Fotografie einer Waage aus Metall, die hinter zwei Büchern steht. Das obere Buch ist aufgeklappt, darauf befindet sich ein Hammer und eine rechteckige Ablage. Die Objekte sind auf einem weißen Tisch, Hintergrund ist eine verschwommene Glaswand.
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Kärntner Erfolg vor Gericht: DSGVO-Klage wegen Google Fonts abgewiesen

Ein richtungsweisendes Urteil: Ein IT-Dienstleister aus Kärnten und sein Kunde wehren sich erfolgreich gegen eine Klage im Zuge der Google-Fonts-Abmahnwelle.

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23.04.2025

Ein Tischler aus Kärnten, dessen Website von einer lokalen Agentur betreut wurde, ist im Frühjahr 2025 vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien von einer DSGVO-Klage freigesprochen worden. Die Klägerin hatte dem Unternehmen eine unzulässige Weitergabe personenbezogener Daten - konkret der IP-Adresse - durch die Nutzung dynamisch eingebundener Google Fonts vorgeworfen.

Hintergrund der Klage war eine Abmahnwelle, die bereits seit Sommer 2021 durch Österreich rollt. Eine Einzelperson, vertreten durch Rechtsanwalt Hohenecker, hatte mithilfe automatisierter Prüfprogramme tausende Websites auf Datenschutzverstöße untersucht. Ziel war es, Schadenersatzforderungen und Unterlassungserklärungen durchzusetzen - auch gegenüber dem betroffenen Kärntner Unternehmen.

Dieses reagierte frühzeitig auf die Abmahnung: Google Fonts wurden lokal eingebunden, um eine Weitergabe der IP-Adressen an Google zu verhindern. Zusätzlich wurde rechtlich gegen die Abmahnende vorgegangen. Der Fall entwickelte sich zu einem umfangreichen Zivilprozess mit Beweisaufnahme, Sachverständigengutachten und Videoanalysen.

Gericht erkennt Rechtsmissbrauch:

Das Urteil vom 14. April 2025 stellt fest: Die Klägerin hatte gezielt Websites aufgerufen, um Datenschutzverstöße zu provozieren und daraus finanzielle Vorteile zu ziehen – ein Vorgehen, das vom Gericht als rechtsmissbräuchlich gewertet wurde. Ein wesentliches Argument der Verteidigung war, dass die DSGVO keinen Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Weitergabe von Daten an Dritte kenne – vielmehr ginge es um Löschung oder Nicht-Speicherung. Die Klägerin hatte in diesem Fall jedoch keine tatsächliche Beeinträchtigung nachweisen können.

Unterstützung für den Musterfall:

Der Fall war auch für die Fachgruppe UBIT von Relevanz: Die betroffene Agentur, die sowohl über eine Werbe- als auch IT-Berechtigung verfügte, wurde im Verfahren als Streithelferin eingebunden. Dank einer bestehenden Rechtsschutzversicherung war keine finanzielle Unterstützung durch die Interessensvertretung erforderlich – die IC Kärnten und die UBIT-Fachgruppe hatten jedoch rasch ihre Bereitschaft zur Unterstützung signalisiert.

Urteil mit Signalwirkung:

Das noch nicht rechtskräftige Urteil könnte eine wegweisende Bedeutung für IT-Dienstleister und Webentwickler:innen haben: Es stärkt jene Unternehmen, die sich rasch um Datenschutzkonformität bemühen und sich gleichzeitig gegen massenhafte, möglicherweise missbräuchliche Abmahnungen zur Wehr setzen.

Weitere Informationen und die detaillierte Urteilsbegründung