Lohnordnung Glaser, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2025

Gilt für:
Österreichweit

Beilage

zum Kollektivvertrag für das
Glasergewerbe

Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2025


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I – Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Für alle in der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler erfassten Mitglieder, die den Berufsgruppen der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, Glasätzer, Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler, Glaserzeuger, Glas- und Wachsperlenerzeuger, Erzeuger von Edelsteinimitationen, Glaswarenmontierer, Glaserdiamantenfasser und -erzeuger sowie Glasgraveure angehören mit Ausnahme der Gablonzerwaren-Erzeuger sowie der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger.
In Mitgliedsbetrieben, von deren Inhabern gleichzeitig auch ein anderer Gewerbezweig ausgeübt wird, ist § 9 des ArbVG anzuwenden.

3. Persönlich: Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II − Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1. Mai 2025 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.

Die bis 30. April 2026 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1. Mai 2026 für eine Laufzeit von 12 Monaten um die durchschnittliche Inflationsrate (Jänner 2025 bis Dezember 2025) gemäß VPI 2020 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.

b) Anhang gemäß RKV

A. Lohnordnung bundeseinheitlich (ausgenommen Hohlglasveredler) 

KollektivvertragslöhneStundenlohn ab 1. Mai 2025 in Euro
nach dem 3. Gesellen- und Gehilfenjahr16,95
im 3. Gesellen- und Gehilfenjahr15,52
im 1. und 2. Gesellen- und Gehilfenjahr14,33
qualifizierte Hilfsarbeiter14,87
Hilfsarbeiter13,63

Lehrlingseinkommen siehe C.

Zulagen für das Burgenland
Für die Dauer der Arbeiten auf Glasdächern (Zierlichten, Glashäusern, Gerüsten und in Gondeln) wird eine Zulage von EUR 0,59 pro Stunde gewährt.

Zuschläge für Oberösterreich
Für Dacharbeiten (Zierlichten, Glashäuser, Gerüste, Gondeln) EUR 0,85
Für Bleiglas-(Kunstglas)-Arbeiten und Glasarbeiten mit Klebstoffen in geschlossenen Räumen EUR 0,85

Zulagen für Salzburg
An Vorarbeiter und besonders qualifizierte Arbeiter können Leistungszulagen bis zu 15 % zu den vorstehenden Stundenlöhnen gewährt werden. Die Festsetzung dieser Zulagen er-folgt durch den Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.
Bei Leitergerüst-, Dacharbeiten und Arbeiten in Gondeln gebührt eine Zulage von
EUR 0,90 pro Stunde.

Zulagen für die Steiermark

Dachzulage
Für Dacharbeiten (Zierlichten, Glashäuser, Gerüstarbeiten und Arbeiten in Gondeln) erhält der Glasergeselle für die tatsächlich geleistete Arbeitsstunde einen Zuschlag von EUR 1,01

Marmorglaszulage
Die Marmorglaszulage beträgt pro Stunde EUR 1,11
Diese Zulage erhält nur der Glasergehilfe bei Verlegungsarbeiten in Kitt für die tatsächlich geleistete Verlegungsarbeit.

Zulagen für Tirol und Wien
a) Für Arbeiten auf Glasdächern, Zierlichten an Glashäusern, auf Gerüsten und in Gondeln ab 4 m Höhe EUR 1,01

b) Bleiverglasung und Glasarbeiten mit Klebstoffen in geschlossen Räumen EUR 1,01

c) Marmorglasverlegung mit Klebstoffen EUR 1,11

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

B. Lohnordnung für die Hohlglasveredler (bundeseinheitlich)

KollektivvertragslöhneStundenlohn ab 1. Mai 2025 in Euro
nach dem 3. Gehilfenjahr16,71
im 2. und 3. Gehilfenjahr15,21
im 1. Gehilfenjahr13,68
qualifizierte Hilfsarbeiter nach dreijähriger Verwendung im Beruf14,64
sonstige Hilfsarbeiter13,68

Lehrlingseinkommen siehe C.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

C. Lehrlingseinkommen

LehrjahrStundenlohn ab 1. Mai 2025 in Euro
im 1. Lehrjahr5,50
im 2. Lehrjahr7,10
im 3. Lehrjahr10,70
im 4. Lehrjahr12,40

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Artikel III − Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.

Artikel IV – Änderung des Rahmenkollektivvertrages

Im § 3 wird folgender Satz ergänzt:
Mittels Betriebsvereinbarung können die Nachtarbeitsstunden (Normalarbeitszeit) in den Sommermonaten (Mai-September) auf die Stunden von 20-4 Uhr beschränkt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat sind entsprechende Einzelvereinbarungen zu treffen, welche zu ihrem Wirksamwerden der Gewerkschaft Bau-Holz zur Genehmigung vorzulegen sind.

Im § 4 Z 2 wird das Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr auf € 30,00 festgesetzt.

Im § 4 Z 2 wird der letzte Satz (Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EStG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um zehn Prozent einmalig erhöht) gestrichen.

Im § 5 Z 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2025 € 8,00 pro Arbeitstag. Ab 1. Mai 2026 erhöht es sich um die prozentuelle Veränderung der durchschnittlichen Inflationsrate, wobei der Berechnung die von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte Jänner 2025 – Dezember 2025 (VPI 2020) zugrunde gelegt werden.

§ 8 Z 3 lautet neu:
Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat in Form einer Akontozahlung in der Höhe von mindestens 80 Prozent der voraussichtlichen Weihnachtsremuneration mit der Auszahlung des Oktoberlohns zu erfolgen. Die Endabrechnung erfolgt mit der Auszahlung des Dezemberlohns.

Artikel V − Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2025. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2026.


Wien, am 20. März 2025


Für die
Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler

Mst. Walter Stackler

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer

Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang − Aktuelle Werte

ab 1. Mai 2025
Taggeld gem. § 5 Ziffer 4€ 8,00
Taggeld gem. § 4 Ziffer 2€ 30,00