Lohnordnung Pflasterer, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2025

Gültigkeit:
1.5.2025 - 30.4.2026
Gilt für:
Österreichweit

Beilage

zum Kollektivvertrag für das
Pflasterergewerbe

Lohnordnungen
Gültig
ab 1. Mai 2025


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I − Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Für alle in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe erfassten Mitgliedsbetriebe, die eine Gewerbeberechtigung für das Pflasterergewerbe besitzen.

3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II − Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1. Mai 2025 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.

Die bis 30. April 2026 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1. Mai 2026 für eine Laufzeit von 12 Monaten um die durchschnittliche Inflationsrate (Jänner 2025 bis Dezember 2025) gemäß VPI 2020 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.

b) Anhang gemäß § 6 RKV

Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)

I. Kollektivvertragslöhne

Stundenlohn ab 1. Mai 2025 in Euro
I.Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung
und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis
20,30
II.Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung
in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre
18,67
III.Maschinenführer mit entsprechender Berechtigung17,57
IV.Pflastererhelfer – bei Pflastererarbeiten
verwendbare Hilfsarbeiter
17,38
V.Hilfsarbeiter16,13

Lehrlingseinkommen

Lehrjahr ab 1. Mai 2025 in Euro
im 1. Lehrjahr 40 %8,12
im 2. Lehrjahr 60 %12,18
im 3. Lehrjahr 80 %16,24
vom Lohn der Kategorie I.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Artikel III − Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.

Artikel IV – Änderung des Rahmenkollektivvertrages

Im § 4 Z 1 wird folgender Satz als letzter Satz ergänzt:
Mittels Betriebsvereinbarung können die Nachtarbeitsstunden (Normalarbeitszeit) in den Sommermonaten (Mai-September) auf die Stunden von 20-4 Uhr beschränkt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat sind entsprechende Einzelvereinbarungen zu treffen, welche zu ihrem Wirksamwerden der Gewerkschaft Bau-Holz zur Genehmigung vorzulegen sind.

In § 6 Z 4 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2025 € 14,90 pro Stunde.

In § 10 Abschnitt I Z 4 lautet die lit. a) neu wie folgt:
a) bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2025 € 14,50 pro Arbeitstag. Ab 1. Mai 2026 erhöht es sich um die prozentuelle Veränderung der durchschnittlichen Inflationsrate, wobei der Berechnung die von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte Jänner 2025 – Dezember 2025 (VPI 2020) zugrunde gelegt werden.

In § 10 Abschnitt I Ziffer 4 lautet die lit. b) neu wie folgt:
b) bei einer Arbeitszeit von mehr als acht Stunden € 19,70.

Das Taggeld gem. § 10 Abschnitt I Ziffer 5 wird ab 1. Mai 2025 mit € 30,00 festgesetzt.

In § 10 Abschnitt I Z 5 wird der fünfte Satz (Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EStG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des Inkrafttretens der neuen Regelung um zehn Prozent einmalig erhöht) gestrichen.

§ 11 Z 3 lautet neu:
Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat in Form einer Akontozahlung in der Höhe von mindestens 80 Prozent der voraussichtlichen Weihnachtsremuneration mit der Auszahlung des Oktoberlohns zu erfolgen. Die Endabrechnung erfolgt mit der Auszahlung des Dezemberlohns.

Artikel V − Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2025. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2026.


Wien, am 31. März 2025


Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe

Ing. Martin Greiner

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer

Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg. z. NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang – Aktuelle Werte § 10 Dienstreisevergütungen

ab 1. Mai 2025
I. Taggeld § 10 Abschnitt I Z 4. lit. a)€ 14,50
I. Taggeld § 10 Abschnitt I Z 4. lit. b)€ 19,70
I. Taggeld § 10 Abschnitt I Z 5€ 30,00
II. Übernachtungsgeld § 10 Abschnitt II Z 1€ 16,95
Lenkstunde gem. § 6 Z 4€ 14,90