Fahrtenbuch_führen
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Wie führe ich ein Fahrtenbuch?

Die Anforderungen an das Fahrtenbuch sowie Infos zum Vorsteuerabzug für PRW und Kombi

Lesedauer: 1 Minute

23.04.2025

Bei einer Betriebsprüfung hat der Nachweis von Fahrtkosten (km-Geld) grundsätzlich mittels lückenlosem Fahrtenbuch zu erfolgen. 

Genaue Aufzeichnungen sind sowohl bei der Berechnung des Kfz-Aufwandes als auch bei der Feststellung der Privatnutzung hilfreich. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind bei einem/einer UnternehmerIn betriebliche Fahrten.

Fahrtenbücher sind im Bürofachhandel erhältlich und stehen auch als Apps zur Verfügung, welche die Daten unabänderbar speichern.

Gibt es bei PKW und Kombi einen Vorsteuerabzug?

Für PKWs und Kombis gilt ein Vorsteuerabzugsverbot, da sie aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht zum Unternehmen gehören. Somit wird die Umsatzsteuer zum Aufwand und das Fahrzeug und die laufenden Kosten wie Treibstoff, Reparatur usw. erhöhen sich um 20 %.
Ausnahme: Fahrzeuge mit Vorsteuerabzug (das Fahrzeug wird günstiger).

Folgende PKW und Kombi sind vom Vorsteuerabzugsverbot nicht betroffen:

  • sogenannte Kleinlastkraftwagen (Fiskal-Lkw)
  • Kleinbusse
  • Pkw für Fahrschulen, Mietwagen und Taxis mit mindestens 80 % betrieblicher Nutzung
  • PKW und Kombi mit 0 Gramm CO2-Ausstoß z. B. Elektroautos bis zu einer Obergrenze von 40.000,- Euro („Luxustangente“)

KleinunternehmerInnen können diese Ausnahme grundsätzlich nicht nutzen, außer es wurde die Option zur Regelbesteuerung beantragt.

Bei nachträglicher Anschaffung von Sonderzubehör für vorsteuerabzugsberechtigte Kfz können Sie die Vorsteuer abziehen! Das sind z. B. Funkeinrichtungen, Navigationssysteme etc.


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