Zwei Installateure stehen vor ihrem Transporter
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Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker, Bundesinnung

Unternehmerprüfung Installateur- und Gebäudetechniker:in

Anmeldung, Ziele, Prüfungsgebühr, Zeugnisse

Lesedauer: 6 Minuten

Wichtige Informationen zu Details der Unternehmensprüfung für Sanitär- und Gebäudetechniker, wie z.B. Anmeldung, Ziele, Prüfungsgebühr, Zeugnisse usw.

Auf Grund der §§ 23 und 352 Abs. 14 der Gewerbeordnung 1973, zuletzt geändert durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBI. Nr. 29/1993, wird verordnet:

§ 1 Anmeldung zur Unternehmerprüfung

Der Anmeldung zur Unternehmerprüfung sind anzuschließen:

  • Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
  • der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

§ 2 Einladung zur Unternehmerprüfung

Der Prüfungswerber ist von der Prüfungsstelle zur Unternehmerprüfung rechtzeitig einzuladen. In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:

  • Zeit und Ort der Unternehmerprüfung (Zeit und Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung) und
  • die zur Unternehmerprüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel.

§ 3 Unternehmerprüfung

(1) Die Unternehmerprüfung hat zum Ziel, festzustellen, ob der Kandidat die Zusammenhänge der Bereiche eines Unternehmens versteht und dieses Wissen bei der Gründung eines Unternehmens und bei der Bewältigung der häufigsten Aufgaben und Problemsituationen in einem Unternehmen anwenden kann. Sie erstreckt sich auf die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse und umfasst folgende Themenbereiche:

  • Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens und gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen (Lieferanten, Kunden, Kreditinstituten, Behörden u. a.),
  • Marketing,
  • Organisation,
  • unternehmerische Rechtskunde
  • Rechnungswesen,
  • Mitarbeiterführung und Personalmanagement.

(2) Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (Abs. 3) und einem mündlichen Teil (Abs. 4). Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen und Beginn des mündlichen Teils darf zwei Stunden nicht unterschreiten und drei Monate nicht überschreiten.

(3) Der schriftliche Teil umfasst ein bereichsübergreifendes Fallbeispiel (Projektarbeit) sowie schwerpunktmäßig ausgewählte Verständnisfragen und kurze Fallbeispiele aus den Themenbereichen Marketing, Organisation und Rechnungswesen. Die Projektarbeit kann alle Themenbereiche berühren. Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Kanditaten in vier Stunden erwartet werden können; davon sind zwei Stunden für die Projektarbeit vorzusehen. Der schriftliche Teil ist nach fünf Stunden zu beenden.

(4) Der mündliche Teil umfasst schwerpunktmäßig die im Abs.1 Z.1, 4 und 6 genannten Themenbereiche. Dem Kandidaten sind Verständnisfragen zu stellen, wobei mindestens ein Fallbeispiel zu erörtern ist. Er darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

§ 4 Prüfungsgebühr

(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung

  • in vollem Umfang eine Prüfungsgebühr von 12 Prozent,
  • im Fall einer auf einen Gegenstand eingeschränkten Wiederholungsprüfung eine Prüfungsgebühr von 8 Prozent des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Betrag, zu entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(3) Den Mitgliedern der Prüfungskommissionen gebührt eine angemessene, ihrer Prüfungstätigkeit entsprechende Entschädigung, die die Prüfungsstelle aus neun Zehnteln der Einnahmen von Prüfungsgebühren zu bezahlen hat. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

  • spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
  • nachweist, dass er an der termingemäßen Ablegung der Unternehmerprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

§ 5 Prüfungszeugnis

(1) Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Unternehmerprüfung ein Zeugnis entsprechend dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973). Die Mitunterfertigung des Prüfungszeugnisses durch die Mitglieder der Prüfungskommission ist zulässig. Ein Zeugnis entsprechend dieser Verordnung ist dem Geprüften von der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) auch dann auszustellen, wenn er bei einer Meisterprüfung oder bei einer Befähigungsprüfung für ein nicht bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe, bei dem die Prüfung vor einer bei der Prüfungsstelle eingerichteten Kommission abzulegen ist, nur den Prüfungsteil Unternehmerprüfung bestanden hat.

(2) Hat der Geprüfte bei einer Befähigungsprüfung für ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewebe oder bei einer Befähigungsprüfung für ein nicht bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe, bei dem die Prüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist, nur den Prüfungsteil Unternehmerprüfung bestanden, so ist ihm vom Landeshauptmann ein Zeugnis entsprechend dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

§ 6 Wiederholungsprüfungen

Auf Wiederholungsprüfungen finden die §§ 1 bis 5 sinngemäß Anwendung. Hat der Kandidat die Unternehmerprüfung nur teilweise bestanden, so gelten bei der Festlegung des Umfanges der Wiederholungsprüfung durch die Prüfungskommission der schriftliche Teil und der mündliche Teil der Prüfung jeweils als ein Prüfungsgegenstand.

§ 7 Prüfungsteil Unternehmerprüfung

Wird die Unternehmerprüfung bei Meisterprüfungen oder bei sonstigen Befähigungsprüfungen als Prüfungsteil durchgeführt, so ist auf dessen Durchführung § 3 anzuwenden.

§ 8 Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung

(1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er:

  • die Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder
  • den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe bestanden hat oder
  • im Rahmen einer Meisterprüfung den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder
  • bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein konzessioniertes Gewerbe oder bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 oder nach diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein gebundenes Gewerbe auf andere Art als durch die erfolgreiche Ablegung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen hat.

(2) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluss einer der im folgenden genannten Schulen nachweist:

  • Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 75 Abs.1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes,
  • Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe und deren Sonderformen gemäß § 77 Abs.1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes,
  • nicht unter eine andere Ziffer fallende berufsbildende höhere Schulen, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Bereich liegt,
  • berufsbildende höhere Schulen, sofern durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der betreffenden berufsbildenden höheren Schule und das Zeugnis über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit der Befähigungsnachweis für ein Handwerk gemäß § 18 Abs.1 Z. 4 GewO 1973 erbracht wurde,
  • Speziallehrgänge, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
  • dreijährige Handelsschule oder eine mindestens dreijährige Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, in der eine der Handelsschule entsprechende betriebswirtschaftliche-kaufmännische Ausbildung vermittelt wird,
  • dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe
  • Hotelfachschule, Gastgewerbefachschule und Tourismusfachschule, und Hotelfachlehrgang für Erwachsene der Salzburger Tourismusschule Bischofshofen,
  • Werkmeisterschule, sofern Unterricht durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind oder ein Zusatzlehrgang im Ausmaß von mindestens 80 Stunden erfolgreich besucht wurde, in dem die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse vermittelt werden,
  • Fachakademie, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
  • Meisterschule oder Meisterklasse, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.

(3) Abs.2 Z.6 und 7 gilt nicht für Absolventen, die im Schuljahr 1994/95 oder später mit der Schulausbildung begonnen haben, sofern der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Schule nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlussprüfung nachgewiesen wird.

(4) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluss der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder einer der im folgenden genannten Studienrichtungen (Studienversuche) an einer inländischen Universität nachweist:

  • Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft,
  • Studienrichtung Betriebswirtschaft,
  • Studienrichtung Handelswissenschaft,
  • Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft
  • Studienrichtung Volkswirtschaft
  • Studienrichtung Wirtschaftsinformatik
  • Studienrichtung Wirtschaftspädagogik
  • Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften.

(5) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluss eines Studienganges an einer inländischen Fachhochschule nachweist, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlichen-kaufmännischen Bereich liegt.

§ 9 Schlußbestimmung

(1) § 3 tritt mit 1.August 1994 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. Juli 1994 gilt für die Abwicklung der Unternehmerprüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung § 3 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979. Als Prüfungsstoff des schriftlichen und mündlichen Teils der Unternehmerprüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung gilt der im § 3 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung BGBl. Nr. 356/1979 festgelegte Prüfungsstoff des kaufmännisch-rechtskundlichen Teils der Meisterprüfung.

(2) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Unternehmerprüfung oder nach einem nicht bestandenen Prüfungsteil Unternehmerprüfung oder einem nicht bestandenen kaufmännisch-rechtskundlichen Teil einer Meisterprüfung dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 über den im Abs.1 genannten Prüfungsstoff abgelegt werden, sofern der nicht bestandenen Prüfung oder dem nicht bestandenen Prüfungsteil der im Abs.1 genannte Prüfungstoff zugrunde lag.

Stand: 07.10.2021