Lohnordnung Hafner, Platten-, Fliesenleger, Keramiker, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2025

Gültigkeit:
1.5.2025 - 30.4.2026
Gilt für:
Österreichweit

Beilage

zum Kollektivvertrag für das 
Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe und Keramikergewerbe

Lohnordnungen
Gültig ab
1. Mai 2025


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I − Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker.

3. Persönlich: Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II − Lohnerhöhung

A) Für das Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe sowie die Porzellanwarenerzeuger in Wien

1) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1. Mai 2025 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Z 2 neu festgesetzt.

Die bis 30. April 2026 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1. Mai 2026 für eine Laufzeit von 12 Monaten um die durchschnittliche Inflationsrate (Jänner 2025 – Dezember 2025 gemäß VPI 2020 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.

2) Anhang gemäß § 18 RKV

Lohntafeln (Lohnordnung)

a) Lohnordnung

Für Österreich ohne Kärnten Stundenlohn ab 1. Mai 2025
in Euro
Facharbeiter*) nach dem 2. Verwendungsjahr18,12
Facharbeiter*) im 2. Verwendungsjahr17,22
Facharbeiter*) im 1. Verwendungsjahr16,24
Qualifizierter Helfer15,42
Helfer14,81
Für KärntenStundenlohn ab 1. Mai 2025
in Euro
Facharbeiter*) nach dem 2. Verwendungsjahr18,12
Facharbeiter*) im 2. Verwendungsjahr17,22
Facharbeiter*) im 1. Verwendungsjahr16,24
Qualifizierter Helfer15,42

*) Hafner, Platten- und Fliesenleger

b) Lehrlingseinkommen

Lehrjahr Stundenlohn ab 1. Mai 2025 in Euro 
Lehrlinge im 1. Lehrjahr5,10
Lehrlinge im 2. Lehrjahr6,60
Lehrlinge im 3. Lehrjahr8,10
Lehrlinge im 4. Lehrjahr9,80

c) Spannengarantieklausel
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

d) Zulagen für Oberösterreich, Steiermark und Wien
Helfer, die einem Fliesenleger, der im Akkord arbeitet, zugeteilt sind, erhalten einen Zuschlag von 18 Prozent (in der Steiermark von 13 Prozent) auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn. Diese Zulage gebührt so lange, als nicht ein neuer Akkordvertrag, der auch die Helfer in die Akkordsätze einbaut, in Wirksamkeit tritt.

B) Für Keramikergewerbe (ausgenommen die Porzellanwarenerzeuger in Wien)

Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des keramischen Gewerbes, sofern sie sich ausschließlich mit der Erzeugung keramischer Gegenstände befassen.

1) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1. Mai 2025 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Z 2 neu festgesetzt.

Die bis 30. April 2026 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1. Mai 2026 für eine Laufzeit von 12 Monaten um die durchschnittliche Inflationsrate (Jänner 2025 – Dezember 2025 gemäß VPI 2020 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.

2) Anhang gemäß § 18 RKV

Keramiker Lohntafel (Lohnordnung)

a) Lohnordnung

Für Österreich ohne Kärnten
Stundenlohn ab 1. Mai 2025 in Euro
Facharbeiter nach dem 2. Verwendungsjahr14,43
Facharbeiter im 2. Verwendungsjahr13,24
Facharbeiter im 1. Verwendungsjahr12,40
Qualifizierter Helfer12,21
Helfer11,71
Für KärntenStundenlohn ab 1. Mai 2025 in Euro
Facharbeiter nach dem 2. Verwendungsjahr14,43
Facharbeiter im 2. Verwendungsjahr13,24
Facharbeiter im 1. Verwendungsjahr12,40
Qualifizierter Helfer12,21

b) Lehrlingseinkommen

Lehrjahr Stundenlohn ab 1. Mai 2025 in Euro 
Lehrlinge im 1. Lehrjahr4,20
Lehrlinge im 2. Lehrjahr5,50
Lehrlinge im 3. Lehrjahr6,50

Artikel III – Zuschlag für Akkord

Für Arbeitnehmer, die im Akkord, Stücklohn oder ähnlichen Verdienstmöglichkeiten (ausgenommen Prämien) entlohnt werden und für welche die Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes Anwendung finden, erhöht sich der Zuschlag gemäß § 21a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes bzw. der Durchführungsverordnung um 1,65 kollektivvertragliche Stundenlöhne.

Artikel IV − Lehrlinge

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Artikel V − Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.

Artikel VI – Änderung des Rahmenkollektivvertrages

In § 4 Z 3 wird folgender letzter Satz ergänzt:
Mittels Betriebsvereinbarung können die Nachtarbeitsstunden (Normalarbeitszeit) in den Sommermonaten (Mai-September) auf die Stunden von 20-4 Uhr beschränkt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat sind entsprechende Einzelvereinbarungen zu treffen, welche zu ihrem Wirksamwerden der Gewerkschaft Bau-Holz zur Genehmigung vorzulegen sind.

Im § 6 Z 3 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2025 € 14,79 pro Stunde.

Das Taggeld gem. § 7 Z 3 lit. b beträgt ab 1. Mai 2025 € 30,00

In § 7 Z 3 lit b wird der zweite Satz (Das Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr steht auch am letzten Tag der Dienstreise in voller Höhe zu. Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EStG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um zehn Prozent einmalig erhöht) gestrichen.

Im § 7A Z4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2025 € 8,00 pro Arbeitstag; ab 1. Mai 2026 erhöht es sich um die prozentuelle Veränderung der durchschnittlichen Inflationsrate, wobei der Berechnung die von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte Jänner 2025 bis Dezember 2025 (VPI 2020) zugrunde gelegt werden.

§ 8 Z 4 lautet neu:
Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat in Form einer Akontozahlung in der Höhe von mindestens 80 Prozent der voraussichtlichen Weihnachtsremuneration mit der Auszahlung des Oktoberlohns zu erfolgen. Die Endabrechnung erfolgt mit der Auszahlung des Dezemberlohns.

Artikel VII − Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2025. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2026.


Wien, am 26. März 2025


Für die 
Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker

Mst. Andreas Armin Friedo Höller

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer

Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau–Holz

Abg. z. NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang – Aktuelle Werte

 ab 1. Mai 2025
Lenkstunde gem. § 6 Z 3€ 14,79
Taggeld gem. § 7A Ziffer 4€ 8,00
Taggeld gem. § 7 Ziffer 3€ 30,00
Nächtungsgeld gem. § 7 Ziffer 4€ 12,00