
Vereinfachung bei Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten: Zustimmung zum “Stop the Clock”-Mechanismus
Am 14. April 2025 billigte der EU-Rat den entsprechenden Vorschlag
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Am 26. Februar 2025 veröffentlichte die EU-Kommission erste Vorschläge zur Bürokratieentlastung von Unternehmen, insbesondere den sogenannten „Omnibus 1“.
Ziel ist es, Unternehmen von überflüssiger Bürokratie zu befreien – vor allem bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Einhaltung von Sorgfaltspflichten. Die Vorschriften sollen vereinfacht werden, ohne die Klimaziele der EU zu gefährden.
Zu den geplanten Erleichterungen konnten wir bereits in einem vergangenen Artikel berichten (ESG-Omnibus Initiative - WKO).
Einigung beim “Stop-the-Clock” Mechanismus
Hinsichtlich der zeitlichen Verschiebung – bekannt als „Stop-the-Clock“-Mechanismus in Zusammenhang mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) – wurde nun eine Einigung erzielt: Am 14. April 2025 billigte der EU-Rat den entsprechenden Vorschlag (vgl. Pressemeldung – Rat der EU), nachdem das EU-Parlament bereits am 3. April 2025 seine Zustimmung erteilt hatte (vgl. Pressemeldung – Europäisches Parlament). Die EU-Mitgliedstaaten haben die EU-Richtlinie bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen.
Was bedeutet das konkret für Unternehmen?
Die Anwendung der CSRD für große Unternehmen (sogenannte „Welle-2“ Unternehmen) und für börsennotierte Klein- und Mittelunternehmen (sogenannte „Welle-3“ Unternehmen) wird um jeweils 2 Jahre verschoben.
Größenklasse Unternehmen | Bisheriger Zeitplan der Berichtspflicht | Berichtspflicht unter Berücksichtigung des „Stop-the-clock“-Mechanismus |
Große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeiter:innen im Jahresdurchschnitt | Müssen 2025 für Geschäftsjahre Bericht erstatten, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen | Keine Verschiebung der Berichtspflicht |
Andere große Unternehmen und andere Mutterunternehmen einer großen Gruppe* | Müssen 2026 für Geschäftsjahre Bericht erstatten, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen | Verschiebung der Berichtspflicht um 2 Jahre;
Müssen 2028 für Geschäftsjahre Bericht erstatten, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen
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Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen* | Müssen 2027 für Geschäftsjahre Bericht erstatten, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. | Verschiebung der Berichtspflicht um 2 Jahre;
Müssen 2029 für Geschäftsjahre Bericht erstatten, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen.
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*) Der Anwendungsbereich der von der Berichterstattung umfassten Unternehmen wird sich voraussichtlich noch ändern |
Richtlinie:
https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-6-2025-INIT/de/pdf
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