Holzwürfel mit roter Umrandung  nebeneinander auf Holzuntergrund platziert mit schwarzen Aufdrucken der Symbole für Gefahrenstoffkennzeichnung: wie Flamme, Totenschädel, Phiolen, aus denen auf Baumstamm und Hand Flüssigkeit tropft und dergleichen
© Dragon Claws | stock.adobe.com

CLP-Verordnung – Aufnahme einer Reihe von Stoffen in Anhang VI Teil 3

Delegierte Verordnung (EU) 2024/197

Lesedauer: 1 Minute

Im Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP Verordnung) wurde eine Reihe von Stoffen hinsichtlich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung neu aufgenommen und aktualisiert.

Die Delegierte Verordnung wurden am 5. Jänner 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt ab dem 1. September 2025. Lieferanten können jedoch bereits vor diesem Datum Stoffe und Gemische gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung einstufen, kennzeichnen und verpacken.

Stand: 08.01.2024

Weitere interessante Artikel
  • Aufgeklapptes Notebook mit Atemschutz daraufliegend auf Kohlköpfen positioniert, im Ausschnitt Beine einer Person in Schutzanzug
    Biozidprodukt Procalx und Biozidproduktfamilie INTEROX Biocidal Product Family 2
    Weiterlesen
  • Fokus auf Sprühdüse, die Person in weißem Schutzanzug und mit Atemschutzgerät im Hintergrund verschwommen in Hand hält und auf Tomatenpflanze richtet
    Harmonisierte Normen für die Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Anwendungsgeräten für Pestizide
    Weiterlesen