Lächelnde Person mit dunklen langen Haaren und weißer Bluse sitzt bei einem Schreibtisch und arbeitet mit einem Laptop, im Hintergrund zeigt sich eine Glastrennwand und dahinter befinden sich weitere Personen in einer Büroräumlichkeit
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Zuweisung einer Mitarbeitervorsorgekasse

Voraussetzungen - Zuweisungsverfahren

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Auswahlverfahren

In allen Betrieben, welche Arbeitnehmer:innen beschäftigen, hat die Auswahl einer Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) stattzufinden. Dabei wird zwischen Betrieben mit und ohne Betriebsrat unterschieden.

  • In Betrieben ohne Betriebsrat erfolgt die Auswahl der Vorsorgekasse durch die Arbeitgeber:innen selbst, wobei dieser die Arbeitnehmer:innen in die Entscheidung einzubeziehen hat (siehe dazu unsere Info „Auswahl der BV-Kasse in Betrieben ohne Betriebsrat“).
  • In Betrieben mit gewähltem:er Betriebsrat:Betriebsrätin erfolgt die Auswahl der Vorsorgekasse in Form einer zwischen Arbeitgeber:innen und Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung.

Voraussetzungen der Zuweisung

Wählen die Arbeitgeber:innen selbst keine Vorsorgekasse – wie oben beschrieben - aus, gilt ein gesetzliches und automatisches Zuweisungsverfahren zu einer Vorsorgekasse.

Dieses Zuweisungsverfahren greift, wenn von den Arbeitgeber:innen nicht binnen 6 Monaten ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer:innen, für den erstmalig Beiträge abzuführen sind, ein Beitrittsvertrag mit einer Vorsorgekasse abgeschlossen wird.

Zuweisungsverfahren

Der zuständige Träger der Krankenversicherung (im Normalfall die Österreichische Gesundheitskasse) fordert die Arbeitgeber:innen zuerst auf, binnen weiterer 3 Monaten eine Vorsorgekasse auszuwählen. Geschieht dies nicht, erfolgt eine automatische Zuweisung zu einer Vorsorgekasse durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger.

Den Arbeitgeber:innen wird von der zugewiesenen Vorsorgekasse – zu den auch sonst üblichen Bedingungen - ein Beitrittsvertrag übermittelt, der mit dem Zugang bei ihnen Gültigkeit erlangt.

Die „zugewiesenen“ Arbeitgeber:innen können in der Folge die Vorsorgekasse nach Maßgabe der Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter:innen- und Selbstständigenvorsorgegesetzes wechseln, wobei die Kündigungsfrist zum nächsten oder übernächsten Bilanzstichtag 3 Monate beträgt.


Beispiel:
Die Taxibesitzer:innen beschäftigen erstmals Arbeitnehmer:innen. Die Arbeitsverhältnisse beginnen am 1.9.2021. Am 1.3.2022 haben die Arbeitgeber:innen noch immer keine Mitarbeiter:innenvorsorgekasse ausgewählt, weshalb sie von der ÖGK eine Aufforderung zur Auswahl einer Mitarbeiter:innenvorsorgekasse erhalten.

Weil die Arbeitgeber:innen darauf nicht reagieren, übersendet die ÖGK Ende Juli 2022 einen Beitrittsvertrag mit der Vorsorgekasse Y.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“ 

Stand: 01.01.2025