Lohnordnung Kunststoffverarbeiter, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2025

Gültigkeit:
1.5.2025 - 30.4.2026
Gilt für:
Österreichweit

Beilage 2024

zum Kollektivvertrag für das Holz- und Kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs in der für die Kunststoffverarbeiter geltenden Fassung

Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2025


Anhang I

Lohnordnung für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I − Geltungsbereich

1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter.

3. Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.

Artikel II − Lohnordnung für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter

Die  kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingseinkommen werden ab 1. Mai 2025 erhöht und im Artikel II B neu festgesetzt.

A. Lohngruppen

einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter.

Ab 1.5.2025 tritt eine neue Lohnordnung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Mitarbeiter:innen zwingend in die neuen Lohngruppen dieser Lohnordnung einzustufen bzw. umzustufen.

Die Umstufung hat derart zu erfolgen, dass jeder/jede Mitarbeiter:in anhand der Umstufungsbestimmungen samt deren Erläuterung (Anhang II) in eine neue Lohngruppe einzustufen ist.

Aus dem zum Zeitpunkt der Umstufung für den/die Mitarbeiter:innen tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen und dem aus der neuen Einstufung zugrunde liegendem Kollektivvertragslohn seiner neuen Lohngruppe ist eine neue Überzahlung als euromäßiger Betrag (centgenau) festzustellen.

Bei einer Einstufung bzw. einer Umstufung in die neuen Lohngruppen sind die im Artikel II B vereinbarten kollektivvertraglichen Stundenlöhne als Basis für die Ermittlung der Überzahlung heranzuziehen.

Die neue Lohnordnung enthält folgende 4 Lohngruppen:

I. Spitzenfacharbeiter:in 
Facharbeiter:in, der/die selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten, die besondere theoretische Fachkenntnisse und praktische Erfahrung, die wesentlich über das Niveau der LAP hinausgehen erfordern, mit hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung ausführt und dauernd mit der selbständigen Abwicklung von Aufträgen und Projekten betraut ist,
oder
Facharbeiter:in, der/die regelmäßig und dauernd mit der selbständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Arbeitsgruppen/Teams (mindestens 5 Arbeitnehmer:innen der LG II oder III) beauftragt ist.

II. Facharbeiter:in mit LAP 
Facharbeiter:in mit LAP in einem Lehrberuf, der/die Tätigkeiten seines/ihres erlernten Berufes überwiegend verrichtet.

III. Angelernte Tätigkeiten, Maschinenarbeiter:in, Kraftfahrer:in
Arbeitnehmer:in ohne LAP, der/die überwiegend Facharbeiten seines erlernten Lehrberufes verrichtet und Arbeitnehmer:in mit nachgewiesener Teilqualifikation (Abschlussprüfung) im Kunststoffverarbeiterhandwerk 
oder
Arbeitnehmer:in, der/die überwiegend angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten des Kunststoffverarbeiterhandwerks verrichtet 
oder
Maschinenarbeiter:in nach Ende der Anlernzeit an der Maschine im Betrieb 
oder
Arbeitnehmer:in ohne LAP Berufskraftfahrer, der/die ausschließlich als Kraftfahrer:in eingesetzt wird.

IV.Arbeitnehmer:in ohne Zweckausbildung
Arbeitnehmer:in ohne Zweckausbildung, die Hilfsarbeiten, egal welcher Art oder Reinigungsarbeiten im Betrieb verrichten 
oder  
Arbeitnehmer:in, die sehr einfache schematische Tätigkeiten, mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten

Beispiele:
Reinigung, Verpacker (auch direkt an der Maschine), Kontrolle (keine technischen Sachen an der Maschine); interne Logistik/Transporteure; Staplerfahrer; Tätigkeiten, die keinerlei Ausbildung benötigen; kleine Montagearbeiten (ohne notwendige techn. Ausbildung); Sortieren, Waschen, Recycling; Portier; Nacharbeiten (z.B. Entgraten); Hausmeistertätigkeiten (Außenanlagenpflege;); Materialvorbereitung/versorgung (einfache schematische Tätigkeiten)
oder
Maschinenarbeiter:in während der Anlernzeit (12 Monate) an der Maschine im Betrieb. 

Maschinenarbeiter:innen sind Arbeitnehmer/innen, die die Kunststoffverarbeitungsmaschine in Eigenverantwortung einstellen und bedienen, notwendige Reinigungs- und Wartungsaufgaben, einfache Fehler analysieren und an der Maschine beheben, bei Störungen die Maschine runter- bzw. wieder hochfahren und nach fachlichen Regeln alle an der Maschine vorkommenden Arbeiten selbständig ausführen.

Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter

1. Lehrlinge

a) Kleiderpauschale für Lehrlinge
Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.

b) Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres be-ginnen, sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivil-dienstleistung fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres das Lehr-lingseinkommen des 3. Lehrjahres. 

2. Praktikant:innen

a) Pflichtpraktikant:innen
Pflichtpraktikanten:innen sind Schüler:innen und Studenten:innen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten müssen.
Bei erstmaliger Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant:in gebührt eine Vergütung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr pro Monat.
Bei Vorlage eines Nachweises für ein bereits absolviertes Pflichtpraktikum gebührt bei jeder weiteren Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant:in eine Vergütung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr pro Monat.

b) Ferialarbeitnehmer:innen
Ferialarbeitnehmer:innen, sind Schüler:innen und Studenten:innen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden.
Ferialarbeitnehmern:innen gebührt ein Lohn in Höhe von 65 % der Lohngruppe IV der jeweils geltenden Lohnordnung. 

B. Lohnschema

Kollektivvertragliche Stundenlöhne für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter

Monatslohn = Stundenlohn x 173,2 

Lohngruppen:
Allgemein
Stundenlohn in Euro
1.5.2025 - 30.4.2026
Monatslohn in Euro
1.5.2025 - 30.4.2026 
I. 14,582.525,26
II.13,582.352,06
III. 12,782.213,50
IV. 11,982.074,94

Kollektivvertragliche Lehrlingseinkommen pro Monat:

Lehrjahr1.5.2025 - 30.4.2026
im 1. Lehrjahr € 924,75
im 2. Lehrjahr  € 1.191,90
im 3. Lehrjahr  € 1.551,53
im 4. Lehrjahr  € 1.983,08

C. Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung – "Parallelverschiebung" 

Die am 30.4.2025 bestehende Überzahlung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.5.2025 erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten. Die bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.

Folgende kollektivvertraglichen Stundenlöhne sind als Basis für die Ermittlung der Überzahlung am 30.4.2025 heranzuziehen:
I.    € 14,19
II.   € 13,22
III.  € 12,44
IV.  € 11,66

Artikel III − Akkorde, Prämien und Stücklöhne

Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1. Mai 2025 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 2,75 % erhöht.

Artikel IV – Empfehlung

Die Sozialpartner empfehlen, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des/der Arbeitnehmers:in endet, den gesetzlichen Erben die Abfertigung zur Gänze zu bezahlen.

Artikel V − Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.Mai 2025 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis 30.4.2026.

Nach dem 31. Jänner 2026 sind Verhandlungen wegen der Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt. 


Wien, am 10.04.2025


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