Motorhaube eines parkenden Autos im Fokus, daneben weitere parkende Autos in der Unschärfe
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Altfahrzeugeverordnung-Novelle 2020 verlautbart

Umsetzung von EU-Vorgaben und Einführung von Bevollmächtigten

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Die Atlfahrzeugeverordnung-Novelle 2020 wurde mit BGBl. II Nr. 489/2020 verlautbart. Sie trifft Hersteller und Importeure von Fahrzeugen, Zulieferer von Fahrzeugherstellern und zukünftig auch Bevollmächtigte. 

Inhalt der Novelle ist neben der Einführung von Bevollmächtigten die Anpassung der Altfahrzeugeverordnung an die Delegierten Richtlinien EU 2020/362 und EU 2020/363 bei gleichzeitiger Einführung eines dynamischen Verweises in § 4 Abs. 1a auf Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge und Entfall des Anhangs 2 in der Altfahrzeugeverordnung. Damit sollen zukünftige Anpassungen des Anhanges II der AltfahrzeugeRL automatisch umgesetzt sein.  

Artikel 8a Abs. 5 Abfallrahmenrahmenrichtlinie verpflichtet Bevollmächtigte einzuführen. In Analogie zur Elektroaltgeräteverordnung werden ausländische Fernabsatzhändler von Fahrzeugen bei direkter Lieferung an einen privaten Letztverbraucher verpflichtet, einen verantwortlichen Bevollmächtigten in Österreich zu bestellen. Personen aus anderen Mitgliedstaaten, die Fahrzeuge an österreichische Importeure zum Weiterverkauf liefern, können auf freiwilliger Basis einen Bevollmächtigten bestellen. Die Pflicht einen Bevollmächtigten zu benennen, besteht auch für österreichische Exporteure sofern dies im jeweiligen Mitgliedsstaat vorgesehen ist. Durch die Einführung des Bevollmächtigten ist auch eine Anpassung der Definition „Hersteller“ erforderlich. Die Regelungen für Bevollmächtigte werden mit 1. Jänner 2023 wirksam. 

Die Verordnung tritt mit 21. November 2020 in Kraft. § 2 (Definitionen) sowie die §§ 12b bis 12d (Bevollmächtigte) treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.

 

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Stand: 23.11.2020

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