Nachdenkliche junge Unternehmerin sitz mit Handy am Tisch und denkt nach
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Habe ich Anspruch auf Arbeitslosenversicherung?

Welche Unterschiede es macht, wenn man sich vor oder nach 2009 selbstständig gemacht hat

Lesedauer: 1 Minute

24.04.2025

Sie haben sich vor dem 1.1.2009 selbstständig gemacht:
Wenn Sie aus einer unselbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben oder Versicherungszeiten aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (nach dem GSVG oder BSVG) aufweisen, bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld unbefristet bestehen.

Sie haben sich nach dem 1.1.2009 selbstständig gemacht:
Sind Sie weniger als fünf Jahre unselbstständig tätig gewesen, dann wahren Sie sich Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer Ihrer Selbstständigkeit, höchstens aber fünf Jahre lang. Sie können freiwillig innerhalb von sechs Monaten ab Verständigung durch die SVS in das System der freiwilligen Arbeitslosenversicherung „hineinoptieren“, um diesen Zeitraum zu verlängern.

Sind Sie mehr als fünf Jahre unselbstständig tätig gewesen, bleibt der erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld unbefristet erhalten.

Waren Sie nie unselbstständig berufstätig, können Sie freiwillig innerhalb von sechs Monaten ab Verständigung durch die SVS in das System der freiwilligen Arbeitslosenversicherung „hineinoptieren“.

Um Arbeitslosengeld zu erhalten, ist es notwendig, Ihr Unternehmen zu schließen.

Selbstständige sind nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert, aber: Anwartschaften auf Arbeitslosengeld aus Zeiten einer vorhergehenden unselbstständigen Tätigkeit bleiben dem Selbstständigen unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Seit 1.1.2009 können sich Selbstständige freiwillig gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit versichern.