Bücher sowie ein Richterhammer, eine goldene Waage und ein aufgeschlagenes Buch auf einem Holztisch
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Vertretungs­möglichkeiten im Verwaltungs­verfahren

Der „Vertreter“ im Verwaltungsverfahren: Überblick über Voraussetzungen und Auswirkungen der Vertretung sowie Abgrenzung zu anderen Vertretungsformen

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Im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist die Möglichkeit vorgesehen, dass prozessfähige Beteiligte nach eigenem Ermessen einen Vertreter bestellen können.

Im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist die Möglichkeit vorgesehen, dass prozessfähige Beteiligte nach eigenem Ermessen einen Vertreter bestellen können. Zwei Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Befugnis sind zu beachten: Die Behörde kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten verlangen oder dem Beteiligten in einigen Fällen auch die Bestellung eines Bevollmächtigten auftragen.

Der „Vertreter“

Der Vertreter muss eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft (welche wiederum durch ihre entsprechenden außenvertretungsbefugten Organe vertreten wird) sein, welche mit einer schriftlichen Vollmacht auszustatten ist. Diese Vollmacht muss der Behörde vorgelegt werden, oder die Vollmachtserteilung erfolgt mündlich unmittelbar vor der Behörde. Sofern eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.B. Rechtsanwalt, Notar, Patentanwalt, Unternehmensberater, Ziviltechniker und Wirtschaftstreuhänder im jeweils gesetzlich festgelegten Umfang) einschreitet, ersetzt die Berufung auf die erteilte (gegebenenfalls auch mündliche) Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

In bestimmten Fällen kann die Behörde vom Nachweis einer Vollmacht absehen: dies dann, wenn amtsbekannte Angehörige, Haushaltsangehörige, Angestellte oder amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen als Vertreter einschreiten und seitens der Behörde keine Zweifel über den Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen. Bestehen Zweifel, so hat die Behörde diese aufzuklären.

Das AVG kennt jedoch keinen Anwaltszwang, sondern gibt den Beteiligten die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen („gewillkürte Vertretung“). Es ist auch zulässig, gleichzeitig mehrere Vertreter zu bestellen; die Vollmacht kann für einzelne Verfahren oder auch nur für Teile derselben, aber auch für mehrere bestimmte Verfahren erteilt werden.

Bezüglich jener Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, hat die Behörde eine Anleitungs- und Belehrungspflicht, was im Wesentlichen bedeutet, dass über die jeweilige Möglichkeit Anträge zu stellen bzw. Rechtsmittel zu erheben, entsprechend belehrt werden muss. Von dieser sogenannten „Manuduktionspflicht“ ist die Behörde sohin nur entbunden, sofern ein Anwalt, Notar etc. als Rechtsvertreter einschreitet, alle anderen Rechtsvertreter (auch wenn sie tatsächlich rechtskundig sind) müssen von der Behörde angeleitet werden.

Winkelschreiber

Nicht zur Vertretung von Parteien berechtigt sind "Winkelschreiber“, das sind Personen, die die Vertretung anderer gewerbsmäßig betreiben, ohne hiezu befugt (wie berufsmäßige Parteienvertreter) zu sein. Die entgeltliche Vertretung ist sohin (im Wesentlichen) den Rechtsanwälten vorbehalten.

Rechtsbeistand

Vom Vertreter ist der Rechtsbeistand zu unterscheiden, der keine rechtswirksamen Verfahrenshandlungen setzen kann (wie beispielsweise Beweisanträge stellen, Rechtsmittel ergreifen), sondern die Beteiligten nur beraten darf, in die Verhandlung bzw. das Verfahren aber nicht aktiv eingreifen kann. Der Rechtsbeistand bedarf keiner Vollmacht und muss nicht eigenberechtigt sein, darf aber kein Winkelschreiber sein.

Prozesskurator / Sachwalter

Zur Bestellung eines Rechtsvertreters ist Prozessfähigkeit erforderlich; sofern diese fehlt, können nur über einen gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern, Sachwalter, Vormund) rechtswirksame Verfahrenshandlungen gesetzt werden und auch ein gewillkürter Rechtsvertreter bestellt werden. Wenn die Behörde gegen einen handlungsunfähigen (nicht prozessfähigen) Beteiligten, der keinen gesetzlichen Vertreter hat, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vornehmen soll, so kann die Behörde die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht veranlassen, sofern dies die Wichtigkeit der Sache erfordert. Die Unterlassung der Betrauung einer Person mit der Obsorge oder der Bestellung eines Sachwalters (Kurators) kann – bei unrichtiger Ermessensübung – einen Verfahrensmangel darstellen.

Wirkung der Bestellung eines Vertreters

Die Bestellung eines Vertreters bewirkt einerseits, dass dieser alle Prozesshandlungen für den Vertretenen vornehmen kann (d.h. die Handlungen des Vertreters – also auch dessen Versäumnisse – sind dem Vertretenen zuzurechnen), andererseits, dass die Behörde Verfahrenshandlungen (z.B. Benachrichtigung über Ermittlungsergebnisse, Verkündung und Zustellung von Bescheiden) gegen den Vertreter zu setzen hat. Die Bestellung eines Vertreters hindert nicht, dass der Vertretene „im eigenen Namen“ Erklärungen abgibt. Bei Divergenzen zwischen Erklärungen des Vertreters und des Vertretenen gehen die Erklärungen des Vertretenen vor. Eine Kündigung des Vollmachtsverhältnisses wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wurde, wobei der Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung bei der Behörde entscheidend ist.

Der Vertreter im Verwaltungsstrafverfahren

Im Verwaltungsstrafverfahren besteht grundsätzlich dieselbe Möglichkeit des Beschuldigten, sich „gewillkürt“ vertreten zu lassen, wobei in der Praxis von den Behörden öfters das „höchstpersönliche Erscheinen“ gefordert wird.

Stand: 01.05.2024