
Erinnerung: Meldung von Umsatzsteigerungen, die eine Erhöhung der Absicherungssumme zur Folge haben
Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen
Lesedauer: 1 Minute
Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen haben dem Ministerium gemäß § 7 Abs 4 PRV mittels einer Änderungsmeldung unverzüglich jede sich abzeichnende Änderung der zuletzt gemeldeten prognostizierten Umsatzdaten aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit (aus Erstmeldung oder Folgemeldung) zu melden, sofern die Änderung der Umsatzdaten eine Erhöhung der Absicherungssumme zur Folge hätte.
Zur Erinnerung: Die Höhe der Absicherungssumme hängt von der in der Erst- oder Folgemeldung angegebenen Umsatzprognose für die nächsten 12 oder 24 Monate ab. Wenn Ihre aktuellen Umsätze diese in der Erst- oder Folgemeldung prognostizierten Umsätze übersteigen und die vorhandene Absicherung für diese gestiegenen Umsätze nicht ausreicht, muss die Absicherung entsprechend erhöht und mittels Änderungsmeldung dem Ministerium mitgeteilt werden.
Das Ministerium kann anhand der nächsten Folgemeldung nachvollziehen, ob dieser Verpflichtung nachgekommen wurde oder nicht. Bei Nichteinhaltung drohen Verwaltungsstrafen.