
EU-Nachhaltigkeitsvorschriften werden vereinfacht
Die EU-Kommission will die Nachhaltigkeitsvorschriften vereinfachen. Praxisnähere Regeln, ein unternehmensfreundlicheres Umfeld und die Befreiung von Berichtspflichten sind Ziele.
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Das Ende Februar präsentierte „Omnibus 1“-Entlastungspaket soll unverhältnismäßige Vorschriften abbauen und die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung reduzieren. Diese Rechtsanpassung muss noch mit dem Rat und dem EU-Parlament abgestimmt und gegebenenfalls in nationales Recht umgesetzt werden. Wie sehen die wichtigsten geplanten Erleichterungen im Detail aus und für wen gelten sie:
Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD): Die Richtlinie standardisiert die nicht-finanzielle Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie verpflichtet Unternehmen, im Lagebericht über ESG-Themen (Environmental, Social, Governance) zu berichten.
Reduzierung des Anwendungsbereichs: Berichtspflichten gelten nur noch für Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern (bisher 250) und zusätzlich entweder über 50 Mio. Euro Umsatz oder 25 Mio. Euro Bilanzsumme. Somit unterliegen 80 Prozent weniger Unternehmen der CSRD-Berichtspflicht.
Verschiebung Berichtspflichten: Unternehmen, die 2024 noch nicht berichten mussten, erhalten zwei Jahre mehr Zeit.
Erleichterungen für KMU: Große Unternehmen dürfen von KMU in der Lieferkette keine zusätzlichen Informationen verlangen, die über den VSME-Standard (Voluntary Sustainability Reporting Standard for Non-Listed SMEs) bzw. dessen Nachfolgestandard hinausgehen.
Lieferkettengesetz CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive): Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards entlang ihrer Wertschöpfungsketten. Betroffene müssen einen Klimatransformationsplan inklusive Emissionsreduktionszielen erarbeiten.
Frist für nationale Umsetzung der CSDDD wird auf 26. Juli 2027, die erste Phase der Anwendung für die größten Unternehmen auf 26. Juli 2028 verschoben.
Begrenzung der Informationspflichten für KMU: Unternehmen dürfen von Geschäftspartnern mit weniger als 500 Mitarbeitern nur die Informationen anfordern, die in den freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtstandards (VSME-Standard) der CSRD definiert sind.
Begrenzung Sorgfaltspflichten: Eine umfassende Due Diligence konzentriert sich zumeist nur mehr auf die Prüfung direkter Geschäftspartner.
Taxonomie-Verordnung: Sie definiert ein Klassifizierungssystem, das wirtschaftliche Aktivitäten als ökologisch nachhaltig einstuft, um Investitionen in nachhaltige Projekte zu lenken.
Verpflichtende Berichterstattung erst für Unternehmen ab 1000 Mitarbeiter und einem Umsatz von 450 Mio. Euro. Unter CSRD zu fallen, heißt nicht mehr automatisch auch unter die Taxonomie-VO zu fallen.
Vereinfachte Berichte: Reduzierung der Datenpunkte um ca. 70 Prozent und Weglassen wirtschaftlich unbedeutender Aktivitäten (unter 10 Prozent des Umsatzes oder der Investitionen).
CBAM gleicht die CO₂-Preisdifferenz zwischen Drittländern und dem EU-Emissionshandelssystem aus. Betroffen sind Importeure bei der Einfuhr gewisser Warengruppen (Zement, Eisen, Stahl, Alu, Düngemittel, Strom, Wasserstoff) mit Ursprung außerhalb der EU.
Befreiung kleiner Importeure (bis 50 Tonnen/Jahr). Diese Änderung betrifft 90 Prozent der Importeure, während weiterhin 99 Prozent der CO₂-Emissionen erfasst bleiben.
Vereinfachung für verbleibende Importeure (Autorisierung, Emissionsberechnungen, Berichtspflichten, finanzielle Haftung).
Zusammengefasst hält die EU an ihren Green-Deal-Zielen fest. Durch eine praxisnahe Anpassung der Regeln soll ein unternehmensfreundlicheres Umfeld geschaffen und letztlich der Übergang zur nachhaltigen Wirtschaft erleichtert werden. Es kommt zu einer deutlichen Entlastung von KMU von Berichtspflichten und zu weniger Informationsanforderungen.