Auf einem grauen Untergrund stehen vier graue Paragrafensymbole versetzt in einem Raum
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Persönliche Dienstleister, Fachgruppe

Zeltverleiher: Forderung durchgesetzt

Ausnahme konnte erfolgreich im Fahrverbotskalender 2025 verankert werden.

Lesedauer: 1 Minute

29.04.2025

Wir freuen uns, über eine wichtige positive Entwicklung berichten zu dürfen:

Die vom Fachverband wiederholt geforderte Ausnahme für Zeltverleiher konnte erfolgreich im Fahrverbotskalender 2025 verankert werden.

Die entsprechende Kundmachung finden Sie im BGBl. II Nr. 72/2025.

Damit konnte erreicht werden, dass Zeltverleiher ab sofort zu den in der Verordnung genannten Terminen (siehe § 1) ihre Fahrten zur Beförderung von technischem Material für Veranstaltungen trotz bestehendem Fahrverbot vornehmen dürfen.

Diese Regelung stellt einen bedeutenden ersten Schritt dar – insbesondere im Hinblick auf künftige Anpassungen weiterer relevanter Verordnungen, wie bspw. einer generellen Ausnahme in der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Basierend auf bisherigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass die nunmehr umgesetzte Ausnahme auch im Fahrverbotskalender 2026 beibehalten wird. Wir bleiben weiterhin beharrlich und setzen uns mit Nachdruck dafür ein, spürbare Verbesserungen für die Berufsgruppe Zeltverleiher zu erzielen.