Aufwendungen, welche schon vor der Unternehmensgründung anfallen - FAQ
Antworten auf die wichtigsten Fragen
Lesedauer: 2 Minuten
Für potenzielle Jungunternehmer:innen stellt sich in der Startphase häufig die Frage, wie sogenannte vorweggenommene Ausgaben, das sind Ausgaben, die bereits vor Betriebseröffnung anfallen, steuermindernd geltend gemacht werden können.
1. Ab wann ist man für das Finanzamt unternehmerisch tätig?
Gegenüber den Abgabenbehörden ist man schon ab jenem Zeitpunkt Unternehmer, ab dem die ersten Vorbereitungshandlungen für die Gründung eines Unternehmens (z.B. Adaptierung eines Geschäftslokales, Kauf einer Einrichtung etc.) durchgeführt werden und nicht erst mit Abgabe der dafür vorgesehenen Meldung – binnen Monatsfrist ab Eröffnung des Gewerbebetriebes – beim Finanzamt Österreich.
2. Was sind vorweggenommene Betriebsausgaben?
Ausgaben, die im Rahmen einer solchen vorbereitenden Tätigkeit anfallen, stellen Betriebsausgaben dar, auch wenn sie bereits im Jahr vor der Betriebseröffnung getätigt wurden. Dabei handelt es sich meist um Investitionen sowie um Eröffnungswerbung. Allerdings muss stets eine zielstrebige Vorbereitung der Betriebseröffnung erkennbar sein. Die Absicht der Unternehmensgründung ist durch geeignete Unterlagen (z.B. Gewerbeanmeldung, Schriftverkehr mit möglichen Geschäftspartnern, Kreditvereinbarungen, Kosten- und Umsatzplanung etc.) nachzuweisen.
3. Wie können solche Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden?
Vorweg genommene Betriebsausgaben können nur in einer Einkommensteuererklärung, nicht jedoch im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Hatte ein Steuerpflichtiger z.B. im Jahr 2023 nichtselbständige Einkünfte, für die Lohnsteuer entrichtet wurde und sind daneben bereits im Jahr 2023 (lediglich) Vorbereitungsausgaben für die Eröffnung eines Gewerbebetriebes angefallen, so kann er im Zuge der Einkommensteuerveranlagung (Ausgleich der Verluste aus dem Gewerbetrieb mit den positiven Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit) Lohnsteuer erstattet bekommen.
4. Sind Umschulungsmaßnahmen auf den „Unternehmerberuf“ steuerlich abzugsfähig?
Zu den vorweggenommen Betriebsausgaben bzw. Gründungsaufwendungen zählen auch jene Kosten, die für die unternehmerische Ausbildung, das sind Spezialseminare, Ausbildungslehrgänge udgl. anfallen. Derartige Kosten sind aber nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn das Gesamtbild der Verhältnisse für das Vorliegen einer Absicht des Steuerpflichtigen spricht, eine andere Berufstätigkeit (wenn auch im Nebenberuf) tatsächlich ausüben und daraus Einkünfte erzielen zu wollen.
5. Sind auch Bildungsmaßmaßnahmen steuerlich abzugsfähig?
Bildungsmaßnahmen, die aus persönlichem Interesse getätigt werden, sind von der steuerlichen Abzugsfähigkeit ausgeschlossen, weil sie Kosten der Lebensführung darstellen. Abzugsfähig sind – bei einzelfallbezogener Beurteilung – nur jene Aufwendungen, die zur Sicherung des künftigen Lebensunterhalts des Steuerpflichtigen beitragen sollen.
6. Wann wird Liebhaberei vermutet?
Tätigkeiten, die mittel– bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lassen, fallen unter den Begriff der „Liebhaberei“ und sind steuerlich unbeachtlich. Verluste, die daraus entstehen, dürfen weder mit anderen Einkunftsarten (wie z.B. Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit) ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Auch vorweggenommene Aufwendungen stellen daher in diesem Fall keine zu berücksichtigenden Betriebsausgaben dar, wenn ersichtlich ist, dass die Intentionen nicht auf einen Betrieb als Einkunftsquelle gerichtet sind.
Details zum Thema „Liebhaberei“ finden Sie auf unserer Infoseite Liebhaberei im Steuerrecht.
7. Besteht ein Vorsteuerabzug auch schon in der Vorgründungsphase?
Im Zusammenhang mit Vorbereitungsausgaben können vom künftigen Unternehmer gleichermaßen an ihn verrechnete Umsatzsteuerbeträge bereits als Vorsteuer beansprucht werden. Dazu muss eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben und die Rückzahlung eines Vorsteuerguthabens beantragt werden. In diesem Fall ist es allerdings zumeist notwendig, einen sogenannten Regelbesteuerungsantrag zu stellen, zumal der Gründer im „Vorbereitungsjahr“ häufig noch keine oder nur sehr geringe Umsätze hat. Hier muss der Unternehmensgründer genau abwägen, ob nicht die unechte Steuerbefreiung der sogenannten Kleinunternehmerregelung für ihn günstiger ist. Mehr dazu finden Sie auf unserer Infoseite Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer).
Details zum Thema finden Sie auf unserer Infoseite Aufwendungen, welche schon vor der Unternehmensgründung anfallen.
Stand: 01.03.2024