
PAK-Wurfscheiben aus Ton − Änderung Anhang XVII REACH
Beschränkung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Wurfscheiben aus Ton
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Mit der Verordnung (EU) 2025/660 wird Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hinsichtlich polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) in Wurfscheiben aus Ton geändert.
Die Kommission ist der Ansicht, dass für die 18 Indikator-PAK ein Konzentrationsgrenzwert von 0,005 % der Trockenmasse der Wurfscheibe aus Ton gelten sollte, da durch diesen Konzentrationsgrenzwert etwa 99 % der PAK-Emissionen im Vergleich zum Ausgangswert vermieden werden und es ermöglicht wird, genügend alternative Bindemittel zur Verfügung zu stellen, und da viele Hersteller von Wurfscheiben bereits Wurfscheiben aus Ton herstellen, die dem vorgeschlagenen Grenzwert im Einklang mit den geltenden internationalen Regeln für das Sportschießen entsprechen.
Diese 18 Indikator-PAK (siehe Verordnung selbst) dürfen ab dem 22. April 2026 in der Form von Stoffen als solchen oder als Bestandteil von anderen Stoffen in Wurfscheiben aus Ton für das Schießen nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn sie mehr als 50 mg/kg (0,005 Gew.-% Trockenmasse der Wurfscheibe aus Ton) der Summe aller aufgeführten PAK enthalten.
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Verordnung (EU 2025/660 wurde am 02. April 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Betroffen sind jene Unternehmen, die genannte Produkte herstellen, in Verkehr bringen oder verwenden.
Stand: 08.08.2025