
Rechtsfrage #15: Grenzüberschreitender Onlineshop: Was ist beim Export in Drittländer zu beachten?
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Der grenzüberschreitende Onlinehandel bietet große Chancen, bringt aber auch zahlreiche rechtliche und steuerliche Herausforderungen mit sich. Wer Waren von Österreich in Drittländer exportiert, sollte sich mit den relevanten Vorschriften vertraut machen, um rechtliche Risiken und finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Muss ich den Verbraucher über die konkreten Kosten für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer informieren?
Besonders beim Versand von Waren in Länder außerhalb der EU (Drittländer) fallen häufig Importabgaben an, darunter Zölle und Steuern, die vom Käufer zu tragen sind. Ein österreichischer Onlineshop-Betreiber, der einen grenzüberschreitenden Webshop betreibt, muss sicherstellen, dass die Verbraucher transparent über alle möglichen zusätzlichen Kosten wie Zölle und Steuern informiert werden, die im Rahmen der Lieferung entstehen können (vgl. § 4 Abs 1 Z 4 und § 8 Abs 1 FAGG). Es ist entscheidend, klare und verständliche Angaben im Webshop zu machen, um Missverständnisse und unerwartete Kosten für Käufer zu vermeiden.
Onlineshop-Betreiber sind zwar verpflichtet, Verbraucher über solche potenziellen Mehrkosten zu informieren. Diese Kosten können jedoch oft nicht im Voraus berechnet werden. Es genügt, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass er mit solchen zusätzlichen Kosten rechnen muss. Ein solcher Hinweis könnte beispielsweise lauten:
„Bei Lieferungen in Länder außerhalb der EU können zusätzliche Steuern oder Kosten (z.B. Zölle, Gebühren) anfallen, die Sie als Kunde zu tragen haben. Diese Kosten sind von Ihnen direkt an die zuständigen Zoll- oder Steuerbehörden zu zahlen. Nähere Informationen erhalten Sie bei den jeweils zuständigen Behörden.“
Dieser Hinweis sollte im Webshop für den Verbraucher leicht auffindbar sein, beispielsweise unter „Versand & Zahlung“, auf der Produktdetailseite in der Nähe der Preisangabe und auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Zudem ist der Hinweis auf allfällige Steuern und Zölle jedenfalls auch auf der letzten Bestellseite (Bestellübersicht) zu platzieren. Sinnvoll wäre hier die Platzierung zwischen dem zu zahlenden Betrag (Summe) und dem Bestellbutton.
Was passiert, wenn der Hinweis auf allfällige Zusatzkosten (z.B. Zoll) bei Lieferungen in Drittländer im Webshop fehlt?
Ein unzureichender Hinweis oder das Fehlen einer entsprechenden Information zu Zöllen, Steuern und sonstigen Kosten kann für Onlineshop-Betreiber rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen haben.
Das Fehlen des Hinweises auf anfallende Zollgebühren stellt eine Informationspflichtverletzung dar und kann somit zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen. Ein Risiko, dass durch das Einfügen eines entsprechenden Hinweises leicht vermieden werden kann.
Weiters könnten Kunden ohne eine klare Information über Zölle, Steuern und sonstigen Gebühren von diesen zusätzlichen Kosten überrascht werden, was zu Unzufriedenheit, Rücksendungen oder gar rechtlichen Streitigkeiten führen kann.
Online-Händler, die auch in Drittländer liefern, sind daher gut beraten, einen solchen Hinweis in den Online-Shop aufzunehmen.
Welche Länder sind besonders von Zöllen und Einfuhrumsatzsteuern betroffen?
Während Lieferungen innerhalb der EU zollfrei sind und Verbrauchern nur die jeweils lokale Mehrwertsteuer vom Händler in Rechnung gestellt wird, können beim Versand in Länder wie die USA oder das Vereinigte Königreich zum Teil hohe Einfuhrabgaben anfallen. Die Höhe dieser Kosten ist abhängig von der Art der Ware sowie vom Warenwert. In einigen Ländern gelten spezifische Zollfreigrenzen, bis zu denen keine Zölle erhoben werden. Onlineshop-Betreiber sollten ihre Kunden darauf hinweisen, sich vorab bei den
Zollbehörden des Ziellandes zu informieren, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Welches Recht gelangt zur Anwendung, wenn ich an einen Verbraucher ins Drittland exportiere? Ist die Vereinbarung von österreichischem Recht gegenüber Verbrauchern im Drittland zulässig?
Grundsätzlich steht es den Vertragsparteien frei, das anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Wird jedoch keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen, kommt die Rom-I-Verordnung (VO (EG) Nr. 593/2008) zur Anwendung. Obwohl diese Verordnung in Drittstaaten nicht direkt gilt, regelt sie die Rechtswahl innerhalb der EU. Nach Art. 6 Abs. 1 Rom-I unterliegt ein Vertrag ohne Rechtswahl dem Recht des Landes, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Dennoch kann in den AGB ein anderes Recht, beispielsweise österreichisches Recht, als Vertragsgrundlage vereinbart werden. Allerdings darf eine solche Rechtswahl gemäß Art. 6 Abs. 2 Rom-I nicht dazu führen, dass der Verbraucher den Schutz zwingender Verbraucherschutzvorschriften seines Heimatlandes verliert. Das bedeutet, dass selbst bei Anwendung österreichischen Rechts die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen des Drittlandes weiterhin Vorrang haben können.
Unter welchen Voraussetzungen ist der Export steuerfrei möglich?
Lieferungen in Länder außerhalb der EU (Drittländer) sind gemäß § 6 Abs. 1 UStG (Umsatzsteuergesetz) grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Damit diese Steuerbefreiung greift, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Nachweis der Ausfuhr: Der Unternehmer muss belegen können, dass die Ware tatsächlich aus der EU ausgeführt wurde. Dies geschieht durch einen sogenannten Ausfuhrnachweis und entsprechende Buchhaltungsaufzeichnungen (Buchnachweis).
- Hinweis auf der Rechnung: Die Rechnung muss einen Vermerk zur Steuerbefreiung enthalten, beispielsweise „steuerfreie Ausfuhrlieferung“.
Welche Form des Ausfuhrnachweises erforderlich ist, ist abhängig von der Art des Transportes. So kann die Ware in das Drittland versendet oder befördert werden.
Bei einer Versendung erfolgt der Transport durch einen beauftragten Dienstleister, z. B. Spedition, Post oder Paketdienst. Dabei ist es unerheblich, ob der Verkäufer oder der Käufer den Transport organisiert. Bei einer Beförderung bringt der Verkäufer oder der Käufer die Ware eigenständig in das Drittland.
Ausfuhrnachweis bei Versendung
Wenn der österreichische Verkäufer die Ware versendet, spielt es keine Rolle, ob der Käufer im Inland oder im Ausland ansässig ist. Entscheidend für die Steuerbefreiung ist, dass der Verkäufer die Kontrolle über den Transport der Ware ins Drittland behält und diesen Vorgang nachweisen kann. Als Nachweis für die Ausfuhr kann in solchen Fällen ein Versendungsbeleg dienen, wie beispielsweise ein Frachtbrief, ein Postaufgabeschein, ein Konnossement (Seefracht) oder deren Doppelstücke. Alternativ kann auch eine zollamtliche Austrittsbestätigung oder eine Speditionsbescheinigung eines in der EU ansässigen Spediteurs als Beleg für die Ausfuhr herangezogen werden.
Ausfuhrnachweis bei Beförderung
Falls der Transport vom Verkäufer oder Käufer selbst übernommen wird, ist eine zollamtliche Austrittsbestätigung erforderlich.
Der Verkäufer sollte bei Transporten durch den Käufer stets überprüfen, ob dieser tatsächlich ein ausländischer Abnehmer ist. Als solcher gilt eine Person oder Firma ohne Wohn- oder Firmensitz in Österreich oder eine ausländische Zweigniederlassung eines österreichischen Unternehmens, wenn die ausländische Zweigniederlassung das Geschäft in eigenem Namen abgeschlossen hat.
Frist für den Nachweis der Ausfuhr
Die Steuerbefreiung kann bereits zu Beginn der Lieferung angewendet werden. Der erforderliche Nachweis über die tatsächliche Ausfuhr muss jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten beim Unternehmer vorliegen.
Welche weiteren Aspekte sind bei der Ausfuhr aus der EU zu beachten? (Ausfuhrzollanmeldung)
Waren, die in ein Drittland exportiert werden, müssen ab einem Wert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von über 1.000 kg beim Zoll zur Ausfuhr angemeldet werden. Dies erfolgt über eine Ausfuhrzollanmeldung.
Liegt der statistische Wert der Sendung unter 1.000 Euro oder beträgt das Gewicht höchstens 1.000 kg, kann die Anmeldung alternativ mündlich an der Außengrenze zur Ausfuhr erfolgen – vorausgesetzt, es bestehen keine Verbote oder Beschränkungen für die Ware.
Die Grenze von 1.000 Euro bezieht sich nicht auf den Rechnungsbetrag, sondern auf den statistischen Wert der Ware (sprich der statistische Wert der Ware an der österreichischen Grenze). Dieser Wert berücksichtigt auch die Transportkosten bis zur Staatsgrenze.
Ausfuhranmeldungen müssen elektronisch über ein spezielles Zollportal durch einen registrierten Teilnehmer durchgeführt werden. Dabei ist es jedenfalls ratsam, einen erfahrenen Zollagenten oder Spediteur zu beauftragen, um den reibungslosen Ablauf des Export-/Importprozesses zu gewährleisten und sicherzustellen, dass alle erforderlichen Zollverfahren korrekt durchgeführt werden. (Beachte Ausfuhren im Postverkehr!)
Für bestimmte Waren oder auch Bestimmungsländer können Ausfuhrbeschränkungen bestehen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Benötige ich eine Ausfuhranmeldung bei Ausfuhren im Postverkehr?
Waren können per Postversand ohne eine gesonderte Ausfuhrzollanmeldung verschickt werden. Die Post übermittelt eine Kopie des vom Absender ausgefüllten Postaufgabescheins an den Zoll. Dieser Postaufgabeschein dient als Zollanmeldung. Allerdings ist diese vereinfachte Abwicklung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
- Der Wert der Sendung überschreitet nicht 1.000 Euro.
- Es wurde kein Antrag auf Erstattung oder Erlass gestellt.
- Die Sendung unterliegt keinen Verboten oder Beschränkungen.
Das Finanzamt erkennt den Postaufgabeschein als Nachweis für die steuerfreie Ausfuhrlieferung im Rahmen der Umsatzsteuerbefreiung an.
Benötige ich eine EORI-Nummer, wenn ich in ein Drittland liefere?
Jeder Exporteur in der EU ist verpflichtet, sich in der Zollanmeldung mit einer EORI-Nummer (Economic Operator Registration and Identification) auszuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anmeldung direkt vom Ausführer selbst oder von einem beauftragten Vertreter, wie einem Zollagenten oder einer Spedition, durchgeführt wird. Die EORI-Nummer dient der Identifikation von Wirtschaftsbeteiligten im Zollverfahren und ist für die Abwicklung von Exporten notwendig.
Die EORI-Nummer wird über eine Selbstregistrierung vom Wirtschaftsbeteiligten selbst vorgenommen. Details dazu finden Sie auf der Homepage des BMF.
Welche Hinweise sind auf der Rechnung beim Export erforderlich?
Die Rechnung stellt die verbindende Schnittstelle zwischen der erbrachten Leistung des Unternehmers und dem Leistungsempfänger dar. Ihre ordnungsgemäße Ausstellung gemäß den gesetzlichen Formvorschriften dient dazu, eine schnelle und transparente Überprüfung zu ermöglichen, den Umsatz in all seinen Bestandteilen eindeutig zu erfassen und eine klare Zuordnung zum leistenden Unternehmer sicherzustellen. Welche Formvorschriften einzuhalten sind, entnehmen Sie bitte diesem Artikel: Erfordernisse einer Rechnung.
Beachten Sie, dass gem. § 11 Abs 1 Z 3 Umsatzsteuergesetz Rechnungen beim Export, im Falle einer Steuerbefreiung, einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, enthalten müssen.
Details dazu finden Sie auf der Homepage des BMF.
Tipps für Onlineshop-Betreiber beim Export in Drittländer:
- Transparenter Hinweis auf Zusatzkosten: Stellen Sie sicher, dass Ihre Kunden klar und deutlich auf mögliche Zusatzkosten wie Zölle und Steuern hingewiesen werden. Fügen Sie einen entsprechenden Hinweis in Ihrem Onlineshop ein.
- Ausfuhrnachweis: Achten Sie darauf, dass Sie bei Exporten in Drittländer einen Ausfuhrnachweis (z. B. Frachtbrief, Postaufgabeschein) aufbewahren, um von der Umsatzsteuerbefreiung zu profitieren. Der Vermerk „steuerfreie Ausfuhrlieferung“ muss auch auf der Rechnung erscheinen.
- EORI-Nummer und Zollanmeldung: Beantragen Sie eine EORI-Nummer, die für den Export in Drittländer erforderlich ist. Achten Sie darauf, dass für Waren über 1.000 Euro oder 1.000 kg eine Ausfuhrzollanmeldung notwendig ist.
- Rechtswahl und Verbraucherschutz: Wenn Sie in Ihren AGB das anwendbare Recht festlegen, stellen Sie sicher, dass dabei die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Ziellandes des Käufers beachtet werden – auch wenn Sie österreichisches Recht wählen.
Sie haben noch weitere Fragen zum Thema E-Commerce? Wir sind für Sie da!

Mag. Michaela Quintus BSc
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