Gastgarten mit Markise und gedecktem Tischen, im Hintergrund Rückenansicht einer Person, die kellnert
© Hihitetlin | stock.adobe.com

Betriebsarten in der Gastronomie

Definition der einzelnen Betriebsarten, Leistungsumfang sowie mögliche Öffnungszeiten. 

Lesedauer: 17 Minuten

17.04.2025

Allgemeines

Um ein „Gastgewerbe“ ausüben zu dürfen, braucht man gemäß der Gastgewerbe-Verordnung BGBl. II Nr. 51/2003 eine fachliche Qualifikation (Ausbildung, Schule, Lehre bzw. einschlägige Tätigkeit) oder man legt die Befähigungsprüfung ab, zu welcher man mit Vollendung des 18. Lebensjahres antreten kann.

Die Ausübung des Gewerbes ist an einen bestimmten Standort gebunden und bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat bei Städten mit eigenem Statut) anzumelden.

Die Gewerbeanmeldung hat die Betriebsart, in der das Gastgewerbe ausgeübt wird, sowie die für die Betriebsart notwendigen Berechtigungen zu enthalten.

Tipp! Unter www.gastwirtnoe.at finden Sie aktuelle Themen aus dem Bereich Gastronomie, den gültigen Kollektivvertrag, Informationen über die Allergeninformationsverordnung und weitere lebensmittelrechtliche Bestimmungen, etc.

Berechtigungen und Ausübungsvorschriften

Berechtigungen § 111 Abs 1 GewO 1994

Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedarf es für

  • die Beherbergung von Gästen
  • die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.

Verabreichung und Ausschank § 111 Abs 3 GewO 1994

Unter Verabreichung und unter Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.

Betriebsart § 111 Abs 5 GewO 1994

Unter Betriebsart ist die durch eine bestimmte Anlage, Einrichtung und Ausstattung der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen und durch eine bestimmte Betriebsführung gekennzeichnete Gestaltung des jeweiligen Gastgewerbebetriebes zu verstehen. Verschiedenheiten lediglich in der Benennung begründen keine besondere Betriebsart.

Betriebsarten sind beispielsweise bei der Hotellerie das Hotel, der Gasthof, die Pension oder Frühstückspension und bei der Gastronomie das Gasthaus, das Restaurant, das Kaffeehaus, das Kaffeerestaurant, die Kaffeekonditorei oder das Buffet.

Zusätze in der äußeren Geschäftsbezeichnung und im Geschäftsverkehr (z.B. Frühstückspension, Spezialitätenrestaurant, Bahnhofbuffet u.ä.) sind gestattet, haben jedoch keinen Einfluss auf die gewählte Betriebsartbezeichnung.

Gastgewerbebetriebe werden in der Regel mit den uneingeschränkten Berechtigungen nach
§ 111 Abs 1 GewO 1994 genehmigt, es sei denn, dass von sich aus eine Einschränkung beantragt wird. Der Gewerbeinhaber muss daher selbst darauf achten, dass er die Berechtigungen nur in jenem Umfang ausübt, die der von ihm gewählten Betriebsart entsprechen. Die Festlegung auf eine Betriebsart ist deshalb notwendig, weil die Sperrzeitenverordnung darauf Bezug nimmt.

Eine allfällige Änderung der Betriebsart ist der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) anzuzeigen (§ 111 Abs 5 GewO 1994, § 345 Abs 2 GewO 1994).

Betriebsräume, Betriebsflächen § 112 Abs 2 GewO 1994

Gastgewerbetreibende haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen und deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, dass die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den der Betriebsart entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen.

Gastgärten § 76a GewO 1994

Unter bestimmten Voraussetzungen, dürfen Gastgärten ohne eigenes Betriebsanlageverfahren betrieben werden. Die Neuerrichtung eines solchen Gastgartens ist bei der Gewerbebehörde anzuzeigen.
Zusätzlich ist eine Einzelfallbeurteilung durch die Behörde notwendig, um eine ausreichende Wahrung der Nachbarinteressen zu gewährleisten. Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung kann ein Lärmgutachten und dessen Beurteilung durch den Amtsarzt als medizinischen Amtssachverständigen für notwendig erachtet werden.
Ein derartiges Anzeigeverfahren ist möglich, wenn der Gastgarten:

  • Ausschließlich zur Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dient
  • Über nicht mehr als 75 Verabreichungsplätze verfügt
  • Lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste, Singen und Musizieren untersagt ist und auf dieses Verbot durch Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich gemacht wird
  • Die Öffnungszeiten sich auf öffentlichem Grund von maximal 8 bis 23 Uhr erstrecken und auf privatem Grund von 9 bis 22 Uhr
  • Eine an den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten orientierte Einzelfallbeurteilung ergibt, dass keine Beeinträchtigung der Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO 1994 zu erwarten ist.

Maßnahmen gegen Alkoholmissbrauch § 112 Abs 5 und 4 GewO 1994

Gastgewerbetreibende sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.

Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, sind verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk und dies besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.

Zwei Arten von kalten nichtalkoholischen Getränken sind z.B. ein Mineralwasser und eine Limonade. Trinkwasser ist nicht als Sorte eines kalten nichtalkoholischen Getränkes anzusehen.

Alkoholausschank an Jugendliche § 114 GewO 1994

Die Gastgewerbetreibenden dürfen weder selbst, noch durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.

Gastgewerbetreibende haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich lesbar auf dieses Verbot hingewiesen wird!

Sperrstunde und Aufsperrstunde § 113 Abs 1 GewO 1994

Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt, zu dem Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde) und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen.

NÖ Sperrezeitenverordnung 1995

§ 1 Sperrstunde

Für die einzelnen Betriebsarten der reglementierten Gastgewerbe ist die Sperrstunde wie folgt festgelegt:

BetriebsartSperrstunde
Bar, Cafe, Diskothek, Kaffeehaus, Kaffeerestaurant u. Nachtclub05.00 Uhr
Gasthaus, Gasthof, Hotel, Rasthaus u. Restaurant02.00 Uhr
Alle übrigen Betriebsarten und freie Gastgewerbe24.00 Uhr
Für die Gästebeherbergung wird keine Sperrzeit festgelegt.

§ 2 Aufsperrstunde

Die Aufsperrstunde wird einheitlich mit 5.00 Uhr festgelegt.

§ 3 Sonderregelung für bestimmte Gastgewerbebetriebe

Die in Bahnhöfen und an Schifflandeplätzen gelegenen Gastgewerbebetriebe dürfen über die festgelegten Sperrzeiten hinaus bis zu einer Stunde vor der ersten und nach der letzten Ankunft/Abfahrt des fahrplanmäßig vorgesehen Verkehrsmittels offengehalten werden.

Gastgewerbebetriebe auf Flugplätzen und in den Autobahnstationen unterliegen keiner Sperrzeit.

Keine Sperrzeit gilt für Gastgewerbebetriebe, die in Verbindung mit einer ununterbrochen geöffneten Tankstelle geführt werden.

§ 4 Sonderregelung für bestimme Tage

Für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Jänner (Silvesternacht) und die Nächte vom Faschingsamstag bis zum Morgen des Aschermittwochs wird keine Sperrzeit festgelegt.

Die Nebenrechte

Das österreichische Gewerberecht erlaubt Gewerbetreibenden unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zulässigerweise eine Reihe von Tätigkeiten auszuüben, die normalerweise Gegenstand anderer Gewerbe sind. Diese „sonstigen Rechte von Gewerbetreibenden“ werden auch als Nebenrechte bezeichnet und stehen allen Gewerbetreibenden gleichermaßen zu (Erzeuger, Händler oder Dienstleister), unerheblich, ob ein freies oder ein reglementiertes Gewerbe betrieben wird (§ 32 GewO 1994).
Als Beispiel sei das allgemeine Handelsrecht der Gewerbetreibenden genannt oder das Recht zu Vor- und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe, wenn damit erzeugte oder vertriebene Produkte bzw. erbrachte Dienstleistungen absatzfähig (marktfähig) gemacht werden.

Bei Ausübung dieser Nebenrechte muss der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes als Verabreichungs- und Ausschankbetrieb gewahrt bleiben. Zu beachten ist auch, dass sich Gewerbetreibende bei Ausübung der Nebenrechte entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen haben, soweit dies aus Gründen der Sicherheit – Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum – notwendig ist (§ 32 Abs 2 GewO 1994).

Gastgewerbetreibenden stehen gemäß § 111 Abs 4 GewO 1994 noch folgende Rechte zu:

  • Das Einstellen von Fahrzeugen ihrer Gäste
  • Das Halten von Spielen
  • Soweit Gäste beherbergt werden, das Anbieten und die Veranstaltung von Pauschalreisen sowie das Anbieten und die vertragliche Zusage von verbundenen Reiseleistungen, jeweils bestehend aus der Unterbringung im eigenen Betrieb und dem Anbieten folgender sonstiger touristischer Leistungen: Ski- und Liftkarten, Verleih von Sportausrüstung, Sport- und Wanderführungen, Eintrittskarten für Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen, Wellnessbehandlungen, Veranstaltung von Tagesausflügen
  • Die Ausübung von Tätigkeiten der Massage (§ 94 Z 48) an den Beherbergungsgästen im Rahmen der Beherbergung, wenn die Leistung durch facheinschlägig ausgebildete Fachkräfte, die zumindest auf dem Niveau der Massage-Verordnung, BGBl. II Nr. 68/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 20/2017, ausgebildet sind, erbracht wird
  • Während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes der Verkauf folgender Waren:
    • Die von ihnen verabreichten Speisen und ausgeschenkten Getränke, halbfertige Speisen, die von ihnen verwendeten Lebensmittel sowie Reiseproviant
    • Waren des üblichen Reisebedarfs (z.B. Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, Lektüre, übliche Reiseandenken)
    • Geschenkartikel.

Beim Verkauf der genannten Waren muss der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben. Liegt auch eine Berechtigung als Bäcker oder Fleischer vor, genügt es, dass der Charakter des Betriebes als Bäcker oder Fleischer gewahrt bleibt, hierbei müssen Verabreichungsplätze bereitgestellt werden.

Die Gewerbeanmeldung

Das Gastgewerbe darf erst nach Anmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde ausgeübt werden (§ 339 GewO 1994). Die Anmeldung erfolgt bei der nach dem Standort zuständigen Bezirkshauptmannschaft, bei Städten mit eigenem Statut beim Magistrat (jeweils beim Gewerbereferat).

Die Gewerbeanmeldung hat den Berechtigungsumfang und den genauen Standort der Gewerbeausübung zu enthalten.

Der Anmeldung sind anzuschließen:

  • Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass des Anmeldende
  • Bestätigung der Meldung
  • Entsprechende Belege des Befähigungsnachweises (zB Lehrabschlusszeugnis, Befähigungsprüfungszeugnis, etc.)
  • Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 (ist auch von Geschäftsführern zu erbringen, die zur Vertretung nach außen berufen sind)
  • Eventuelle Nachweise akademischer Grade oder bei einer Namensänderung zusätzlich die Heiratsurkunde bzw. der Bescheid über die Namensänderung
  • Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (ausgenommen SchweizerInnen)
  • Bei Wohnsitz im Ausland bzw. bei Wohnsitz in Österreich, der weniger als 5 Jahre dauert, ist zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates (nicht älter als drei Monate) erforderlich.
  • Bei der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers muss dieser die Personaldokumente und den Befähigungsnachweis vorlegen. Zusätzlich ist eine Bestätigung Sozialversicherungsträgers über ein Arbeitnehmerverhältnis im Ausmaß von mindestens 7 der Hälfte der Normalarbeitszeit zu erbringen, wenn der Geschäftsführer nicht zur Vertretung nach außen berufen ist.
  • Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften ist zusätzlich ein Auszug aus dem Firmenbuch (oder Vereinsregisterauszug bei Vereinen), der nicht älter als sechs Monate sein darf, erforderlich.

Aufgrund der Gewerbeanmeldung prüft die Bezirksverwaltungsbehörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen erfolgt die Eintragung in das Gewerbeinformationssystem Austria“ (GISA). Dem Unternehmer wird ein Auszug aus dem GISA übermittelt (§ 340 Abs 1 GewO 1994).

Die Anmeldung eines Gewerbes durch einen Gewerbetreibenden, der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung über keine Gewerbeberechtigung verfügt, begründet eine sogenannte „Gewerbelizenz“. Die Gewerbelizenz ist das Recht, Tätigkeiten gewerbsmäßig auszuüben. Die Gewerbelizenz umfasst sämtliche Gewerbe einschließlich der Nebenrechte. Durch die Anmeldung oder Anzeige (bei freien Gewerben) weiterer Gewerbe wird die Gewerbelizenz erweitert (oder auch eingeschränkt).

Mit welchen Kosten ist zu rechnen?

Gewerbebehörde

Mit Inkrafttreten der Gewerbeordnungsnovelle 2017 (18.7.2017) fallen keine Kosten bei der Gewerbebehörde für die Gewerbeanmeldung an. Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben sind nach § 333a GewO befreit. Das sind z.B.: Gebühren für die Gewerbeanmeldung, Ansuchen um individuelle Befähigung, Betriebsanlagengenehmigung, etc.
Für diese Gebührenbefreiung ist vor Gewerbeanmeldung keine Bestätigung nach dem Neugründerförderungsgesetz (NeuföG) mehr erforderlich. Alle übrigen NeuföG-Befreiungen bleiben von der GewO-Novelle 2017 unberührt.

Anmerkungen: Wenn Sie in den letzten 5 Jahren in keinem branchenähnlichen Betrieb selbstständig waren und einen Betrieb neu gründen oder einen bestehenden Betrieb übernehmen, können Sie eine Gebührenbefreiung nach dem NeuföG in Anspruch nehmen.
Die Befreiung bezieht sich im Wesentlichen auf:
Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Firmenbuch; Grunderwerbsteuer sowie die Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch, wenn für die Einbringung von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften Gesellschaftsrechte bzw. Anteile gewährt werden. Bei Betriebsübertragungen gibt es bei der Grunderwerbsteuer einen Freibetrag. Wenn Sie bei Neugründungen innerhalb der ersten 36 Monate Mitarbeiter einstellen, werden Sie von bestimmten Lohnabgaben im Ausmaß von ca. 6 % befreit. Achtung: gilt nicht bei Betriebsübertragungen.

Erforderlich ist eine Bestätigung der zuständigen Bezirksstelle der Wirtschaftskammer NÖ http://wko.at/noe/bezirksstellen oder dem Gründerservice der Wirtschaftskammer NÖ:
T 02742/851-17710, E gruenderservice@wknoe.at.

Mitgliedschaft bei der Fachgruppe Gastronomie oder Hotellerie

Mit der Anmeldung des Gastgewerbes ist automatisch die Mitgliedschaft bei der Fachgruppe Gastronomie bzw. Hotellerie gegeben. Damit ist eine Grundumlage zu bezahlen:
Fachgruppe Gastronomie:

Die Berechnung der Grundumlage erfolgt mit einem festen Betrag pro zum Stichtag 31.12. des Vorjahres gemeldeter Betriebsstätte, zumindest jedoch auf Basis einer Betriebsstätte.

  • Pro Betriebsstätte ein fester Betrag von € 99,00.
  • Ruhendsatz € 49,50.
  • Die Rechtsformstaffelung wird ausgeschlossen.

Beschluss der Fachgruppentagung am 16.10.2023. Dieser Beschluss tritt mit 01.01. des auf die Beschlussfassung folgenden Jahres in Kraft.

Fachgruppe Hotellerie:
Die Berechnung der Grundumlage erfolgt mit einem festen Betrag pro zum Stichtag 31.12. des Vorjahres gemeldeter Betriebsstätte, zumindest jedoch auf Basis einer Betriebsstätte.

  • Pro Betriebsstätte ein fester Betrag von € 165,00.
  • Ruhendsatz € 82,50.
  • Die Rechtsformstaffelung wird ausgeschlossen.

Beschluss der Fachgruppentagung am 16.10.2023. Dieser Beschluss tritt mit 01.01. des auf die Beschlussfassung folgenden Jahres in Kraft.

Wer erstmalig durch eine Berechtigung oder den rechtmäßigen und selbständigen Betrieb einer Unternehmung eine Kammermitgliedschaft erwirbt, ist im darauffolgenden Kalenderjahr von der Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage befreit. Dies gilt nicht im Fall einer Rechtsformänderung oder Umgründung.

Das Betriebsanlagenverfahren

Zusätzlich zur Gewerbeanmeldung ist für gastgewerbliche Betriebe eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich. Die Zuständigkeit liegt ebenfalls bei der Bezirksverwaltungsbehörde.

Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind

  • Das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden
  • Die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen
  • Die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinflussen
  • Oder eine nachhaltige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeiführen (§ 74 Abs 1 und 2 GewO 1994).

Durch die Genehmigungsfreistellungsverordnung werden einige Betriebe von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Konkret handelt es sich dabei um:

  • Beherbergungsbetriebe mit max. 30 Betten Weiters darf im Gebäude niemand außer dem Vermieter wohnen, es dürfen keine Schwimmbäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder in der Betriebsanlage vorhanden sein und Frühstück und oder kleine Imbisse dürfen ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht werden.
  • Eissalons mit und ohne Gastgarten Dabei handelt es sich um Gastgewerbebetriebe, in denen vorwiegend Speiseeis in mannigfacher, den verschiedenen Geschmacksrichtungen entsprechender Zubereitungsart samt üblichen Zutaten angeboten wird.
  • Betriebsanlagen die innerhalb einer der folgenden Einrichtungen gelegen sind:
    • Eisenbahnanlagen, wie bspw. ein Bahnhof
    • Flugplätze
    • Häfen
    • Krankenanstalten, für deren Errichtung und Betrieb eine Bewilligung erteilt worden ist (KAKuG) oder die zulässig ohne Bewilligung betrieben werden.

Die Verordnung gilt allerdings nicht für Betriebsanlagen bei denen außerhalb der Gebäudehülle mechanische Anlagenteile zur Be- oder Entlüftung oder zur Wärmeübertragung gelegen sind und bei welchen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit musiziert oder, z. B. mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (mehr als bloße Hintergrundmusik).

Wichtige Betriebsarten

Hotel

Hotels sind Gastgewerbebetriebe, die in erster Linie der Beherbergung von Gästen dienen, jedoch in der Regel auch allgemein zugängliche Verabreichungsbetriebe (z.B. Restaurant, Kaffeehaus, Bar) im räumlichen und organisatorischen Zusammenhang mit dem Hotelbetrieb einschließen. In der Regel ist das Angebot an Gästezimmern größer und deren Ausstattung besser als bei anderen Beherbergungsbetrieben. (Sperrzeit 02.00 Uhr)

Wird die Berechtigung nicht in vollem Umfang ausgeübt (z.B. keine Verabreichung von Hauptmahlzeiten), so bezeichnet man diese Betriebe als „Hotel garni“.

Pension

Pensionen sind Gastgewerbebetriebe mit mehr als 10 Betten, deren Tätigkeit in erster Linie auf die Gästebeherbergung abgestellt ist und deren räumlicher Umfang, sowie deren Ausstattung in der Regel nicht den Standard eines Hotels erreichen. Sie werden vielfach von Gästen aufgesucht, die auf längere Dauer verweilen als in Hotels. Die Verabreichungsbefugnisse sind auf die Pensionsgäste beschränkt. (Sperrzeit 24.00 Uhr)

Wird eine Pension mit mehr als 10 Betten ohne Verabreichung von Hauptmahlzeiten geführt, bezeichnet man diese als „Frühstückspension“.

Gasthof

Gasthöfe sind Gastgewerbebetriebe, bei denen sowohl die Beherbergung von Gästen gegenüber der Speisenverabreichung und Getränkeausschanktätigkeit überwiegen kann als auch umgekehrt.

Vom Hotel unterscheidet sich der Gasthof in der Regel durch geringeren räumlichen Umfang, einfachere Ausstattung und Art der Verabreichung. (Sperrzeit 2.00 Uhr)

Aus Traditionsgründen kann es vorkommen, dass sich auch Beherbergungsbetriebe mit der Einrichtung und Ausstattung erstklassiger Hotels als "Gasthof" bezeichnen.

An Fernverkehrsstraßen liegende Betriebe mit entsprechenden Parkmöglichkeiten bezeichnet man als „Motel“.

Restaurant

Restaurants sind Gastgewerbebetriebe, die in erster Linie der Einnahme von Mahlzeiten dienen. In der Einrichtung der Betriebsräume, der Auswahlmöglichkeiten unter den angebotenen Speisen und Getränken und der Qualität der angebotenen Leistungen (Service) liegen sie über dem Mindeststandard. Sie sind also auf einen anspruchsvolleren Kundenkreis gerichtet, der auch bereit ist, höhere Preise zu zahlen. (Sperrzeit 2.00 Uhr).

Gasthäuser sind Gastgewerbebetriebe, die in erster Linie der Einnahme von Mahlzeiten dienen. Hinsichtlich Ausstattung der Betriebsräume, Umfang und Art des Angebotes an Speisen und Getränken, sowie der Art der gesamten Betriebsführung erreichen sie in der Regel nicht den Standard eines Restaurants. (Sperrzeit 2.00 Uhr)

An Fernverkehrsstraßen liegende Betriebe mit entsprechenden Parkmöglichkeiten bezeichnet man als "Rasthäuser".

In Einrichtung und Ausstattung ähneln sie einem Restaurant, haben jedoch regelmäßig einen wesentlich geringeren räumlichen Umfang. Die Auswahl der angebotenen Imbisse und Getränke ist reichhaltig und die Qualität des Angebotenen erreicht einen höheren Standard im Vergleich zu einem Buffet.

Sie sind daher für einen anspruchsvolleren Kundenkreis bestimmt, der während einer verhältnismäßig kurzen Zeitspanne kleine Imbisse oder Mahlzeiten konsumieren will. (Sperrzeit 24.00 Uhr)

Charakteristisch für die Bezeichnung Jausenstation ist eine Ausflugsgaststätte, die sich in einem Ausflugsgebiet oder an einem dorthin führenden häufig begangenen Weg befindet und auf die Bedürfnisse des Ausflugsverkehrs abgestellt ist. (Sperrzeit 24.00 Uhr)

Es gibt viele Arten von Buffetbetrieben. Es sind Gastgewerbebetriebe, die in ihrem äußeren Erscheinungsbild einem Ladengeschäft ähnlich sind (Verkaufstheke), wobei die Räumlichkeiten so ausgestattet sind, dass sie nur zu einem vorübergehenden Aufenthalt einladen. In der Regel werden sie von solchen Personen aufgesucht, die während einer kurzen hierfür zur Verfügung stehenden Zeitspanne kleine Imbisse, Mahlzeiten oder Getränke konsumieren wollen. Bsp.: Kinobuffet, Warenhausbuffet, etc. (Sperrzeit 24.00 Uhr)

Als Bar werden Gastgewerbebetriebe bezeichnet, die durch ihre charakteristische Einrichtung (Schankpult mit hohem Hocker, kleine Sitznischen, gedämpfte Beleuchtung) den intimen Charakter des Betriebes betonen. Auch durch die besondere Art der Betriebsführung (Musikvorträge, Publikumstanz, Ausschank vor allem "harter" Getränke, wie Schnäpse, Liköre und Mischen dieser Getränke durch einen Barmixer auf Wunsch des Gastes) wird diese Betriebsart charakterisiert, die vorwiegend dem Bedürfnis nach Unterhaltung entgegenkommt. (Sperrzeit 5.00 Uhr)

Eine ähnliche Betriebsart ist der „Nachtklub“

Anmerkung: Wird eine Bar im Zusammenhang mit einer anderen Verabreichungsbetriebsart zB „Restaurant“ geführt, dann sind hierfür zwei getrennte Gewerbeberechtigungen erforderlich. Außerdem müssen die beiden Betriebe voneinander getrennte Eingänge und Nebenräume (Garderobe, WC) besitzen, damit die strikte Einhaltung der Sperrstundenvorschriften, die für die beiden Betriebsarten in der Regel verschieden sind, gesichert ist.

Unter Diskothek versteht man Kaffeehaus ähnliche Betriebe, deren Angebot sehr auf jugendliches Publikum ausgerichtet ist, das Tanzcafé stellt eher auf einen gemischten Publikumskreis ab. Wesentlich sind kleine Imbisse, Getränke und Musik. Im Vordergrund stehen das Unterhaltungselement mit Tanz, lebender und/oder mechanischer Musik, Diskjockey, Show-Veranstaltungen und eine Tanzfläche. (Sperrzeit 5.00 Uhr)

Kaffeehäuser sind Gastgewerbebetriebe, deren Charakter durch die Ausstattung der Betriebsräume (Anordnung der Tische, eventuell logenartige Gruppierung, unter Umständen abgesondertes Spielzimmer) und die Art der Betriebsführung (Bereitstellung von Spieltischen, eventuell Billard, Aufliegen einer Mehrzahl von Zeitungen und Zeitschriften) bestimmt wird. Der Gast wird dadurch zu längerem Verweilen eingeladen.
Im Vordergrund der Tätigkeiten steht der Ausschank von Kaffee, Tee und anderen warmen Getränken und Erfrischungen, während die Verabreichung von Speisen eher in den Hintergrund tritt. (Sperrzeit 5.00 Uhr)

Kaffeerestaurant

Kaffeerestaurants sind Gastgewerbebetriebe, die während der Hauptessenszeit (mittags und abends) vorwiegend der Einnahme von Mahlzeiten dienen, in der übrigen Zeit jedoch den Charakter eines Kaffeehauses haben (Zeitungen, Spielzimmer, etc.). (Sperrzeit 5.00 Uhr)

Espressos sind Gastgewerbebetriebe, die gerne von Personen aufgesucht werden, die in verhältnismäßig kurzer Zeit Erfrischungen, insbesondere Kaffee oder Imbisse zu sich nehmen wollen. Die ganze Art der Betriebsführung ist daher auf rasche Abfertigung abgestellt. (Sperrzeit 24.00 Uhr)

Stehkaffeeschenken sind Gastgewerbebetriebe, die ausschließlich dem Ausschank von Kaffee dienen und die dadurch, da Sitzgelegenheiten fehlen, auf eine rasche Abfertigung der Gäste abgestellt sind. (Sperrzeit 24.00 Uhr)

Kaffeekonditoreien sind Gastgewerbebetriebe, für die ein besonders reichhaltiges Angebot an Konditorwaren, ein dadurch gegebener besonderer Kundenkreis, ausgesprochener Tagesbetrieb, die Annäherung an ein Ladengeschäft im äußeren Erscheinungsbild, meist eine espressoähnliche Ausgestaltung der Räumlichkeiten und häufiger Gästewechsel charakteristisch sind. (Sperrzeit 24.00 Uhr)

Eissalons sind Gastgewerbebetriebe, in denen vorwiegend Speiseeis in mannigfacher, den verschiedenen Geschmacksrichtungen entsprechender Zubereitungsart samt üblichen Zutaten angeboten wird. (Sperrzeit 24.00 Uhr)

Einer der Trends in der Gastronomie ist der zur Hauszustellung. Dieses Tätigkeitsfeld wird üblicherweise mit Partyservice oder Catering umschrieben.

Der in Österreich verwendete Begriff Partyservice hat an und für sich einen sehr weiten Spielraum:

Partyservice nennt der Fleischer seine Tätigkeit, wenn er einem Kunden kalte Fleisch- und Wurstplatten herrichtet und zustellt. Partyservice ist aber auch die Tätigkeit eines Gastronomieunternehmens, das anlässlich einer Geschäftseröffnung oder Geburtstagsfeier 200 Gäste außer Haus vollständig bewirtet.

Gewerberechtlich ist Partyservice zunächst einmal in seinem gesamten Umfang ein Recht des Gastwirtes, seine Dienstleistungen (Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken) auch außerhalb seiner üblichen Betriebsräume anzubieten.
Zu beachten ist, dass ein geschlossener Personenkreis im Auftrag eines einzigen Auftraggebers (nämlich des Einladenden) bewirtet wird und dass vom Gewerberechtsumfang her die außer Haus durchgeführte Bewirtung sich im Rahmen der genehmigten Betriebsart halten muss.

Das Gastgewerbe in den Betriebsarten „Lieferküche, Catering oder Partyservice“ ist dann anzumelden, sofern diese Tätigkeit nicht als Nebenrecht eines Gastronomieunternehmens ausgeübt werden kann und wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken an einen geschlossenen Personenkreis im Auftrag eines einzigen Auftragsgebers erfolgt.

Berufsgruppeneinteilung

Fachgruppe Gastronomie
Fachgruppe Hotellerie
GasthausHotel
RasthausHotel garni
RestaurantGasthof mit Beherbergung ab 9 Gästebetten
Buffet (einschließlich Tankstellenbuffets, usschließlich Buschenschankbuffets)Pension
Imbissstube, Jausenstation, MilchtrinkstubeAppartementhaus, Ferienwohnungen,
Feriendorf
Kantine, Werksküchen, MensabetriebeFrühstückspension
BranntweinschenkeFreies Beherbergungsgewerbe
Weinlokal, Weinschenke, Heurigenbuffet
Kaffeehaus
Kaffeerestaurant
Kaffeekonditorei
Espresso, Stehkaffeeschenke und Buffet-Espressi
Eissalon
Bierlokal, Pub
Bar, Tanzlokal, Diskothek
Ausschank oder Verkauf durch Automaten (freies Gewerbe)
Würstelstand gemäß § 111 Abs 2 Z 3
(freies Gewerbe)
Buschenschankbuffet gemäß § 111 Abs 2 Z 5 (freies Gewerbe)
Lieferküche, Partyservice, Catering, Herstellung von Speisen im Auftrag Dritter (Mietkoch) für nicht gastgewerbliche
Auftraggeber