Zwei Personen sitzen sich an Tisch gegenüber, eine Person hält Dokument, das andere Person unterfertigt, am Tisch aufgeklappter Laptop
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Immobilien- und Vermögenstreuhänder, Fachverband

Neues Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz ermöglicht besseren Umgang mit notleidenden Krediten

Gesetz stärkt Verbraucherschutz und reguliert Inkassobranche

Lesedauer: 1 Minute

27.03.2025

Vergangene Woche ist das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG)in Kraft getreten. Das KKG sieht Auflagen für die Käufer von Kreditverträgen und deren Dienstleister vor, die diese Forderungen in deren Namen betreiben. Zum Schutz von Verbrauchern bzw. Kreditnehmern enthält das KKG auch zahlreiche Vorgaben iZm der Betreibung dieser Kreditverträge und ist somit für die Inkassobranche von grundsätzlicher Relevanz.

Wesentlich ist dabei v.a. die erforderliche Registrierung des Kreditdienstleisters bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), die an Zulassungsvoraussetzungen geknüpft ist. Nachdem das KKG eine Übergangsfrist von lediglich fünf Monaten vorsieht, ist dringender Handlungsbedarf für die betroffenen Inkassoinstitute gegeben. Wir empfehlen Ihnen daher zu prüfen, ob die Tätigkeit Ihres Unternehmens in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Ist das der Fall, sollten Sie möglichst zeitnah einen Antrag an die FMA als Kreditdienstleister stellen.

Unabhängig davon möchten wir auf das Vorhaben „Inkassokosten neu regeln mit dem Ziel einer Begrenzung der absoluten Kosten“ auf S. 68 im Konsumenten-Kapitel des Regierungsprogramms hinweisen. Nachdem es in der letzten Legislaturperiode zu keinem Abschluss der Verhandlungen mehr gekommen ist, unternimmt die neue Bundesregierung also laut ihrem Programm einen neuen Anlauf.

Als Fachverband sind wir auf die zu erwartenden Verhandlungen jedenfalls gut vorbereitet und werden uns selbstverständlich weiterhin für eine wirtschaftlich ausgewogene und für die Inkassobranche existenzsichernde Kostenregelung einsetzen. Über die weiteren Entwicklungen dazu werden wir Sie, wie schon bisher, zeitnah informieren.

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