Lächelnde Person in Anzug mit breitem Silberring hält Smartphone zum Mund und in anderer Hand Kaffeetasse
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Lobbying- und Interessen­vertretungs-Transparenz-Gesetz (LobbyG) - Unternehmens­­lobbyisten

Verpflichtungen, wenn Unternehmenslobbyisten beschäftigen werden

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Diese Information beinhaltet die Verpflichtungen, die aufgrund des LobbyG Unternehmen treffen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen. Nicht behandelt werden allgemeine Definitionen, ebenso wenig erfolgt eine Darstellung der vielfältigen sachlichen und persönlichen Ausnahmen des LobbyG.

Das LobbyG regelt Verhaltens- und Registrierungspflichten bei Tätigkeiten, mit denen auf bestimmte Entscheidungsprozesse in der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände unmittelbar Einfluss genommen werden soll. Diese Tätigkeiten beziehen sich unmittelbar auf bestimmte, also konkret anstehende oder bereits laufende Entscheidungsprozesse (z.B. Novelle eines Gesetzes, Fällung von Entscheidungen - auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung). 

Auch ausländische Unternehmen unterfallen dem LobbyG, ebenso Tätigkeiten gegenüber österreichischen Funktionsträgern im Ausland (z.B. die österreichische Ständige Vertretung bei der Europäischen Union in Brüssel). 

Registrierungspflichten

Wesentlichste Pflicht eines Unternehmens, das Unternehmenslobbyisten beschäftigt (Definitionen s.u.), (sowie seiner Unternehmenslobbyisten) ist es, Lobbying-Tätigkeiten nur ab Bekanntgabe gegenüber dem Lobbying- und Interessenvertretungs-Register – und sodann während aufrechter Eintragung – auszuüben (Zuwiderhandeln ist mit Verwaltungsstrafen bedroht). Diese Bekanntgabe trifft das Unternehmen selbst mit folgenden Angaben:

  • vor erstmaliger Aufnahme von Lobbying-Tätigkeiten:

    • Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahrs

    • eine kurze Bezeichnung ihrer beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten

    • einen Hinweis auf den Verhaltenskodex und

    • gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website

  • die Namen und Geburtsdaten ihrer Unternehmenslobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit; sowie

  • innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr, ob der für das abgelaufene Wirtschaftsjahr getätigte Aufwand für Lobbying-Tätigkeiten den Betrag von 100.000 Euro übersteigt.

Änderungen registrierter Umstände sind innerhalb von drei Wochen bekanntzugeben. Der Antrag auf Neueintragung bzw. Eintragung von Änderungen in das Register hat über das Unternehmensserviceportal zu erfolgen (mit Bürgerkarte oder Username und Passwort). Unter www.lobbyreg.justiz.gv.at kann in die Register-Teile A1, B, C und D elektronisch und unentgeltlich Einsicht genommen werden. Für die Ersteintragung eines Unternehmens, das Unternehmenslobbyisten beschäftigt, werden 236 Euro an Gerichtsgebühren fällig.

Prinzipien der Lobbying-Tätigkeit

Wer eine Lobbying-Tätigkeit betreibt (sohin insb. das Unternehmen, aber auch seine Unternehmenslobbyisten), hat

  • bei jedem erstmaligen Kontakt mit einem Funktionsträger seine Aufgabe sowie die Identität und die spezifischen Anliegen seines Unternehmens bzw. des im Konzern verbundenen Unternehmens darzulegen

  • es zu unterlassen, sich Informationen auf unlautere Art und Weise zu beschaffen

  • die ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung stehenden Informationen wahrheitsgemäß weiterzugeben

  • sich über die für den Funktionsträger kundgemachten Tätigkeitseinschränkungen und Unvereinbarkeitsregeln zu informieren (z.B. aus dem Beamten-Dienstrechtsgesetz) und diese Einschränkungen zu beachten sowie

  • sich jedes unlauteren oder unangemessenen Drucks auf Funktionsträger zu enthalten; das schließt es freilich nicht aus, dass gesellschaftlich akzeptierte und rechtmäßige Aktionen gesetzt werden, um einer Intervention den entsprechenden Nachdruck zu verleihen.

Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, haben ihren Tätigkeiten einen Verhaltenskodex zugrunde zu legen und müssen in ihrem Internetauftritt besonders darauf hinweisen. Auf Verlangen müssen sie einen allgemein verfügbaren Zugang bekanntgeben (z.B. Internetseite) bzw. den Kodex ausfolgen. Der Kodex kann ein eigener oder ein fremder (Achtung wegen Verwertungsrechten!) sein. An diesen hat sich nicht nur das Unternehmen, sondern auch dessen Lobbyisten zu halten.

Sanktionen

Verstöße gegen die Registrierungspflichten bilden Verwaltungsübertretungen und können mit Geldstrafen bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60.000 Euro bestraft werden. Strafbar ist auch die Vereinbarung eines verbotenen Erfolgshonorars. Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Darüber hinaus kann der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz eine im Register eingetragene Person wegen schwerwiegender und nachhaltiger Verletzung von Verhaltens- oder Registrierungspflichten streichen (auch eine Androhung einer Streichung ist möglich). Eine neuerliche Eintragung ist erst nach Ablauf von drei Jahren möglich. Insb. bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Korruptionsdelikten muss eine Streichung erfolgen. Eine neuerliche Eintragung ist erst nach Ablauf der Tilgungsfrist zulässig.

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für eine bestimmte Lobbying-Tätigkeit zwischen einem Unternehmen und seinem Unternehmenslobbyisten ist nichtig, sofern die Lobbying-Tätigkeit auf den Abschluss von Verträgen mit Gebietskörperschaften (inkl. Gemeindeverbänden) abzielt (allerdings keine Verfallsdrohung zugunsten des Bundes). Im Übrigen ist eine Erfolgshonorarvereinbarung nichtig, als das Erfolgshonorar in einem unangemessenen Verhältnis zum sonstigen Entgelt für den Auftrag steht (über 20 %). Die Beteiligung eines Mitarbeiters am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens („Jahresbonus“) stellt kein verbotenes Erfolgshonorar dar. 

Definitionen

Lobbying-Tätigkeit eines Unternehmenslobbyisten ist jeder organisierte und strukturierte Kontakt mit Funktionsträgern zur oben beschriebenen Einflussnahme im Interesse des eigenen Unternehmens oder für ein in diesem Konzern verbundenes Unternehmen (Vertretung eigener Einzelinteressen) – es sei denn, es handelt sich um die Wahrnehmung gesetzlich festgelegter Berufspflichten (z.B. der Pharmareferenten). Es spielt keine Rolle, welches Medium oder welches Kommunikationsmittel für die Einflussnahme verwendet wird.

Ein Unternehmenslobbyist ist ein Organ (z.B. Vorstand, Geschäftsführer) oder Dienstnehmer eines Unternehmens, zu dessen mehr als nur geringfügigem Aufgabenreich die oben beschriebenen Lobbying-Tätigkeiten gehören. „Mehr als nur geringfügig“ ist der Aufgabenbereich „Lobbying-Tätigkeiten“, wenn der Aufwand und die Inanspruchnahme 5 % und mehr des gesamten Leistungsspektrums des Organs oder Dienstnehmers ausmacht. Das wäre – abgestellt auf eine 40-Stunden-Arbeitswoche – ein Zeitumfang ab zwei Stunden.

Unklar ist, was alles berücksichtigt werden muss. Liegen keine Ausnahmen (z.B. gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren) vor, so wird das Gespräch mit dem Funktionsträger, um das man ersucht hat, hineinfallen. 

Nach Ansicht des Justizministeriums auch die Wegzeit. Fraglich ist, ob die Vorbereitungsgespräche dazu zählen, jedenfalls aber nicht zählen das Sammeln von Informationen und Unterlagen sowie die eigene Meinungsbildung.

Es wird daher nicht leicht sein, zu beurteilen, ob diese Geringfügigkeitsgrenze relevant ist. Diese Beurteilung ist allerdings von außerordentlicher Relevanz, da eine Bekanntgabe zur Registereintragung von Unternehmen und Unternehmenslobbyisten vorgeschrieben ist, bevor Lobbying-Tätigkeiten ab der Grenze durch den Unternehmenslobbyisten vorgenommen werden! Diese Beurteilung wird laufend durchzuführen sein, insb. dort, wo es „schleichend“ zu Aufgabenverschiebungen kommt.

Unterhalb der 5 % Schwelle kann zwar auch eine Lobbying-Tätigkeit vorliegen, diese unterfällt aber in keinem Punkt dem LobbyG.

Stand: 25.07.2024

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