Allergenmanagement
Reinigung von Transportbehältern und Ausrüstung
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Mit Verordnung (EU) 2021/382 wird Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene hinsichtlich des Allergenmanagements ergänzt und in Folge in Teil A Abschnitt II wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. Ausrüstungen, Transportbehälter und/oder Container, die für die Ernte, zur Beförderung oder zur Lagerung eines der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) genannten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, verwendet werden, dürfen nicht für die Ernte, zur Beförderung oder zur Lagerung von Lebensmitteln verwendet werden, die diesen Stoff oder dieses Erzeugnis nicht enthalten, es sei denn, die Ausrüstungen, Transportbehälter und/oder Container wurden gereinigt und es wurde zumindest überprüft, dass sie keine sichtbaren Reste dieses Stoffes oder Erzeugnisses enthalten.“
Den Agrarhandel betreffen insbesondere nachfolgende Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können:
- Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme
- Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- Gesamte Liste der allergenen Stoffe gemäß Anhang II der EU VO 1169/2001 (LMIV), ANHANG II
Aufgrund der betreffenden Allergenmanagement-Bestimmung ist eine Reinigung und Kontrolle der Transportmittel auf sichtbare Rückstände dann vorgesehen, wenn Produkte unterschiedlicher Allergen-Kategorien transportiert werden. In der Praxis bedeutet dies: wird glutenhaltiges Getreide transportiert und danach Soja, so ist vor dem Transport von Soja der Transportbehälter so zu reinigen, dass keine sichtbaren Rückstände des Getreides mehr vorhanden sind. Wird glutenhaltiger Weizen und anschließend glutenhaltiger Roggen transportiert, so wäre dies aufgrund des Allergenmanagements nicht erforderlich.
Aus unserer Sicht ergeben sich daher für den Erfassungshandel keine auffallenden Mehranforderungen zu den ohnehin bereits bestehenden Verpflichtungen hinsichtlich Reinigung. Diese Verpflichtung trifft jedoch auch auf die Primärproduktion zu, da auch die Ausrüstung/Container/Behälter für die Ernte erfasst sind. Wir empfehlen Ihnen daher, ihre landwirtschaftlichen Lieferanten auf die Problematik hinzuweisen und werden auch Kontakt mit der Landwirtschaftskammer hinsichtlich einer Information an die landwirtschaftlichen Betriebe aufnehmen.
Stand: 05.04.2022