Lohnordnung Steinarbeiter, Steinmetze, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2025
- Gültigkeit:
- 1.5.2025 - 30.4.2026
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage
zum Kollektivvertrag für das
Steinarbeitergewerbe (Steinmetze)
Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2024
Kollektivvertrag für Steinarbeiter
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
Artikel I – Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich
1. Räumlich: Auf das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: Auf alle in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe erfassten Mitglieder, die dem Berufszweig der Steinmetze mit Ausnahme der Berufsgruppe der Terrazzomacher angehören.
3. Persönlich: Auf alle Arbeitnehmer einschließlich der Lehrlinge, die nicht angestelltenversicherungspflichtig sind und nicht auf Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe.
Artikel II – Lohnerhöhung
1) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1. Mai 2025 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Z 2 neu festgesetzt.
Die bis 30. April 2026 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1. Mai 2026 für eine Laufzeit von 12 Monaten um die durchschnittliche Inflationsrate (Jänner 2025 bis Dezember 2025) gemäß VPI 2020 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
2) Lohntafel (Lohnordnung und Lohnsätze) gemäß § 6 Rahmenkollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe
A) Alle Berufsgruppen außer Kunststeinerzeuger
a) Lohntafel
Lohngruppe | Stundenlohn ab 1. Mai 2025 in Euro |
---|---|
1. Spezialfacharbeiter z.B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter | € 19,43 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik | € 19,03 |
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer | € 18,60 |
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | € 17,95 |
5. Angelernte | € 17,40 |
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | € 15,67 |
7. Steinbildhauer | |
a) Steinbildhauer*), Modelleure | € 22,16 |
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer | € 19,43 |
*) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetz oder Steinmetztechnik und einer Zusatzausbildung für Steinbildhauer mit einer der Zusatzausbildung nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer oder facheinschlägiges Studium mit einer dem Studium nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer.
b) Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
c) Lohngruppenmerkmale
Mit der neuen Darstellung der bisherigen Lohngruppen erfolgt keine neue Einreihung oder Umreihung von Arbeitnehmern, sondern diese gibt einen Überblick über die in den einzelnen Lohngruppen bisher erfassten Lohngruppenmerkmale.
1. Spezialfacharbeiter
z.B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter
Hilfspoliere
Sprengmeister
Arbeiter mit Sprengbefugnis
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer
Steingraveure
Schriftenhauer und Graveure
Facharbeiter
Steinmetze
Kraftfahrzeugfahrer, gelernte Metallhandwerker
Gelernte Gehilfen
Professionisten mit abgeschlossener Lehre
Steinmetzmonteure
Handwerker
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Wie 3. jedoch ohne Lehrabschlussprüfung
5. Angelernte
Schleifer und Einschläger
Eisenbieger,
Mineure (Schießer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser
Kraftfahrzeugfahrer, nicht gelernte Metallhandwerker
Staplerfahrer mit Prüfung, Kranführer
Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit
Angelernte Hilfsarbeiter (Steinmetzhelfer
Qualifizierte Hilfsarbeiter (Kranführer usw.)
Angelernte Arbeiter, wie Asphaltierer, Rohrleger, Gerüster, Eisenbiegerhelfer, Schmiedehelfer, Maschinisten, Eisenbetonarbeiter,
Säger, Packer, Transportarbeiter, Betonsteinarbeiter, Maschinenwärter, Bossierer, Verlader (ungelernte Metallhandwerker)
Kreissäger, Bediener von Schotterquetschen und -brechern, Gatteristen, Arbeiter an Schurmaschinen
Handschleifer, Maschinsteinschleifer, Kraftfahrer, Kranführer, Maschinisten ohne handwerkliche Lehre, Hilfshandwerker ohne handwerkliche Lehre, z.B. Schmiede für Steinmetzwerkzeuge
Steindreher und Steinsäger, Kunststeinschläger, Schablonieren und Bläserei, selbständige Steinversetzer am Friedhof und am Bau
Versetzhelfer am Friedhof und am Bau nach zweijähriger Tätigkeit
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal
Hilfsarbeiter
Helfer
7. Steinbildhauer
a) Steinbildhauer (Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetz oder Steinmetztechnik und einer Zusatzausbildung für Steinbildhauer mit einer der Zusatzausbildung nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer), Modelleure
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer
B) Kunststeinerzeuger
a) Lohntafel: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien
Lohngruppe | Stundenlohn ab 1. Mai 2025 in Euro |
---|---|
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer | € 18,59 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | € 18,08 |
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | € 17,25 |
4. Angelernte | € 16,64 |
5. Hilfsarbeiter | € 15,24 |
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten) | € 13,68 |
b) Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
c) Lohngruppen – Lohngruppenmerkmale
Mit der neuen Darstellung der bisherigen Lohngruppen erfolgt keine neue Einreihung oder Umreihung von Arbeitnehmern, sondern diese gibt einen Überblick über die in den einzelnen Lohngruppen bisher erfassten Lohngruppenmerkmale.
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Betonsteinfacharbeiter
Hochqualifizierte Facharbeiter
Spezialfacharbeiter
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind
Terrazzoleger und Kunststeinfacharbeiter
Professionisten mit abgeschlossener Lehrzeit
Facharbeiter
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Wie 2. jedoch ohne Lehrabschlussprüfung
4. Angelernte
Former
Einschläger
Betonsteinschleifer
Eisenbieger
Betonsteinarbeiter
Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker sind
Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit
Wärter von Maschinen
Einschaler
Hilfsmauerer
Angelernte Facharbeiter
Qualifizierte Hilfsarbeiter
5. Hilfsarbeiter
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)
C) Lehrlingseinkommen für alle Berufsgruppen
Lehrlingseinkommen für | Stundenlohn ab 1. Mai 2025 in Euro |
---|---|
Lehrlinge im 1. Lehrjahr | € 7,40 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr | € 9,50 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr | € 13,70 |
Lehrlinge im 4. Lehrjahr | € 15,80 |
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
D) Zulagen für alle Berufsgruppen
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Artikel III − Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr
Artikel IV – Änderung im Rahmenkollektivvertrag
Im § 4 lit. b wird folgender Satz als letzter Satz angefügt:
Mittels Betriebsvereinbarung können die Nachtarbeitsstunden (Normalarbeitszeit) in den Sommermonaten (Mai-September) auf die Stunden von 20-4 Uhr beschränkt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat sind entsprechende Einzelvereinbarungen zu treffen, welche zu ihrem Wirksamwerden der Gewerkschaft Bau-Holz zur Genehmigung vorzulegen sind.
Im § 11 Z 4 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2025 € 14,90 pro Stunde.
Im § 12 Abschnitt I Z 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2025 € 8,00 pro Arbeitstag. Ab 1. Mai 2026 erhöht es sich um die prozentuelle Veränderung der durchschnittlichen Inflationsrate, wobei der Berechnung die von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte Jänner 2025 – Dezember 2025 (VPI 2020) zugrunde gelegt werden.
Im § 12 Abschnitt I Z 4a lauten die lit. a) und b) wie folgt:
a) Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2025 € 14,50 pro Arbeitstag. Ab 1. Mai 2026 erhöht es sich um die prozentuelle Veränderung der durchschnittlichen Inflationsrate, wobei der Berechnung die von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte Jänner 2025 – Dezember 2025 (VPI 2020) zugrunde gelegt werden.
b) Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden € 19,70 pro Arbeitstag. Ab 1. Mai 2026 erhöht es sich um die prozentuelle Veränderung der durchschnittlichen Inflationsrate, wobei der Berechnung die von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte Jänner 2025 – Dezember 2025 (VPI 2020) zugrunde gelegt werden
In § 12 Abschnitt II lautet der zweite Satz wie folgt:
Dieses beträgt € 30,00 je Kalendertag.
§ 13 Z 1 lautet neu:
Jeder Arbeitnehmer, der im Kalenderjahr wenigstens zwei Monate im Unternehmen beschäftigt war, erhält ein Weihnachtsgeld in der Höhe von 8,6 Prozent des von ihm im Unternehmen im laufenden Kalenderjahr erzielten Jahresbruttoverdienstes ohne Urlaubszuschuss, Weihnachtsgeld und Aufwandsentschädigungen.
Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes hat in Form einer Akontozahlung in der Höhe von mindestens 80 Prozent des voraussichtlichen Weihnachtsgeldes mit der Auszahlung des Oktoberlohns zu erfolgen. Die Endabrechnung erfolgt mit der Auszahlung des Dezemberlohns.
Artikel V − Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2025. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2026.
Wien, am 10. April 2025
Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
Ing. Martin Greiner
Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer
Präsident KommR Wolfgang Ecker
Bundesinnungsmeister der Berufsgruppe der Steinmetze
Für den
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau – Holz
Abg. z. NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer
Anhang – Aktuelle Werte
ab 1. Mai 2025 | |
---|---|
Lenkstunde gem. § 11 Ziffer 4 | € 14,90 |
Taggeld gem. § 12 Abschnitt I Ziffer 4 | € 8,00 |
Taggeld gem. § 12 Abschnitt II | € 30,00 |