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Informationstechnologie

Registrierkassenpflicht 

Informationen zur Kassen- und Belegerteilungspflicht

Lesedauer: 3 Minuten

09.04.2025

Ablauf der Bescheinigung von RKSV-Signaturkarten ACOS-ID 2.1

Gemäß einer Information des BMF werden Signaturkarten des Typs ACOS-ID 2.1 nicht mehr verlängert und werden mit 7. Juni 2025 ablaufen.

Hintergrund

Die verwendeten Infineon-Chips haben eine Sicherheitslücke („EUCLeak“). Die zuständige französische Zertifizierungsstelle hat entschieden, die Zertifizierung für den Chip ACOS-ID 2.1 nicht zu verlängern, wodurch die Karten ab dem 7. Juni 2025 nicht mehr als QSCD gelten. Die Signaturkarte des Typs ACOS-ID 2.1 ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als QSCD zu sehen und erfüllt die technischen Anforderungen an die Signaturerstellungseinheit des § 12 RKSV daher nicht mehr.

Maßnahmen

Es ist ein Kartentausch beim Typ ACOS-ID 2.1 vor dem 7. Juni 2025 erforderlich.

Ab Juni 2022 im A-Trust Webshop gekaufte Signaturkarten sind SmartCards des Typs ACOS-ID 2.1 – diese Signaturkarten sind zu tauschen!

Alle davor erhältlichen Karten im A-Trust Webshop sind SmartCards des Typs ATOS CardOS 5.3 – diese Signaturkarten sind laut derzeitigen Informationen nicht betroffen.

Über Globaltrust bezogene Signaturkarten entsprechen dem Typ ATOS CardOS 5.3, die derzeit noch weiterhin verwendet werden können.

Uns liegen keine Informationen vor, dass PrimesignCryptas diesen Kartentyp (ACOS-ID 2.1) verwendet.

Weitere Informationen finden Sie in der Information für Registrierkassen(software)hersteller und -anbieter: Ablauf der Bescheinigung für RKSV Signaturkarten des Typ ACOS-ID 2.1


Gültigkeit von RKSV Zertifikaten

Seit 1. April 2017 muss jede Registrierkasse zusätzlich über einen Manipulationsschutz, eine technische Sicherheitseinrichtung, verfügen.

Das erforderliche RKSV Zertifikat, welches von einem Vertrauensdiensteanbieter (VDA) bezogen wird, ist mit einer Gültigkeitsdauer von idR 5 Jahren versehen.

Einsatz abgelaufener RKSV Zertifikate auch nach Ablauf der Gültigkeit möglich

Ausgestellte und über FinanzOnline bereits registrierte RKSV Zertifikate können und dürfen nach aktueller Rechtslage auch nach Ablauf der Gültigkeit weiterverwendet werden, solange sie dem vorgegebenen technischen Stand der Dinge entsprechen. Dies wird in § 15 Abs. 3 RKSV klargestellt.


Allgemeines zur Registrierkassenpflicht

Der Arbeitskreis Kassensoftware im Fachverband UBIT befasst sich besonders mit der technischen Umsetzung der Registrierkassenpflicht, die in der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) geregelt wird.

In der Anlage zur RKSV befinden sich die technischen Anforderungen, die zur Erstellung der Kassen(software) von Relevanz sind.

Die Registrierkassenpflicht ist in der §§ 131b132a Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt. Ebenso zu beachten ist die Barumsatzverordnung 2015 sowie § 51 Abs 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG).

Der Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ist ebenso für die Umsetzung und Einhaltung der Registrierkassenpflicht heranzuziehen.

Zur Behandlung technischer Sachverhalte der RKSV sind Informationen der A-SIT Plus über die Plattform GitHub verfügbar.

Vorgaben und Strukturen für die Übermittlung von FinanzOnline Funktionen im Datenstromverfahren im Zusammenhang mit der Registrierkasse sind unter Informationen für Softwarehersteller (FinanzOnline)veröffentlicht.

Das Handbuch Registrierkassen in FinanzOnline des BMF bietet eine ausführliche Beschreibung zu den Registrierkassen-Funktionen in FinanzOnline samt Anleitung für die Registrierung von Registrierkassen in FinanzOnline.

Die FAQ-Sammlung steht als Hilfestellung für die technische Umsetzung zur Verfügung.

Die Vertrauensdiensteanbieter (VDA) A-Trust, GLOBALTRUST und primesign bieten Produkte an, um die Sicherheitseinrichtung in ein Kassensystem zu integrieren.

Nähere Informationen finden Sie auf den jeweiligen Homepage des VDAs.

Die Bundessparte Handel hat 2015 eine englische Übersetzung der Registrierkassensicherheitsverordnung und der Anlage zur RKSV erstellt. Die Zielgruppe sind internationale Konzerne mit Niederlassungen in Österreich (vor allem Handel), die Ihre EDV zentral ausrollen und Informationen über die neue Gesetzeslage benötigen. Ebenso können die Dokumente von national wie international agierenden Kassenanbietern für die Umsetzung der österreichischen Regelungen verwendet werden.

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