
Webinar zum Barrierefreiheitsgesetz - FAQs
Häufig gestellte Fragen und Aufzeichnung vom 10.4.2025
Lesedauer: 23 Minuten
Das Webinar zum Nachsehen
FAQs zum Webinar Barrierefreiheitsgesetz
I. Geltungsbereich – Produkte, Dienstleistungen
Herstellung von Produkten:
Kleinstunternehmen, die im BaFG genannte Produkte herstellen, sind unabhängig von ihrer Größe verpflichtet, die Produkte barrierefrei zu gestalten.
Die Herstellerpflichten einschließlich technischer Dokumentation, Konformitätsbewertungsverfahren, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung gelten dabei unabhängig von der Unternehmensgröße. Für Kleinstunternehmen sind jedoch entsprechende Erleichterungen vorgesehen, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
Dienstleistungsangebote: Nach § 6 Abs. 1 BaFG sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen, die unter den Geltungsbereich des BaFG fallen, anbieten oder erbringen, vom BaFG ausgenommen. Daher müssen z.B. Webshop-Betreiber, die Kleinstunternehmen sind, ihren Online-Shops nicht barrierefrei gestalten.
→ Die Ausnahmebestimmung für Kleinstunternehmen im BaFG gilt nur für Dienstleistungserbringer, NICHT für Hersteller von Produkten.
Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern UND entweder einem Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. EUR oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. EUR.
Das BaFG hat für alle Websites Geltung, über die Verbraucher Verträge schließen können.
- Es ist aber möglich, zwischen diesen und rein informatorischen Inhalt zu differenzieren. Informatorische Inhalte, die nicht im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss oder dem Verkaufsprozess stehen, unterliegen nicht den Barrierefreiheitsanforderungen des BaFG.
- Sobald die Website jedoch neben reinen Informationsinhalten auch interaktive Elemente wie Kontaktformulare, Online-Terminvereinbarungstools oder Anfrageformulare enthält und die Website letztlich auf den Verkauf von Leistungen an Verbraucher abzielt, fällt sie unter das BaFG.
- Alle für das Rechtsgeschäft notwendigen Informationen müssen barrierefrei sein. Dies gilt auch für alle Subsites, die für die Inanspruchnahme der Dienstleistung im Sinne des BaFG notwendig sind.
Blogs oder reine Produktpräsentationen ohne direkte Verkaufsmöglichkeit fallen nicht in den Anwendungsbereich des BaFG.
Barrierefreie Websites sind so gestaltet und entwickelt, dass Menschen mit unterschiedlichen Fähigkeiten und Behinderungen sie problemlos nutzen können. Informationen müssen über mehr als einen sensorischen Kanal und auf verständliche Weise zur Verfügung gestellt werden, wie z.B. schriftlich und über Sprachausgabe. Barrierefreie Websites umfassen zum Beispiel die Bereitstellung von Alternativtexten für Bilder, die Untertitelung von Videos für Hörbehinderte, Text-to-Speech-Funktionalitäten, die Möglichkeit zur Kontrasterhöhung und Bedienbarkeit mittels Tastatur.
Kontaktformulare als Element von Websites werden nicht explizit angeführt. Um in den Anwendungsbereich des Gesetzes zu fallen, muss es im Zusammenhang mit einer Dienstleistung im Sinne des BaFG stehen. Dient das Kontaktformular dem möglichen Abschluss eines Verbrauchervertrages, fällt es unter das BaFG.
→ Kontaktformulare unterliegen daher nur dann den Barrierefreiheitsanforderungen, wenn sie Teil einer Website bzw. Subsite sind, die der Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des BaFG dient.
→ Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass, wenn über die Website eine Dienstleistung im Sinne des BaFG erbracht wird, ein damit zusammenhängendes Kontaktformular barrierefrei zu gestalten ist.
Hinweis: Derzeit ist noch nicht geklärt, ob ein interaktives Kontaktformular, mit dem (theoretisch) auch Bestellungen gemacht werden könnten, bereits dazu führt, dass die Website dem BaFG unterliegt.
Für den vorliegenden Fall eines Webshops, der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, ist davon auszugehen, dass ein Online-Kontaktformular als Bestandteil einer Subsite gemäß § 2 (2) Z 6 BaFG vom Geltungsbereich umfasst ist und/oder gemäß Anlage 1, Abschnitt 3 lit. c BaFG den Barrierefreiheitsanforderungen unterliegt.
Geht online nur eine Anfrage ein, die der Anbieter noch gesondert manuell annehmen muss, um einen Vertrag zu schließen, fällt dies nicht darunter.
Steht das Kontaktformular im Zusammenhang mit einer Dienstleistung im Sinne des BaFG, sei es bereits über den Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 2 BaFG oder nach Anhang 1 Abschnitt 3 lit. c BaFG, ist es unerheblich, ob das Formular auf einer Subdomain eingerichtet ist. Denn für die Anwendung des BaFG kommt es nicht auf den Begriff der Website oder der Domain an, sondern darauf, ob eine relevante Dienstleistung im Sinne des BaFG vorliegt.
Die Implementierung eines Buttons ist grundsätzlich ausreichend, vorausgesetzt, dieser ist barrierefrei zugänglich und anwendbar (d.h. z.B. auch für Nutzer mit Screenreader).
Reine Informationsseiten stehen mit keiner Dienstleistung iSd BaFG im Zusammenhang und unterliegen daher nicht dessen Bestimmungen.
Die reine Angabe der Mailadresse im Impressum (Impressumspflicht!) führt nicht zur Anwendbarkeit des BaFG.
Das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Entscheidend ist, ob das Buchungsformular die Möglichkeit bietet, einen Verbrauchervertrag anzubahnen oder abzuschließen. Unter dieser Bedingung ist es zu bejahen.
Der Begriff der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr umfasst Websites, die den Abschluss eines Verbrauchervertrags ermöglichen. Mit Verweis auf die Begriffsbestimmung des § 3 Z 27 BaFG kommt es immer darauf an, ob die Website direkt „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages“ ausgerichtet ist.
→ Daher sind alle Elemente der Website, die dem Verkauf dienen, einschließlich des Einstiegs und der Navigation zum Webshop bzw. zur Terminbuchung (auch wenn bei der Terminbuchung noch keine Zahlung erfolgen kann), barrierefrei zu gestalten.
Sofern ein Webshop von einem unabhängigen Händler betrieben wird und kein direkter Vertrag zwischen Produzenten und Endverbraucher zustande kommt, besteht für den Produzenten keine Verpflichtung, seine Website barrierefrei zu gestalten.
Wenn Hersteller und Händler verschiedene Personen sind und nicht durch eine Konzernstruktur miteinander verbunden sind, würde dies keinen Unterschied machen.
Rechtliche Einschätzung: Der Dienstleistungserbringer im Sinne des BaFG bedient sich einer externen Buchungsdienstleistung, wodurch diese ausgelagert wird (vgl. § 2 Abs. 3 Z 4 BaFG). Der wirtschaftliche Nutzen verbleibt jedoch beim Diensteanbieter. Die Buchungsmöglichkeit gilt daher als Dienstleistung der ursprünglichen Website und unterliegt dem BaFG. Eine im Auftrag ausgelagerte Dienstleistung befreit nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.
Die Barrierefreiheitsanforderungen sind grundsätzlich nur dann zu erfüllen, wenn die Website unter eine der in § 2 Abs. 2 BaFG genannten Dienstleistungen fällt. Sofern eine Stellenanzeige in Verbindung mit dem Unternehmensgegenstand keine solche Dienstleistung darstellt, ist der Anwendungsbereich des BaFG nicht eröffnet.
→ Arbeitsverträge sind keine Verbraucherverträge und werden in der Regel nicht online abgeschlossen.
Nein, da Stellenausschreibungen auf unternehmenseigenen Websites keine vertraglich erbrachten Dienstleistungen iSd BaFG sind.
Nein, da der Vermittlungsvertrag nur zwischen Auftraggeber und dem Personalvermittler abgeschlossen wird und es sich hierbei um keine vertraglich erbrachten Dienstleistungen iSd BaFG handelt.
Apps, die z.B. Online-Bestellungen ermöglicht, fallen in den Geltungsbereich des BaFG und müssen den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.
Websites, die lediglich Informationen bereitstellen und keine Möglichkeit zur Bestellung oder Bezahlung von Produkten oder Dienstleistungen bieten, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des BaFG, da sie nicht direkt „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages“ ausgerichtet sind.
Die Bestell-App unterliegt jedoch sehr wohl den Anforderungen des BaFG (sofern es sich NICHT um einen Kleinstunternehmer handelt).
Zahlungsterminals inkl. Hardware und Software und Selbstbedienungsterminals für Dienstleistungen, die unter das BaFG fallen (z.B. Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Check-In-Automaten, interaktive Selbstbedienungsterminals zum Bereitstellen von Informationen)
Rechtliche Beurteilung WKÖ, muss noch abschließend geklärt werden: Im vorliegenden Fall liegt keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr vor, da der Vertrag bereits zu einem früheren Zeitpunkt zustande gekommen ist.
Eine E-Ladestation mit Bezahlfunktion ist ein Zahlungsterminal gemäß §2 Abs. 1 Z 2 lit. a BaFG, da sie die Durchführung einer Zahlung an einer physischen Verkaufsstelle ermöglicht. Ihr primärer Zweck besteht im Erwerb von Energie, weshalb sie nach unserer fachlichen Einschätzung in den Anwendungsbereich des BaFG fallen.
SB-Kassen und Self-Checkout-Kassen werden im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Die Dienstleistung „Kauf von Waren“ ist grundsätzlich nicht vom BaFG erfasst. Deshalb wäre das BaFG nach unserer Einschätzung auf Self-Checkouts nicht anwendbar, wohl aber auf Zahlterminals, wenn diese extern mit dem Self-Checkout verbunden sind.
Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, sind so zu gestalten, dass sie Menschen mit Behinderungen die Barrierefreiheitskomponenten bereitstellen, die der Anbieter audiovisueller Mediendienste für den Benutzerzugang, die Auswahl von Optionen, die Steuerung, die Personalisierung und die Übertragung an Hilfsmittel zur Verfügung stellt. Dies schließt auch die Fernbedienung ein, da das gesamte Gerät barrierefrei sein muss.
Live-Videos wie Wetter-Webcams oder Live-Panoramabilder fallen nach unserer fachlichen Einschätzung nicht darunter. Im Gegensatz zu Produktvideos, die als Bestandteil einer Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr dazu dienen, den Abschluss eines Verbrauchervertrages zu fördern, sind Live-Wettervideos nicht auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages ausgerichtet.
Grundsätzlich ja, wenn sie Bestandteil einer Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr sind, die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtet sind (z. B. Produktvideos).
Eine Ausnahme besteht jedoch für folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen (§ 2 Abs. 3 BaFG), die vor dem Stichtag online gestellt wurden und seitdem keine inhaltlichen Änderungen erfahren haben:
- Aufgezeichnete zeitbasierte Medien (z.B. Video- und Audiodateien), die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
- Dateiformate von Büro-Anwendungen (z.B. PDFs), die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
- Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden;
- Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert oder entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen;
- Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten und dadurch ihre Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.
→ Diese müssen auch nach dem 28.6.2025 nicht barrierefrei sein
Rein geschäftliche (B2B) Angebote unterliegen nicht dem BaFG.
II. Ausnahmetatbestände für Wirtschaftsakteure (§§ 17,18 BaFG)
Sollte die Erfüllung einzelner Barrierefreiheitserfordernisse eine unverhältnismäßige Belastung darstellen, kann sich ein Wirtschaftsakteur auf die vorgesehenen Ausnahmetatbestände nach §§ 17,18 BaFG berufen.
Sofern ein Produkt oder eine Dienstleistung nicht vollständig barrierefrei ist und eine der Ausnahmen in Anspruch genommen werden muss, ist eine entsprechende Dokumentation der Gründe erforderlich.
Wann eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt, ist anhand eines vorgegebenen Kriterienkatalogs (Anlage 4 BaFG) zu ermitteln. Die Beurteilung, ob ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt, obliegt dem Wirtschaftsakteur selbst.
Voraussetzung für eine Befreiung sind u.a. gegeben,
- wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine zusätzliche übermäßige organisatorische bzw. finanzielle Belastung für den Wirtschaftsakteur darstellt und
- es dem Wirtschaftsakteur nach vernünftigem Ermessen nicht möglich wäre, eine oder mehrere der Barrierefreiheitsanforderungen dieses Gesetzes vollumfänglich anzuwenden.
Nach § 18 BaFG i. V. m. Anlage 4 richtet sich eine unverhältnismäßige Belastung unter anderem nach dem Umsatz des Unternehmens, den Kosten der Maßnahme und dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen. Die gesetzlichen Grenzen zur Nutzung einer Ausnahmeregelung sind jedoch sehr eng gesteckt. Z.B. die Begründung der Unverhältnismäßigkeit mit dem Argument mangelnder Nutzung der Inhalte durch Menschen mit Behinderungen wäre nicht ausreichend, da eine Ausgrenzung verhindert werden soll.
Wie § 18 BaFG ist auch der Ausnahmetatbestand des § 17 BaFG bezüglich grundlegender Veränderungen sehr eng auszulegen. Es ist von einer grundlegenden Wesensveränderung auszugehen, wenn der ursprüngliche, intendierte Zweck einer Dienstleistung nicht mehr erreicht wird. Die Prüfung, ob jener tatsächlich vorliegt, muss im Einzelfall anhand der Angaben und Dokumentationen des Unternehmers erfolgen. Eine pauschale Beantwortung ist nicht möglich.
III. Technische Standards
Websites sind nach den technischen Vorgaben der EN 301 549 zu gestalten. Die relevanten Anforderungen für Websites sind in Kapitel 9 der EN 301 549 aufgeführt.
Ein Großteil dieser Anforderungen deckt sich mit den Kriterien der WCAG 2.2 (Web Content Accessibility Guidelines). Die derzeit gültige EN 301 549 verweist noch auf die WCAG 2.1. Es wird jedoch empfohlen, sich an der aktuellen Fassung WCAG 2.2 zu orientieren. Standard ist die Konformitätsstufe AA. Werden die Kriterien erfüllt, gilt die Vermutung, dass die Website auch den Anforderungen des BaFG entspricht (§ 5 BaFG).
Weitere Informationen:
IV. Dokumentation/ Informationsverpflichtung
In einer Erklärung zur Barrierefreiheit (Barrierefreiheitserklärung) oder in AGB muss der Dienstleistungserbringer darüber aufzuklären, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Der Inhalt der Barrierefreiheitserklärung (Erklärung zur Barrierefreiheit) ergibt sich aus Anlage 3 des BaFG.
Der Dienstleistungserbringer hat auch zu dokumentieren, welche Teile des Webauftritts nicht bzw. nur teilweise barrierefrei sind – inklusive konkreter Begründung.
Hinweis: Mindestinhalt und Formulierungsvorschläge (WKO.at)
- Daneben müssen in barrierefreier Weise folgende Informationen erfolgen:
- eine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format
- eine Beschreibung der Funktionsweise der Dienstleistung
- Verwendet der Dienstleistungserbringer für seine Dienstleistungen Produkte, so sind Informationen darüber barrierefrei zur Verfügung zu stellen (Anlage 1 Abschnitt 3 lit. b
- Korrekturmaßnahmen bei Nichtkonformität der Dienstleistung
- Informations- und Kooperationspflichten gegenüber der Marktüberwachungsbehörde (§ 14 Abs. 5)
Die EU-Konformitätserklärung ist vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigten im EWR auszustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass zuvor ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, in dem nachgewiesen wurde, dass das Produkt den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen entspricht. Die Anforderungen an die EU-Konformitätserklärung ergeben sich aus § 19 BaFG in Verbindung mit der Anlage 2. Die EU-Konformitätserklärung muss der Hersteller 5 Jahre lang aufbewahren.
Die aktive Informationspflicht ist dahingehend zu verstehen, dass das Unternehmen von sich aus eine Beurteilung hinsichtlich möglicher grundlegender Änderungen im Sinne des § 17 BaFG und/oder unverhältnismäßiger Belastungen im Sinne des § 18 BaFG vornimmt und das Sozialministeriumservice darüber informiert, sofern es sich darauf beruft. Die konkrete Beurteilung ist dem Sozialministeriumservice jedoch nicht zu übermitteln, es sei denn, das Sozialministeriumservice verlangt dies (siehe Erläuterungen zu § 17 Abs. 4).
V. Übergangsfristen
- Dienstleistungserbringende können ihre Dienstleistungen bis zum 27. Juni 2030 weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden (§ 37 Abs. 1 BaFG).
- Der Terminus „unter Einsatz von Produkten“ bezieht sich nur auf jene Produkte, die in den Anwendungsbereich des § 2 Abs 1 BaFG fallen und ab Stichtag 28. Juni 2025 barrierefrei hergestellt werden müssen.
- Dennoch kann ein Dienstleistungserbringer bis spätestens 28. Juni 2030 weiterhin Produkte, die den Barrierefreiheitsanforderungen nicht gerecht werden, verwenden, solange er diese konkreten Produkte auch bereits vor Stichtag 28. Juni 2025 für die Ausübung seiner Tätigkeiten benutzt hat.
- Vor dem 28. Juni 2025 abgeschlossene Dienstleistungsverträge bis zu ihrem Ablauf, allerdings nicht länger als fünf Jahre ab diesem Datum, dürfen unverändert fortbestehen (§ 37 Abs. 2 BaFG).
- Bis dahin müssen die Vertragsparteien ihre bestehenden Verträge entweder durch Änderungen an die Barrierefreiheitsanforderungen des BaFG anpassen oder sie beenden.
- Die Ausnahme nach § 37 Abs. 2 ist dahingehend eng auszulegen, dass sie nur im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses mit einem Verbraucher oder einer Verbraucherin gilt.
- Vor dem 28. Juni 2025 eingesetzte Selbstbedienungsterminals dürfen bis 28. Juni 2040, maximal aber bis 20 Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme, verwendet werden (§ 37 Abs. 3 BaFG).
VI. Haftung, Sanktionen, Kontrolle und Marktüberwachung
In erster Linie haftet der Betreiber der Website bzw. des Online-Shops für die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen. Er ist zur Einhaltung des BaFG verpflichtet. Werden externe Dienstleister (z. B. Webagenturen oder Entwickler) eingesetzt, kann der Betreiber im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen versuchen, Regress zu nehmen.
Bevor Sanktionen verhängt werden, erfolgt in der Regel zunächst eine Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung nicht nach, können weitere Maßnahmen bis hin zu Geldstrafen in Höhe von bis zu 80.000 Euro verhängt werden.
In den Erläuterungen wird ausdrücklich klargestellt, dass bei erstmaligen oder geringfügigen Verstößen dem Grundsatz „Beraten vor strafen“ besondere Bedeutung zukommt. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Kleinstunternehmen gelten niedrigere Höchststrafen (siehe Katalog der Pflichtverletzungen in § 36).
Die Marktüberwachung erfolgt durch die zuständigen Behörden in Form von Stichproben sowie auf Basis von Beschwerden. Die Betreiber sind dazu verpflichtet, auf Anfrage die entsprechende Dokumentation vorzulegen. Dies umfasst unter anderem die EU-Konformitätserklärung sowie technische Prüfberichte.
VII. Abgrenzungsfragen
Derzeitige Rechtsansicht: Die Anforderungen des BaFG und die des BGStG bestehen parallel.
VIII. Leitlinien für Unternehmen
Leitlinien für Kleinstunternehmen sind in Bearbeitung.
IX. Weiterführende Informationen