Eine Person mit einem überdimensionierten Stift steht vor eine ebensolchen Checkliste
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Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Checkliste zur E-Mobilität im Tourismus

Die wichtigsten Rechtsvorschriften und Anwendungsfälle auf einen Blick

Lesedauer: 3 Minuten

21.03.2025

Elektromobilitätsangebote können einen Beitrag zum Umweltschutz leisten und Wettbewerbsvorteile für den Betrieb und die Tourismusregion generieren. Die vorliegende Checkliste erläutert anhand vier typischer Anwendungsfälle in der Elektromobilität die wichtigsten Rechtsvorschriften, die bei der Umsetzung zu beachten sind.

Gewerberecht

  • Der Ladestellenbetreiber ("Charge Point Operator" CPO) ist kein Stromhändler mit Pflichten nach dem ElWG sondern Endkunde! Es gilt daher die Gewerbeordnung!
  • Der Betrieb einer Ladesäule sowie der Verleih von Elektrofahrzeugen sind freie Gewerbe, für die kein Befähigungsnachweis erforderlich ist!
  •  Gewerbetreibende, die ein anderes Gewerbe betreiben (z.B. Hotel, Restaurant, Campingplatz etc.) brauchen gemäß § 32 GewO keine eigene Anmeldung ("Nebenrechte"), wenn der Betrieb der Ladestation bzw. der Verleih der E-Fahrzeuge
    • die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzt und
    • den Gesamtumsatz/Jahr nicht um 30 % übersteigt;
    • Jedenfalls gilt, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben muss.
  •  Eine Betriebsanlagengenehmigung für die Ladestation ist in der Regel nicht einzuholen, außer es treten ungewöhnliche oder gefährliche örtliche Umstände hinzu.

Verrechnung

  • In Österreich darf per Zeit, auf Grundlage einer Pauschalgebühr oder per verbrauchte kWh verrechnet werden!
  • Wenn per kWh verrechnet wird, dann muss ein eichrechtskonformes Ladetarifgerät verwendet werden, dass die Eichvorschriften für Ladetarifgeräte1 erfüllt.
  • Bei öffentlich zugänglichen als auch privat genutzten Ladestationen (nur für Hotelgäste) trifft den CPO bei der Preisverrechnung eine Informationspflicht gem.§ 22 DLG:
    • Die Preise (in Brutto) müssen klar, verständlich und eindeutig sein und
    • den Gästen rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages oder, wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung (Bereitstellung von Strom) zur Verfügung gestellt werden.
    • Es genügt, wenn die Information über den Preis am Ort der Leistungserbringung (Ladepunkt/ QR-Code) oder des Vertragsabschlusses oder auch elektronisch (Website) leicht zugänglich bereitgehalten wird.

Use-Case 1: Hotel stellt Ladeplätze für Elektrofahrzeuge zur Verfügung

Prüfung Parkplätze: Alleineigentum/Wohnungseigentum/Miete? – Alleineigentum: Ev. baurechtliche Vorschriften bei der Errichtung beachten! – Wohnungseigentum: Zustimmung der anderen Eigentümer einholen! (§ 16 Abs 2 Z.2 WEG!) – Miete: siehe Use-Case 2!

Jede Ladestation ist eine elektrische Anlage mit Prüf- und Dokumentationspflichten gemäß den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften!

Der CPO hat dafür zu sorgen, dass die Ladestation nach den anerkannten Regeln der Technik betrieben wird, sich stets in sicherem Zustand befindet und Mängel unverzüglich behoben werden.

Beauftragt der Hotelbetreiber einen E-Mobility Provider mit dem Betrieb der Ladestation, wird dieser Vertragspartner des Gastes. Sämtliche vertragliche Pflichten zur Leistung, Information etc. gehen auf diesen über.

Das befreit den Hotelbetreiber nicht gänzlich. Entsteht ein Schaden, den der Hotelbetreiber durch die Übertretung einer Schutznorm verursacht hat, so haftet er dem Geschädigten weiterhin (deliktisch).

Use-Case 2: Restaurant bietet Gästen Lademöglichkeit auf eingemieteten Parkplätzen

  • Prüfung: Leerverrohrung- und Ladepunktverpflichtungen des Eigentümers, die der Mieter mitbenützen könnte (siehe Infobox 1).
  • Zustimmung des Vermieters vor Errichtung der Ladestation einholen! Lehnt er nicht innerhalb 2 Monate ab, so gilt seine Zustimmung als erteilt (§9 MRG!).
  • Bei Zusammenschluss mehrerer Mieter: 2 Modelle mit unterschiedlichen rechtlichen Folgen:
    • "E-Mobilitätsgemeinschaft" mit Sondernutzungsrecht für beteiligte Mieter an der Ladeinfrastruktur.
    • "Gemeinschaftsanlage": Teilung der Kosten und Benutzbarkeit für alle Mieter.
  • Nach Beendigung des Mietvertragsverhältnisses: Wiederherstellungsanspruch gem. § 9 Abs 3 MRG des Vermieters bzw. Aufwandersatzanspruch gem. §10 Abs 1 MRG des Mieters.

Use-Case 3: Campingplatz verleiht E-Bikes und E-Roller

  • Für ein E-Bike (600Watt/bis 25 km/h) gelten die Verhaltens- und Ausrüstungsvorschriften für Fahrräder der StVO und der Fahrradverordnung!
  • Für "elektrisch betriebene Klein- und Miniroller" (600W/25km/h/Felgendurchmesser bis 300mm) gelten neben den Vorschriften für Fahrrädern noch eigene Ausrüstungsvorschriften gem. § 88b StVO!
  • Bei der Lagerung von Lithium-Batterien (vom Fahrrad/Roller trennbare Akkus) mit mehr als 500g gelten besondere sicherheitstechnische Pflichten und Empfehlungen (siehe AUVA, Merkblatt M 480 [07/2021], Sicherer Umgang mit Lithium-Batterien, https://auva.at)
  • Verschiedene Geschäftsmodelle: Entweder ist der Betrieb selbst Vertragspartner und leistet/haftet gegenüber dem Gast im Ausmaß der vertraglich vereinbarten Leistungen eines Mietvertrages (Wartung, Ladung, Reservierung, Verleih, Verrechnung) oder ein E-Mobility Provider wird Vertragspartner (wie bei Use-Case 1).

Use-Case 4: Hotels betreiben gemeinsam ein E-Shuttleservice bzw. verleihen Elektroautos

  • Gemeinnützige kommunal organisierte E-Shuttleservices fallen unter gewissen Bedingungen nicht unter die Konzessionspflicht des GelverkG wie der klassische gewerbliche Gästewagenbetrieb gem. § 3 Abs 1 Z 4 GelverkG bzw. Anrufsammeltaxis gem. §38 Kraftfahrliniengesetz!
  • Meist als gemeinnütziger Verein organisiert, werden die Anschaffungs- und Fixkosten aus öffentlichen Förderungen finanziert, die laufenden Betriebskosten werden durch Fahrtarife abgedeckt.
  • Beim E-Fahrzeugverleih empfiehlt es sich im Mietvertrag präzise Verhaltens- (z.B. Abstellen, Laden des Fahrzeugs) und Haftungsbestimmungen vorzusehen sowie der Abschluss einer zusätzlichen Haftpflichtversicherung für das Elektrofahrzeug.

Stand: April 2024