
EU-Entwaldungsverordnung: Umsetzungsbeginn naht
Die EU-Entwaldungsverordnung sieht strengere Regeln für den Import von bestimmten Rohstoffen vor - aber auch Exporteure werden in die Pflicht genommen.
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Die EU Entwaldungsverordnung (EUDR-VO 2023/1115) hat die Zielsetzung, die globale Entwaldung und Waldschädigung zu verringern. Es wurden sieben Rohstoffe identifiziert, die in Zusammenhang mit Entwaldung stehen (Holz, Soja, Kautschuk, Ölpalme, Kaffee, Kakao, Rinder). Diese Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Anhang 1 der Verordnung aufgelistet sind, dürfen nur dann in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn sie entwaldungsfrei und legal erzeugt wurden und eine sogenannte Sorgfaltserklärung vorliegt. Betroffen sind daher Importeure, die aus Drittstaaten Waren einführen; weiters Produzenten und Verarbeiter in der EU sowie Händler. Achtung: die Regeln gelten auch für den Export aus der EU. Der Anwendungsbeginn ist der 30. Dezember 2025 bzw. für kleine Unternehmen der 30. Juni 2026.
Um die Sorgfaltserklärung erstellen zu können, müssen Informationen gesammelt werden. Darunter auch die Geolokalisationsdaten der Grundstücke, auf denen der Rohstoff geerntet wurde und Informationen hinsichtlich der Beachtung einschlägiger Rechtsvorschriften im Erzeugerland. Etliche Informationen können nur von den Lieferanten bereitgestellt werden. Die Kommunikation mit den Lieferanten ist daher besonders wichtig. Auf Basis der gesammelten Informationen erfolgt eine Risikobewertung. Die betroffenen Rohstoffe und Waren dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder exportiert werden, wenn kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, dass sie nicht verordnungskonform sind. Bei Feststellung der Konformität wird vor dem Inverkehrbringen eine Sorgfaltserklärung an ein spezielles EU-Informationssystem übermittelt.
Weitere Informationen: Alfred Puff, T05 90904 741 https://www.wko.at/nachhaltigkeit/entwaldungsfreie-lieferketten