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UStR Wartungs­erlass 2023

Keine Rück­erstattung der Mehrwert­steuer bei Versicherungs­entschädigungen zu Forderungs­ausfällen seit 1. Jänner 2024

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Im Wartungserlass 2023 der Umsatzsteuerrichtlinien hat die Finanzverwaltung auf ein am 9. Februar 2023 ergangenes Urteil des EuGH (C-482/21, Rechtssache Euler Hermes) reagiert. 

Randziffer 17 der Umsatzsteuerrichtlinien wurde insofern überarbeitet, als dass seit 1. Jänner 2024 im Zusammenhang mit Versicherungsentschädigungen zu Forderungsausfällen Folgendes gilt: Der im Schadensfall an den leistenden Unternehmer bezahlte Geldersatz ist Entgelt für die versicherten, steuerbaren Umsätze. Insoweit darf der leistende Unternehmer ab 1. Jänner 2024 keine Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages nach § 16 Abs. 1 und 3 UStG mehr vornehmen – korrespondierend zum Vorsteuerabzug des Abnehmers. 

Dies stellt eine völlige Abkehr von der bisherigen Verwaltungspraxis (gültig bis 31. Dezember 2023) dar. Denn bisher konnte grundsätzlich eine Umsatzsteuerberichtigung vorgenommen werden, und die Versicherungsentschädigung wurde bisher nicht als Entgelt von dritter Seite, sondern als nicht-umsatzsteuerbarer Schadenersatz angesehen. 

Das EuGH-Urteil bzw. die geänderte Verwaltungsansicht des BMF hat daher eine nachteilige Auswirkung für die betroffenen Versicherungsleistungen. Denn wo früher gegenständlich die geschuldete Umsatzsteuer vom BMF rückerstattet werden konnte, wird diese im Ausmaß der ergangenen Versicherungsentschädigung nun zum Kostenfaktor, welcher allenfalls im Rahmen des Versicherungsverhältnisses berücksichtigt werden kann.

Stand: 22.03.2024

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