Außenaufnahme eines großen Gebäudes vor dunklem Himmel, auf dem Albertina steht. Hinter ein paar Fenstern ist Licht. Davor steht eine Statue mit einem Pferd und einem Reiter auf einem Sockel.
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Denkmalschutz

Schutz und Erhaltung von Denkmalen

Lesedauer: 8 Minuten

Das Denkmalschutzgesetz (DMSG) beinhaltet vor allem Maßnahmen zum Schutz

  • des archäologischen Erbes, 
  • vor Zerstörung oder Veränderung und
  • vor widerrechtlicher Ausfuhr

u.a. von Denkmalen.

Denkmal: von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überreste und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. 

Ensemble: mehrere unbewegliche Denkmale.

Sammlung: mehrere bewegliche Denkmale, wenn diese Denkmale wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eine Einheit bilden.

Archivalien:

  • analoges und digitales Schriftgut sowie 
  • zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltes Bild, Film-, Video- und Tonmaterial,

das von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, rechtlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht ist. 

Ein Denkmal steht unter Schutz, wenn

  • die Erhaltung eines Denkmals im öffentlichen Interesse liegt und
  • dies auf Grund des Denkmalschutzgesetzes oder einer Verordnung festgelegt wurde oder ein Bescheid 

durch das Bundesdenkmalamt (BDA) erlassen wurde.

Öffentliches Interesse liegt vor, wenn die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Denkmals (bzw. des Ensembles, der Sammlung) zumindest aus regionaler oder lokaler Sicht zur Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht beiträgt. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals (bzw. des Ensembles, der Sammlung) eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Für die Bedeutung ist der Zustand wesentlich, in dem sich das Denkmal im Zeitpunkt der Entscheidung befindet.

Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung

Bei Denkmalen, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum z.B. des Bundes, eines Landes oder von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften befinden oder von diesen ohne Bewilligung veräußert wurden, ist das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung bis auf einige Ausnahmefälle zu vermuten.

Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung 

Die Verordnungen werden auf der Website des BDA veröffentlicht.
Nach Erlassung dieser können die Parteien einen Antrag stellen, dass das BDA über das Vorliegen des öffentlichen Interesses entscheidet. Die Feststellung des vermuteten öffentlichen Interesses wird im Grundbuch ersichtlich gemacht.

Unterschutzstellung durch Bescheid 

Das BDA stellt von Amts wegen oder, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung vermutet wird, auch auf Antrag durch Bescheid fest, dass die Erhaltung von Denkmalen im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Die Liste der unter Denkmalschutz stehenden unbeweglichen und archäologischen Denkmale wird digital in technisch einfacher, leicht zugänglicher Weise veröffentlicht. Darin sind Informationen zu Gemeinde, Katastralgemeinde, Bezeichnung des Denkmals (Katalogtitel), Adresse, Grundstücks­nummer und Schutzstatus aufzunehmen. Sie ist jährlich mit Stichtag 31. Dezember zu erstellen und bis längstens 30. Juni des Folgejahres zu veröffentlichen. Aus dieser Liste können weder Rechte noch Pflichten abgeleitet werden.

Stehen Park- und Gartenanlagen mehrheitlich nicht im Eigentum von Gebietskörperschaften, kann eine Unterschutzstellung nur in jenem Umfang erfolgen, dem die Eigentümer (mindestens für 25 Jahre) zustimmen.

Pflichten im Denkmalschutzrecht

  • Erhaltungspflicht: Eigentümer sind verpflichtet, geschützte Denkmale in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, soweit dies einem bestehenden Baukonsens entspricht und für die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung erforderlich und der Ertragsfähigkeit oder sonstigen Verwertbarkeit angemessen ist.
  • Bewilligungspflicht bei Veränderung oder Zerstörung: Eine Zerstörung (= jede Maßnahme, die dem Denkmal seine Bedeutung soweit nimmt, dass seine Erhaltung nicht mehr im öffentlichen Interesse liegt) oder Veränderung (= jede Maßnahme, die den Bestand, die Erscheinung oder die künstlerische Wirkung des Denkmals beeinflussen kann) ist nur mit Bewilligung des BDA erlaubt. In einem Antrag müssen Pläne, Konzepte und die angemessenen Mittel inklusive der für die Veränderung sprechenden Gründe dargelegt werden. Die Bewilligung erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von 3 Jahren tatsächlich Gebrauch gemacht wurde (Verlängerung um bis zu 2 Jahre auf Antrag möglich).
    Regelmäßige wiederkehrende oder sonst längerfristig vorhersehbare Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen können mittels eines maximal 6 Jahre geltenden Denkmalpflegeplans bewilligt werden.
  • Denkmalschutzaufhebungsverfahren: Denkmale, die durch Unglücksfälle, Verfall oder unerlaubte Veränderungen ihre Bedeutung verloren haben, sodass ihre Erhaltung nicht mehr im öffentlichen Interesse liegt, können aus dem Denkmalschutz entlassen werden. Dies geschieht entweder von Amts wegen oder auf Antrag. Der Antragsteller muss die Gründe für die Aufhebung des Denkmalschutzes nachweisen, sofern diese nicht offensichtlich sind
  • Gefahr in Verzug: Bei Gefahr in Verzug können notwendige Maßnahmen zur Sicherung höherwertiger Rechtsgüter ohne Bewilligung vorgenommen werden, müssen aber unverzüglich dem BDA angezeigt werden.
  • Veräußerungs- bzw. Belastungsanzeige von beweglichen Denkmalen:  Eine Veräußerung oder Belastung von beweglichen Denkmalen, bei welchen zu vermuten ist, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist oder die als Teil einer Sammlung unter Schutz stehen, ist nur mit Bewilligung des BDA erlaubt. Die Veräußerung oder Belastung anderer beweglicher Denkmale ist dem BDA binnen zwei Wochen anzuzeigen.
  • Meldepflicht von archäologischen Zufallsfunden: Der Fund von archäologischen Denkmalen (= unter der Erd- oder Wasseroberfläche verborgene Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung) ist vom Finder bzw. vom jeweiligen Vorgesetzten/Auftraggeber unverzüglich dem BDA, der Bezirksverwaltungsbehörde, der nächstgelegenen Dienststelle der Bundespolizei oder dem zuständigen Bürgermeister bzw. einem öffentlich zugänglichen Museum zu melden. Die Fundstelle ist unverändert zu belassen. Könnten jedoch Fundgegenstände abhandenkommen, sind diese vom Finder gesichert zu verwahren.
    Die Verwendung von Metallsuchgeräten oder systematische Messungen bzw. andere archäologische Prospektionsmethoden sind auf Grundstücken, auf denen sich geschützte archäologische Denkmale befinden, nur mit Bewilligung erlaubt.
    Archäologische Denkmale sind grundsätzlich ungestört im Boden zu belassen. Grabungen sind nur auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen zu bewilligen.
  • Exportbeschränkungen: Archivalien und unter Denkmalschutz stehende sowie durch Verordnung genannte Kulturgüter dürfen ohne Bewilligung des BDA nicht über die österreichische Staatsgrenze exportiert werden, sofern sie nicht durch Verordnung bewilligungsfrei erklärt wurden. Der Export der Werke lebender oder vor weniger als 20 Jahren verstorbener Künstler ist nicht beschränkt.
  • Pflicht zur Gewährung von Betretungen bzw. Besichtigungen sowie Auskunftspflicht: Jedermann ist verpflichtet Auskünfte zu geben, die für die Vollziehung erforderlich sind, soweit dem kein gesetzlich anerkanntes Geheimhaltungsinteresse entgegensteht. Das BDA kann selbst oder durch beauftragte Personen prüfen, ob bewilligte oder angeordnete Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Auf Nachfrage des BDA hat der Eigentümer oder der Instandhaltungspflichtige über Schäden, Mängel und Ursachen Auskunft zu geben. Wenn es zur Vollziehung des DMSG erforderlich ist Grundstücke, Gebäude und Anlagen zu betreten, außen und innen zu besichtigen, fotografische und sonstige Aufnahmen anzufertigen und Proben entschädigungslos zu entnehmen, Messungen durchzuführen sowie in Unterlagen einzusehen, muss der Eigentümer der Liegenschaft, der Betreiber oder Vertreter dieser Personen – außer bei Gefahr in Verzug – spätestens 24 Stunden zuvor verständigt werden. 
  • Sicherungsmaßnahmen: Besteht die Gefahr, dass z.B. geschützte Denkmale verändert oder zerstört werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des BDA oder bei Gefahr im Verzug von Amts wegen geeignete Maßnahmen (bauliche Abwehr, Betretungsverbot, o.ä.) durch Verordnung oder Bescheid zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen. 

Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen

Zu den Kosten, die bei der Sicherung, Erhaltung, Erforschung oder Restaurierung von Denkmalen entstehen, können Zuschüsse gewährt werden, worauf aber kein Rechtsanspruch besteht. Für erhebliche Beeinträchtigungen auf Grund von Arbeiten des BDA (z.B. durch Grabungen) können dem Eigentümer auch Zuschüsse in Form von Ersatzleistungen bezahlt werden.

Verfahren

Im Verfahren über die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals sind ausschließlich die Eigentümer (gegebenenfalls die Bauberechtigten), die aus den öffentlichen Büchern ersichtlich sind, sowie die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann und die Gemeinde Parteien. 

Betreffend Veränderung, Zerstörung und Ausfuhr von Denkmalen kann auch jede andere Person, die glaubhaft macht, dass sie rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, von einer erteilten Bewilligung für sich selbst Gebrauch zu machen, einen Antrag auf Bewilligung stellen.  

 Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.

Beschwerden in Verfahren über Sicherungsmaßnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 

Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung

Werden Veränderungen widerrechtlich vorgenommen, kann den Schuldtragenden auf deren Kosten aufgetragen werden, den Urzustand wiederherzustellen (soweit dies möglich ist). 
Bei einer widerrechtlichen Verbringung eines Kulturgutes ins Ausland, kann die Rückführung beauftragt werden.

Ist eine Wiederherstellung bzw. Rückführung nicht möglich, muss der Schuldtragende einen Betrag leisten, der den Kosten zur (Wieder-)Herstellung entspricht oder, wenn dieser Betrag höher ist, aus dem durch die Tat erzielten wirtschaftlichen Nutzen des Schuldtragenden. Dieser Betrag fällt dem Bund zu und ist für den Denkmalfonds zweckgebunden. 

Sonstige Rechtsvorschriften für Denkmale

  • Einheitswerte für Grundbesitz mit Erhaltungspflichten für denkmalgeschützte Gebäude sind bei durchschnittlichem Kostenüberhang über die Einnahmen laut Bewertungsgesetz nur mit 30 % ihres maßgeblichen Wertes festzusetzen, was sich bei der Bemessungsgrundlage z.B. für die Grundsteuer positiv auswirkt.
  • Anschaffungs- und Herstellungskosten im Interesse der Denkmalspflege für denkmalgeschützte Betriebsgebäude sind dann mit einer bloß zehnjährigen Abschreibungsdauer begünstigt, wenn dazu keine öffentlichen Förderungsmittel oder Investitionsfreibeträge verwendet wurden. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kann Herstellungsaufwand in denkmalgeschützten Gebäuden auf 15 Jahre verteilt geltend gemacht werden.
  • In denkmalgeschützten Gebäuden, die dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegen, kann – statt des Richtwertmietzinses – der angemessene Hauptmietzins verlangt werden, wenn der Vermieter unbeschadet der Gewährung öffentlicher Mittel zur Erhaltung des Gebäudes nach dem 8. Mai 1945 erhebliche Eigenmittel aufgewendet hat (d.h. der für die Wohnung nach Größe, Art, Lage, Beschaffenheit, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessene Betrag; es werden die ortsüblichen Mietzinse vergleichbarer Wohnungen herangezogen).

Stand: 31.03.2025

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