GewO 1994 – entfallen für bereits genehmigte Anlagen, die in den Anwendungsbereich der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung fallen, ebenfalls. Von dieser Erleichterung sind rund 90.000 bestehende Betriebe betroffen. 

» Weitere Details Auswirkung auf bestehende Anlagen

Stand: 01.04.2024