
Beschäftigung von Jugendlichen in Fitnessbetrieben
Rahmenbedingungen und Arbeitszeitregelungen bei Jugendbeschäftigung
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1. Grundsätzliches zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
- Die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeglicher Art ist grundsätzlich verboten.
Kinder sind Minderjährige- bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder
- der späteren Beendigung der Schulpflicht
Ausnahme:
Minderjährige, die die Schule bereits beendet haben, aber noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, können bereits ein Lehrverhältnis oder ein Ferial- bzw. Pflichtpraktikum beginnen (§ 2 Abs. 1a KJBG).
- Jugendliche sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und unterliegen den besonderen Schutzbestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG)
[1] Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987
2. Arbeitszeit und Überstunden bei Jugendlichen
- Die Arbeitszeit bei Jugendlichen darf grundsätzlich
- 8 Stunden täglich und
- 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 KJBG)
- Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20 – 6 Uhr nicht beschäftigt werden.
- Überstunden bei Jugendlichen:
- Jugendliche unter 16 Jahre dürfen nicht zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.
- Jugendliche über 16 Jahre dürfen für Vor- und Abschlussarbeiten
täglich bis zu einer halben Stunde und bis zu 3 Stunden je Woche
herangezogen werden.
- Jugendliche unter 16 Jahre dürfen nicht zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.
3. Beschäftigung von Jugendlichen an Sonn- und Feiertagen
Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Jugendlichen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen verboten.
Ausnahme für Arbeiten auf Sport- und Spielplätzen:
Eine Ausnahme von diesem Verbot sieht das KJBG unter anderem für Jugendliche vor, die auf Sport- und Spielplätzen beschäftigt sind.
Im Schreiben mit der Geschäftszahl BMWA-462.312/0012-III/3/2007 stellt das BMWA ausdrücklich klar, dass auch Fitnessstudios als Sportplätze im Sinne der Ausnahme zu sehen sind, was die Beschäftigung von Jugendlichen in Fitnessbetrieben an Sonn- und Feiertagen möglich macht. Jeder zweite Sonntag hat arbeitsfrei zu bleiben.
Die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist aber nur außer der für Jugendliche festgelegten Nachtruhe von 20 bis 6 Uhr möglich!
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Fachverbandes ausgeschlossen ist.