Kollektivvertrag Lohnabschluss Buchbinder, Kartonagewaren-, Etuierzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2025

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertragsvereinbarung

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kunsthandwerke einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft GPA andererseits.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt:

a) Räumlich: Für das Bundesgebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Für alle in der Bundesinnung der Kunsthandwerke erfassten Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Buchbinder, Kartonage­waren- und Etuierzeuger, aus­genom­men deren angegliederte Druckabteilungen (Buch-, Stein-, Offset- und Tiefdruck).

c) Persönlich: Für alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (Arbeiter und Arbeiterinnen) einschließlich Flexodrucker (mit Ausnahme gelernter Drucker) und gewerblichen Lehrlinge. Bei den verwendeten personen­bezogenen Be­zeich­nungen (z. B. Arbeitgeber, Arbeitnehmer bzw. diverse Berufs­bezeichnungen) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 2 Neufassung der kollektivvertraglichen Stundenlöhne ab 1. April 2025

1. Die kollektivvertraglichen Stundenlöhne vom 1.April 2025 werden bei wöchentlicher Abrechnung ab dem 31. März 2025 bzw. bei monatlicher Abrechnung ab dem 1.April 2025 um 3,90 Prozent (drei Komma neunzig Prozent) kaufmännisch gerundet, in allen Lohnpositionen erhöht.
2. Die Lohntabellen mit den neuen Lohnsätzen bilden einen integrierten Bestandteil dieser
Kollektivvertragsvereinbarung und tragen die Bezeichnung:
a) Lohntabelle für Buchbinder, Buchbindetechniker und Postpresstechnologen
b) Lohntabelle für Kartonage-, Etui- sowie Hartpapierwarenarbeiter
c) Lohntabelle für Papierkonfektionsarbeiter

§ 3 IST-Löhne

Die tatsächlichen Ist-Stundenlöhne zum 31. März 2025 der in den Betrieben beschäftigten ArbeitnehmerInnen (ausgenommen Lehrlinge), werden bei wöchentlicher Abrechnung ab 31. März 2025 bzw. bei monatlicher Abrechnung ab 1. April 2025 um 3,90 Prozent (drei Komma neunzig Prozent) erhöht.

Nach Durchführung der Ist-Stundenlohnerhöhung ist zu überprüfen, ob der tatsächliche Stundenlohn dem neuen ab 1. April 2025 bzw. ab 31. März 2025 geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der tatsächliche Stundenlohn des Arbeiters/der Arbeiterin so aufzustocken, dass er dem neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn (Mindestlohn) entspricht.

§ 4 Nachtschichtzuschlag

Die in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigten Arbeitnehmer erhalten bei wöchentlicher Abrechnung ab dem 31. März 2025 bzw. bei monatlicher Abrechnung ab dem 1.April 2025 einen in den Lohntabellen festgehaltenen Nachtschichtzuschlag von EURO 3,47 pro Stunde.

§ 5 Lehrlingseinkommen

Die Lehrlingseinkommen betragen ab 1. April 2025 pro Monat:
im 1. Lehrjahr ...............................Euro 623,40
im 2. Lehrjahr ...............................Euro 800,03
im 3. Lehrjahr ...............................Euro 1.174,07
im 4. Lehrjahr ……………………………Euro 1.631,23

§ 6 Urlaubszuschuss ab 1. April 2025

Die gewerblichen Lehrlinge erhalten zu ihrem gesetzlichen Urlaubsentgelt in den 4 Lehrjahren einen Urlaubszuschuss in der Höhe von vier wöchentlichen Lehrlingseinkommen, das sind
im 1. Lehrjahr ......................................................Euro 575,89
im 2. Lehrjahr ......................................................Euro 739,06
im 3. Lehrjahr ......................................................Euro 1.084,59
im 4. Lehrjahr ………………………………………………...Euro 1.506,91

Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich der Urlaubszuschuss aus dem aliquoten Teil der letzten vier wöchentlichen Lehrlingseinkommen der Lehrzeit und aus dem aliquoten Teil der letzten vier Arbeiterwochenverdienste zusammen (zeitanteilige Mischberechnung).

Wird das Lehrverhältnis nach Erhalt des Urlaubszuschusses innerhalb eines Lehrjahres durch den Lehrling gelöst, ist die Rückverrechnung des Urlaubszuschusses mit so vielen Zwölfteln zulässig, als Monate auf das volle Lehrjahr fehlen. Dies gilt auch bei gerechtfertigter vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten (§ 15 Abs. 3 BAG).

§ 7 Weihnachtsremuneration ab 1. April 2025

Gewerbliche Lehrlinge, die am 1. Dezember im Stand geführt werden, erhalten in den 4 Lehrjahren in der ersten Dezemberwoche eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von vier wöchentlichen Lehrlingseinkommen, das sind

im 1. Lehrjahr ......................................................Euro 575,89
im 2. Lehrjahr ......................................................Euro 739,06
im 3. Lehrjahr ......................................................Euro 1.084,59
im 4. Lehrjahr ………………………………………………...Euro 1.506,91

Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten vier wöchentlichen Lehrlingseinkommen der Lehrzeit und aus dem aliquoten Teil der letzten vier Arbeiterwochenverdienste zusammen (zeitanteilige Mischberechnung).

Lehrlinge, die am 31. Dezember noch kein volles Jahr im Betrieb sind, erhalten den aliquoten Teil.

§ 8 Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung

Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen gemäß der „Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG“, in der Fassung vom 27. Jänner 2011, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.

Die einmalige Prämie beträgt bei gutem Erfolg € 100,- und bei ausgezeichnetem Erfolg € 150,-.
Eine Änderung dieser Förderung für den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu § 19c BAG führt zum Entfall der Prämie für den Lehrling ab diesem Zeitpunkt.

§ 9 Begünstigungsklausel

Allfällige bestehende günstigere betriebliche Regelungen bleiben unberührt.                         

§ 10 Wirksamkeitsbeginn dieser Kollektivvertragsvereinbarung

Die vorliegende Kollektivvertragsvereinbarung tritt ab 1. April 2025 in Kraft.


Wien, am 25. Februar 2025


BUNDESINNUNG DER KUNSTHANDWERKE

Bundesinnungsmeister

KommR Mst. Wolfgang Hufnagl

Geschäftsführerin

Mag. Iris Dittenbach

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND– Gewerkschaft GPA

Vorsitzende

Barbara Teiber, MA

Bundesgeschäftsführer

Karl Dürtscher

Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung

Wirtschaftsbereichsvorsitzende

Michael Ritzinger

Wirtschaftsbereichssekretär

Christian Schuster