Vorschriften über Blaulichtbewilligungen für Ärzte
Erlass zur Auslegung der aktuellen Rechtslage
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Das Verkehrsministerium (BMVIT) hat einen Erlass zu Auslegungsfragen betreffend die aktuelle Rechtslage über Blaulicht für Ärzte für Allgemeinmedizin veröffentlicht.
Der Erlass des Verkehrsministeriums stellt fest, dass sich kein expliziter Tatbestand im KFG findet, der es allen Ärzten für Allgemeinmedizin ermöglichen würde, Blaulicht und Folgetonhorn zu nutzen. Jedoch kann Ärzten gemäß § 20 Abs. 5 lit. e KFG unter bestimmten Voraussetzungen die Anbringung von Blaulicht vom Landeshauptmann bewilligt werden.
In § 20 Abs. 4 KFG wird festgelegt, dass die sachliche Zuständigkeit beim jeweiligen Landeshauptmann liegt.
Im KFG wurden zur örtlichen Zuständigkeit keine Regelungen getroffen. Die Zuständigkeit richtet sich demnach danach, wo das Fahrzeug zugelassen ist.
Erteilt der Landeshauptmann eines Bundeslands eine Bewilligung ohne örtliche Einschränkung, dann gilt diese für ganz Österreich, wobei die jeweils betroffenen Bundesländer vorher anzuhören sind.
Der gesamte Erlass betreffend die geltenden Vorschriften über Blaulichtbewilligungen für Ärzte für Allgemeinmedizin zum Lesen.