Nahaufnahme mehrerer Stapel Papiere vor weißem Hintergrund
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Angebote im Vergabeverfahren

Grundsätze, Form und Inhalt von Angeboten

Lesedauer: 2 Minuten

25.04.2025

1. Grundsätze 

Der Bieter hat sich bei der Erstellung seines Angebotes an die Vorgaben der Ausschreibungsunterlage zu halten. 

Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, ist das Angebot mit sämtlichen dazugehörigen Unterlagen in deutscher Sprache und in Euro zu erstellen.

Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, dass in der Ausschreibung die Möglichkeit von Teilangeboten vorgesehen ist. Ein gemäß der Ausschreibung unzulässiges (Teil-)Angebot stellt einen unbehebbaren Mangel dar.

2. Alternativ- und Abänderungsangebote

Alternativangebote müssen eine gleichwertige Leistung sicherstellen. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter nachzuweisen.

Alternativangebote können sich auf die Gesamtleistung, auf Teile der Leistung oder auf die wirtschaftlichen oder rechtlichen Bedingungen der Leistungserbringung beziehen, Abänderungsangebote nur auf technische Aspekte von Teilen der Leistung.

3. Form der Angebote

Angebote müssen die in den Ausschreibungsunterlagen vorgeschriebene Form aufweisen. Die Abgabe von elektronischen Angeboten ist zulässig, falls der öffentliche Auftraggeber dies nicht ausdrücklich für unzulässig erklärt hat.

Ein Bieter darf nur ein elektronisches Angebot oder ein Angebot in Papierform abgeben.

4. Inhalt des Angebotes

  • Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters,
  • die Bekanntgabe aller Subunternehmer und der von ihnen zu erbringenden Teilleistungen
  • den Nachweis, dass ein allenfalls gefordertes Vadium erlegt wurde,
  • die Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und allenfalls notwendigen Erläuterungen,
  • bei veränderlichen Preisen die erforderlichen Angaben zur Preisumrechnung,
  • Erläuterungen, Erklärungen bzw. Vorbehalte zur Beurteilung des Angebotes,
  • die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen Unterlagen,
  • die Aufzählung jener Unterlagen, die gesondert eingereicht wurden (z.B. Proben, Muster),
  • allfällige Alternativ-, Abänderungs- oder Variantenangebote,
  • Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters,
  • bei elektronisch übermittelten Angeboten: qualifizierte elektronische Signatur.

5. Einreichen der Angebote

Angebote sind innerhalb der Angebotsfrist in der in der Ausschreibung vorgesehenen Art und Weise zu übermitteln.

6. Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote

Angebote sind grundsätzlich ohne gesonderte Vergütung zu erstellen.
Werden für die Ausarbeitung des Angebots besondere Ausarbeitungen verlangt, so ist hierfür eine angemessene Vergütung vorzusehen. Die Vergütung gebührt allen geeigneten Bietern, die ein Angebot der Ausschreibung entsprechend abgegeben haben.

Bei Widerruf eines Vergabeverfahrens gebührt die Vergütung nur jenen Bietern, deren Angebote bereits vorliegen oder die binnen 3 Tagen nach Vorliegen der Widerrufsentscheidung ihr Angebot in den bereits ausgearbeiteten Teilen übermitteln.

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