Ausbildungspass für Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker:innen
Unterstützung und Dokumentation für Unternehmer:innen und deren Mitarbeiter:innen
Lesedauer: 1 Minute
Der Ausbildungspass dient als Unterstützung und Dokumentation für die Unternehmer:innen und deren Mitarbeiter:innen. Er soll einerseits zur Ausnützung des vielfältigen Weiterbildungsangebotes anregen und andererseits die erfolgreiche Seminar-Teilnahme dokumentieren.
Die Weiterbildung jedes Installateur-Facharbeiters und jeder Installateur-Facharbeiterin sollte mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung nicht enden, sondern wieder beginnen. Deshalb sollte der Ausbildungspass – so schlägt dies der Bundesinnungsausschuss vor – mit der Übergabe des Lehrabschlusszeugnisses jedem/jeder erfolgreichen Absolventen:in mit Foto und den persönlichen Daten übergeben werden (siehe Pass Seite 3).
Empfehlung zur richtigen Handhabung des Ausbildungspasses
- Seite 4:
Mit Vorbildung sind jene Schultypen gemeint, die vor der Berufsausbildung besucht wurde (z.B. Volksschule, Hauptschule, Mittelschule, Fachschule, etc. ...). - Seite 5:
Die Bestätigung der erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung erfolgt durch die jeweilige Landesinnung. Nach absolvierter Lehre erhält der/die Facharbeiter:in diesen Ausweis. - Seite 6:
Hat der Lehrling während seiner Lehrzeit Kurse oder Schulungen außerhalb der Schulzeit besucht, so sind diese hier einzutragen. Generell sind pro Kurs 5 Punkte vorgesehen, ausgenommen es sind Fremsprachenkurs. Für diese sind 15 Punkte einzutragen. - Seite 7ff:
Der/die Kursveranstalter:in trägt entsprechend der Vorgabe die Kursbesuchsbestätigung ein. Die Punktanzahl richtet sich nach der Liste aus dem Standesbuch der Sanitär- und Heizungsinstallateur:innen. Diese Liste liegt in jeder Landesinnung und jedem Wifi auf. - Seite 28f:
Die Bestätigung der Einstufung nimmt die jeweilige Landesinnung vor, um gleichzeitig die Korrektheit der Kurse zu bestätigen. - Seite 30f:
Diese Eintragungen betreffen mögliche Adressenänderungen und sind von Besitzer:innen des Passes selbst vorzunehmen. Statt eines Stempels ist auch die Unterschrift des Besitzers zulässig.
Die Einstufung älterer bzw. langjährig tätiger Mitarbeiter:innen kann jederzeit im beiderseitigen Einvernehmen erfolgen.
Die Stufen entsprechen zwar vom System den Stufen des Kollektivvertrages, sind aber nicht für die Einstufung bzw. Entlohnung heranzuziehen.
Stand: 19.08.2024