Nahaufnahme blauen Wassers, Oberfläche schlägt leichte Wellen
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Ausweisung des Grundwasserschongebiets St. Georgener Bucht veröffentlicht

Schutz des Grundwassers in den Gemeinden Luftenberg, St. Georgen an der Gusen und Langenstein

Lesedauer: 2 Minuten

09.04.2025

Die Ausweisung des Grundwasserschongebietes dient dem Schutz der bestehenden Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbands Untere Gusen und der Linz AG. Damit ist nun ein Grundwasserschongebiet (gemäß § 35 WRG) in Gemeindeteilen von St. Georgen an der Gusen, Langenstein und Luftenberg unter Ausweisung einer Zone Kernzone und einer Randzone verordnet worden. Brunnen aus dem Grundwasserschongebiet versorgen aktuell etwa 15.000 Personen. Gewerblich genutzte Bereiche befinden sich in der Randzone. 

Die Auswirkungen dieser Verordnung sind, dass bestimmte (betriebliche) Tätigkeiten, die grundwasserwirksame Auswirkungen haben, einem wesentlich strengeren Regime (Verbot, Bewilligungspflicht) unterliegen als in anderen Bereichen außerhalb eines Grundwasser­schon­gebietes.  

Beschränkungen für Betriebe ergeben sich durch allfällige Bewilligungs­pflichten, Verbote und Gebote, wie nachstehend zusammengefasst:

  • Bewilligungspflichtige Maßnahmen mit allfälligen strengen Auflagen betreffen
    • befestigte und unbefestigte Flächen, die als Stellplätze für Kfz, Verkehrs-, Lager- oder Manipulationsflächen (250 m² in der Randzone und 100 m² in der Kernzone) dienen
    • Aufgrabungen und Bohrungen tiefer als 2 m unter Geländeoberkante (in der Kernzone: 1 m)
    • Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe mit einem Lagervolumen von mehr als 200 l bzw. mehr als 5.000 l Kraft-, Brenn- und Schmierstoffe (in der Kernzone: 1.000 l)
    • In der Kernzone sind von der Bewilligungspflicht bestimmte Anlagen zur Freizeit­nutzung, bestimmte Verkehrswege ausgenommen. 
  • Verbotene Tätigkeiten bzw. Vorhaben sind
    • Deponien für Reststoffe und Massenabfälle
    • Ablagerung offener radioaktiver Stoffe
    • Ablagerung von Aushubmaterial (Ausnahmen), Aschen und Verbrennungsrückständen (Ausnahme Holzaschen)
    • Nass- und Trockenbaggerungen zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen
    • Errichtung von Betrieben mit bestimmten Widmungen (I und Seveso-III)
    • Thermische und chemische Abfallbehandlungsanlagen (in der Kernzone erfolgt eine weitere Ausweitung an Anlagen)
    • Einbringen von Abwasser in das Grundwasser bzw. Anlagen zur direkten Versickerung
    • Aufgrabungen, Bohrungen und Sprengungen aller Art tiefer als 2 m unter Geländeoberkante in der Kernzone
    • Errichtung und wesentliche Erweiterung von Anlagen mit Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (mit Ausnahmen) in der Kernzone 

Die wasserrechtlichen Vorgaben werden in der Regel im Rahmen der Betriebsanlagen­­genehmigung (gemäß § 356b GewO) bzw. auch im Bauverfahren berücksichtigt.

 Vom Verbot bzw. Bewilligungspflicht ausgenommen sind Maßnahmen, die vor Inkrafttreten der Grundwasserschongebietsverordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder bereits rechtmäßig erlaubt sind.  

Weiters setzen für manche Tätigkeiten/Maßnahmen bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Verpflichtungen nach dem UVP-Gesetz ein. In Spalte 3 des Anhangs 1 des UVP-G (BGBl. Nr. 697/1993 idgF) sind dazu bezüglich Wasserschutz- und –schongebiete (schützenswerte Gebiete der Kategorie C) zB folgende Tätigkeiten genannt:

  • Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen oder Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte
  • Neubau oder Änderungen an Schienenanlagen, Frachtenbahnhöfen, Verschubbahnhöfen, Güterterminals, Güterverkehrszentren

 

Die Grundwasserschongebietsverordnung tritt mit 1. April 2025 in Kraft und betrifft im Gebiet befindliche Betriebe in den Gemeinden St. Georgen an der Gusen, Langenstein und Luftenberg. 

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