Lohnordnung Dachdecker, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2025

Gültigkeit:
1.5.2025 - 30.04.2026
Gilt für:
Österreichweit

Beilage

zum Kollektivvertrag für das
Dachdeckergewerbe

Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2025


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I – Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich

2. Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler, die eine Gewerbeberechtigung für das Dachdeckergewerbe besitzen.

3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II – Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1. Mai 2025 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30. April 2026 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1. Mai 2026 für eine Laufzeit von 12 Monaten um die durchschnittliche Inflationsrate (Jänner 2025 bis Dezember 2025) gemäß VPI 2020 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.

b) Anhang gemäß § 17 RKV

Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)

Lohnordnung für Burgenland, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg

I. Kollektivvertragslöhne

 LohngruppeStundenlohn ab 1. Mai 2025 in Euro
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis18,94
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre18,37
III. Dachdeckerhelfer (=Steiger) - bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter17,05
IV. Hilfsarbeiter15,54

Lehrlingseinkommen

Lehrjahr Stundenlohn ab 1. Mai 2025 in Euro
im 1. Lehrjahr7,20
im 2. Lehrjahr9,10
im 3. Lehrjahr10,80
im 4. Lehrjahr12,40

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Kärnten

I. Kollektivvertragslöhne

LohngruppeStundenlohn ab 1. Mai 2025 in Euro
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis18,18
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre17,48
III. Dachdeckerhelfer (=Steiger) - bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter15,99
IV. Hilfsarbeiter14,76

Lehrlingseinkommen

Lehrjahr Stundenlohn ab 1. Mai 2025 in Euro
im 1. Lehrjahr7,20
im 2. Lehrjahr9,100
im 3. Lehrjahr10,80
im 4. Lehrjahr12,40

Zulagen
Für nachstehende Arbeiten gebühren die Zulagen für die Zeit, während welcher diese Tätigkeit ausgeübt wird.

a) Gefahrenzulagen:
Fahrstuhlarbeiten an Kirchtürmen und Arbeiten an Türmen mit und ohne Gerüst 40 %
Schneearbeiten (Rinnen auseisen, Lawinen abschaufeln) 15 %

b) Schmutzzulagen:
Schwarzarbeiten (Teer, Holzzement, Bitumen und gekochte Masse sowie Dachpappearbeiten im Allgemeinen) 10 % vom Facharbeiterlohn der Kategorie I.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Oberösterreich

I. Kollektivvertragslöhne

Lohngruppe Stundenlohn ab 1. Mai 2025 in Euro
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis18,94
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre18,37
III. Dachdeckerhelfer (=Steiger) - bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter17,05
IV. Hilfsarbeiter15,54

Lehrlingseinkommen

Lehrjahr Stundenlohn ab 1. Mai 2025 in Euro
im 1. Lehrjahr7,20
im 2. Lehrjahr9,10
im 3. Lehrjahr10,80
im 4. Lehrjahr12,40

Erschwerniszulagen
Für nachstehende Arbeiten gebühren Zulagen auf den jeweiligen Lohn-, Stunden- bzw. Akkordlohn, für die Zeit, während welcher diese Tätigkeit ausgeübt wird:
Fahrstuhlarbeiten, Arbeiten an Türmen usw. ohne festes Gerüst 40 %
Schneearbeiten (Rinnen auseisen, Lawinen abschaufeln und dergleichen) 15 %
Vorarbeiter 10 %

Schmutzzulagen
Schwarzarbeiten (Teer, Holzzement, Bitumen und sonstige sogenannte gekochte Massen) 10 %

Werkzeugzulage
Arbeiter mit einem Ziegel- und Schieferdeckerhandwerkzeug erhalten pro Stunde 2,5 Prozent vom Dachdeckerlohn. Zum Werkzeug gehören: Schieferhammer, Haubrücke, Nageleisen, Nageltasche, Zange, Ziegelhammer,
Spitzhammer, Kelle, Verstreichkelle, Pinsel.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Tirol

I. Kollektivvertragslöhne

Lohngruppe Stundenlohn ab 1. Mai 2025 in Euro
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis18,94
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre18,37
III. Dachdeckerhelfer (=Steiger) - bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter17,05
IV. Hilfsarbeiter15,54

Lehrlingseinkommen

Lehrjahr Stundenlohn ab 1. Mai 2025 in Euro
im 1. Lehrjahr7,20
im 2. Lehrjahr9,10
im 3. Lehrjahr10,80
im 4. Lehrjahr12,40

Zulagen
1. Bei Teerarbeiten wird eine Schmutzzulage von 5 Prozent des jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohns gewährt.

2. Bei Turmarbeiten ohne festes Gerüst, Fahrstuhlarbeiten, 30 Prozent vom jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn.

3. Bei Umdeckarbeiten – als solche werden bezeichnet:
Abtragen alter Dächer und Lattungen sowie Wiedereindecken mit altem Material – eine Schmutzzulage von 10 Prozent auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Wien

I. Kollektivvertragslöhne

Lohngruppe Stundenlohn ab 1. Mai 2025 in Euro
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis18,94
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre18,37
III. Dachdeckerhelfer (= Steiger) - bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter17,05
IV. Hilfsarbeiter15,54

Lehrlingseinkommen

Lehrjahr Stundenlohn ab 1. Mai 2025 in Euro
im 1. Lehrjahr7,20
im 2. Lehrjahr9,10
im 3. Lehrjahr10,80
im 4. Lehrjahr12,40

Partieführer
Arbeitnehmer, die mit der Führung einer Arbeitspartie von mehr als drei Arbeitnehmern betraut sind, erhalten für diese Zeit eine Zulage von 5 Prozent auf den jeweiligen Stundenlohn.

Zulagen
1. Allen Arbeitnehmern gebührt eine Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulage ab 1. Mai 2025 in der Höhe von € 1,55 für die Zeit, in der Arbeiten durchgeführt werden, die

  • in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken
  • im Vergleich zu den allgemeinen üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen
  • infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitlichen Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.

Bei Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen wird nur eine der Zulagen gewährt.

2. Arbeitnehmer mit eigenem Ziegel- und Schieferhandwerkzeug erhalten pro Stunde eine Vergütung in der Höhe von 2,5 Prozent des jeweiligen Stundenlohnes. Zum Werkzeug gehören: Schieferhammer, Haubrücke, Nageleisen, Nageltasche, Zange, Ziegelhammer, Spitzhammer, Verstreichkelle, Ausstoßeisen und Pinsel.
Wenn der Firmeninhaber oder der Meister das komplette Werkzeug beistellt, entfällt die Zulage.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Artikel III − Lehrlinge

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Artikel IV − Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.

Artikel V – Änderung des Rahmenkollektivvertrages

Im § 4 Z 1b wird folgender letzter Satz ergänzt:
Mittels Betriebsvereinbarung können die Nachtarbeitsstunden (Normalarbeitszeit) in den Sommermonaten (Mai-September) auf die Stunden von 20-4 Uhr beschränkt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat sind entsprechende Einzelvereinbarungen zu treffen, welche zu ihrem Wirksamwerden der Gewerkschaft Bau-Holz zur Genehmigung vorzulegen sind.

Im § 6 Z 1 beträgt das Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr € 30,00.

Im § 6 Z 1 wird der letzte Satz (Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EStG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um zehn Prozent einmalig erhöht) gestrichen.

Im § 6A Z 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2025 € 8,00 pro Arbeitstag. Ab 1. Mai 2026 erhöht es sich um die Veränderung der durchschnittlichen Inflationsrate, wobei der Berechnung die von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte Jänner 2025 – Dezember 2025 zugrunde gelegt werden.

Im § 7 Z 6 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2025 € 14,90 pro Stunde.

§ 9 Abschnitt I Z 1 lautet neu:
Jeder Arbeitnehmer, der im Kalenderjahr nicht weniger als einen Monat im Unternehmen beschäftigt war, erhält ein Weihnachtsgeld.

In § 9 Abschnitt I Z 4 wird folgender 1. Satz ergänzt:
Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes hat in Form einer Akontozahlung in der Höhe von mindestens 80 Prozent der voraussichtlichen Weihnachtsremuneration mit der Auszahlung des Oktoberlohns zu erfolgen. Die Endabrechnung erfolgt mit der Auszahlung des
Dezemberlohns.

Artikel VI – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2025. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2026.


Wien, am 20. März 2025


Für die
Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler

Mst. Walter Stackler

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer

Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz 

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang – Aktuelle Werte

 ab 1. Mai 2025
Lenkstunde gem. § 7 Z 6€ 14,90
Taggeld gem. § 6A Ziffer 4€ 8,00
Taggeld gem. § 6 Ziffer 1€ 30,00