.
© pixabay
Lebensmittelhandel, Landesgremium

Inverkehrbringen von CBD Produkten

Die aktuelle Rechtslage

Lesedauer: 1 Minute

Nach dem aktuell erschienenen Erlass des Bundesministerium Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, ist die aktuelle Rechtslage wie folgt zu beurteilen:

Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel mit CBD gelten als neuartige Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283. Da nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel vertrieben werden dürfen, ist ein Inverkehrbringen im Moment nicht zulässig.

Der Erlass und die Ausführungen des Bundesministerium Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sind unter diesem Link abrufbar.

Stand: 13.12.2018

Weitere interessante Artikel
  • Hand dreht einen Würfel und ändert das Wort
    Mehrwegquotenmeldung EDM-Registrierung bzw. -meldung bis 15. März 2025
    Weiterlesen
  • Frau im Geschäft
    Leitfaden für Selbstbedienungsläden & Containershops
    Weiterlesen
  • Verkaufsautomat
    Verkauf von Lebensmitteln/Getränken ­mittels Automaten
    Weiterlesen