Eine Person in Sportkleidung sitzt auf Holzboden in einem Raum. Im Hintergrund befinden sich weitere Personen in Sportkleidung am Boden sitzend
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Freizeit- und Sportbetriebe, Fachgruppe

Beschäftigung von Jugendlichen in Fitnessbetrieben

Rahmenbedingungen und Arbeitszeitregelungen bei Jugendbeschäftigung

Lesedauer: 1 Minute

03.04.2025

1. Grundsätzliches zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

  • Die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeglicher Art ist grundsätzlich verboten. 
    Kinder sind Minderjährige
    • bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder
    • der späteren Beendigung der Schulpflicht
    und dürfen soweit im KJBG[1]  nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht beschäftigt werden.

Ausnahme:
Minderjährige, die die Schule bereits beendet haben, aber noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, können bereits ein Lehrverhältnis oder ein Ferial- bzw. Pflichtpraktikum beginnen (§ 2 Abs. 1a KJBG).

  • Jugendliche sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und unterliegen den besonderen Schutzbestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG)

[1] Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987

2. Arbeitszeit und Überstunden bei Jugendlichen

  • Die Arbeitszeit bei Jugendlichen darf grundsätzlich
    • 8 Stunden täglich und
    • 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 KJBG)
  • Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20 – 6 Uhr nicht beschäftigt werden.
  • Überstunden bei Jugendlichen:
    • Jugendliche unter 16 Jahre dürfen nicht zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.
    • Jugendliche über 16 Jahre dürfen für Vor- und Abschlussarbeiten
      täglich bis zu einer halben Stunde und bis zu 3 Stunden je Woche
      herangezogen werden.

3. Beschäftigung von Jugendlichen an Sonn- und Feiertagen

Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Jugendlichen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen verboten.

Ausnahme für Arbeiten auf Sport- und Spielplätzen:
Eine Ausnahme von diesem Verbot sieht das KJBG unter anderem für Jugendliche vor, die auf Sport- und Spielplätzen beschäftigt sind.

Im Schreiben mit der Geschäftszahl BMWA-462.312/0012-III/3/2007 stellt das BMWA ausdrücklich klar, dass auch Fitnessstudios als Sportplätze im Sinne der Ausnahme zu sehen sind, was die Beschäftigung von Jugendlichen in Fitnessbetrieben an Sonn- und Feiertagen möglich macht. Jeder zweite Sonntag hat arbeitsfrei zu bleiben.

Die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist aber nur außer der für Jugendliche festgelegten Nachtruhe von 20 bis 6 Uhr möglich!


Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Fachverbandes ausgeschlossen ist.

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