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Änderung der Liebhabereiverordnung

Welche Zeiträume gelten infolge des Konjunkturpakets nunmehr für die Prognoserechnung bei der „großen“ und „kleinen“ Vermietung? 

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22.04.2024

Um den überproportional gestiegen Grundstückspreisen, Bau- und Planungskosten sowie Fremdfinanzierungskosten im Bereich der Vermietung Rechnung zu tragen, wurde eine Anpassung der Zeiträume, innerhalb derer ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden muss, notwendig. Damit soll verhindert werden, dass Vermietungen nur aufgrund der veränderten wirtschaftlichen bzw. konjunkturellen Rahmenbedingungen nicht mehr als steuerliche Einkunftsquelle anerkannt werden.

Der allgemeinen Kostensteigerung wird daher durch eine Änderung des „absehbaren Zeitraums“ im Rahmen der Prognoserechnung begegnet. Diese Zeiträume wurden sowohl bei der entgeltlichen Gebäudeüberlassung („große Vermietung“) als auch bei der Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten („kleine Vermietung“) um jeweils fünf Jahre verlängert. 

Bei der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden („große Vermietung“) gilt als absehbarer Zeitraum nunmehr ein Zeitraum von 30 Jahren (bisher 25) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw. maximal 33 Jahren (bisher 28) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Dies gilt für Gebäudeüberlassungen, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31. Dezember 2023 beginnt. 

Bei der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten („kleine Vermietung“) gelten als absehbarer Zeitraum 25 Jahre (bisher 20) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw. maximal 28 Jahre (bisher 23) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Dies ist auf Betätigungen anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt.

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