Lohnordnung Brunnenmeister, Grundbau- / Tiefbohrunternehmer, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2025

Gültigkeit:
1.5.2025 - 30.4.2026
Gilt für:
Österreichweit

Beilage

zum Kollektivvertrag für
Brunnenmeister,
Grundbau- und Tiefbohrunternehmer

Lohnordnung
gültig ab
1. Mai 2025


Kollektivvertrag für Brunnenmeister, Grundbau- und Tiefbohrunternehmer

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits,
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau – Holz, andererseits

Artikel I − Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag erstreckt sich:

a) räumlich: auf das Gebiet der Republik Österreich,

b) persönlich: auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,

c) fachlich: auf alle Betriebe der Brunnenmeister und Tiefbohrunternehmer, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe sind.

Artikel II − Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1. Mai 2025 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.

Die bis 30. April 2026 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1. Mai 2026 für eine Laufzeit von 12 Monaten um die durchschnittliche Inflationsrate (Jänner 2025 bis Dezember 2025) gemäß VPI 2020 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.

b) Anhang gemäß § 6 RKV

Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)

Stundenlohn ab 1. Mai 2025 in Euro
Brunnenmeister, Brunnen- und Grundbautechniker € 20,99
Brunnen- und Grundbauvorarbeiter, Bohrmeister  € 20,24
Facharbeiter  € 18,37
Angelernte Arbeitnehmer  € 17,10
Hilfsarbeiter  € 15,52

Lehrlingseinkommen

Lehrlingseinkommen fürStundenlohn ab 1. Mai 2025 in Euro
Lehrlinge im 1. Jahr 40 % des FA€ 7,35
Lehrlinge im 2. Jahr 60 % des FA € 11,02
Lehrlinge im 3. Jahr  80 % des FA € 14,70

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Artikel III − Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.

Artikel IV – Rahmenrechtliche Änderungen

In § 4 Z 4 wird folgender 2. Satz eingefügt:
Mittels Betriebsvereinbarung können die Nachtarbeitsstunden (Normalarbeitszeit) in den Sommermonaten (Mai-September) auf die Stunden von 20-4 Uhr beschränkt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat sind entsprechende Einzelvereinbarungen zu treffen, welche zu ihrem Wirksamwerden der Gewerkschaft Bau-Holz zur Genehmigung vorzulegen sind.

In § 8 Abschnitt I Z 4 lauten die lit. a ) und b) neu wie folgt:
a) bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden € 14,50 pro Arbeitstag. Ab 1. Mai 2026 erhöht es sich um die prozentuelle Veränderung der durchschnittlichen Inflationsrate, wobei der Berechnung die von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte Jänner 2025 bis Dezember 2025 (VPI 2020) zugrunde gelegt werden.

b) bei einer Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden € 19,70 pro Arbeitstag. Ab 1. Mai 2026 erhöht es sich um die prozentuelle Veränderung der durchschnittlichen Inflationsrate, wobei der Berechnung die von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte Jänner 2025 bis Dezember 2025 (VPI 2020) zugrunde gelegt werden.

Im § 8 Abschnitt I Z 5, Z 5a und Z 6 beträgt das Taggeld € 30,00

Im § 8 Abschnitt I Z 5 wird der 5. Satz (Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EStG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um zehn Prozent einmalig erhöht) gestrichen.

§ 8 Abschnitt II Z 1 lautet neu:
II. Übernachtungsgeld
1. Für den Fall, dass der Arbeitgeber keine zeitgemäße Unterkunft zur Verfügung stellt, erhalten die Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des Abschnittes I Z 5 und 6 ein Übernachtungsgeld ab 1. Mai 2025 von € 16,95 je Kalendertag, sofern eine auswärtige Übernachtung tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen wird.

Im § 9 Z 1.b. beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2025 € 14,90 pro Stunde.

§ 14 Z 4 lautet neu:
Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes hat in Form einer Akontozahlung in der Höhe von mindestens 80 Prozent der voraussichtlichen Weihnachtsremuneration mit der Auszahlung des Oktoberlohns zu erfolgen. Die Endabrechnung erfolgt mit der Auszahlung des Dezemberlohns.

Artikel V − Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2025. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2026.


Wien, am 20. März 2025


Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe

Ing. Martin Greiner

Bundesinnungsmeister 

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer

Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau – Holz

Abg. z. NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender 

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang – Aktuelle Werte § 8 Dienstreisevergütungen

 ab 1. Mai 2025
I. Taggeld Ziffer 4. lit. a) € 14,50
I. Taggeld Ziffer 4. lit. b) € 19,70
I. Taggeld Ziffer 5. € 30,00
I. Taggeld Z 5a. € 30,00
I. Taggeld Ziffer 6. € 30,00
II. Übernachtungsgeld € 16,95
ab 1. Mai 2025
Lenkstunde gem. § 9 Z 1b € 14,90