
Maul - und Klauenseuche
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Das 1. MKS-Verordnungsanpassungspaket wurde im Bundesgesetzblatt BGBl. II Nr. 58/2025 kundgemacht.
Es kommt darin zu einer Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Maul– und Klauenseuche (MKS-BV) BGBl. II Nr. 54/2025.
Transportunternehmen in Sperrzonen haben somit folgende zusätzliche Verpflichtungen:
§ 9a MKS-BV:
(3) Transportunternehmer und Transportunternehmerinnen haben dafür zu sorgen, dass Transportmittel für die Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse von diesen Tieren sich in einem guten Erhaltungszustand befinden, sodass Gewähr für die Einhaltung guter Hygienebedingungen gegeben ist. Transportunternehmer und Transportunternehmerinnen, die Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse von diesen Tieren transportieren, haben dafür zu sorgen, dass Mittel zur Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Transportcontainer jederzeit mitgeführt werden.
(4) Transportunternehmer und Transportunternehmerinnen haben dafür zu sorgen, dass Lenker und Lenkerinnen sowie weitere Insassen und Insassinnen ihrer Fahrzeuge, bevor sie Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, betreten, geeignete Maßnahmen zur Prävention der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche, wie beispielsweise die Verwendung von Einmalüberschuhen und Desinfektion der Hände, anwenden.
Es kommt auch zu einer Änderung der Verordnung über Sofortmaßnahmen beim Einbringen von Tieren zur Prävention der Einschleppung der Maul-und Klauenseuche nach Österreich (MKS-SMV) BGBl. II Nr. 55/2025.
Dort wird die Liste um einige Produkte erweitert, z.B. Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und Stroh, tierischen Nebenprodukten (insbesondere Gülle und Mist).