
Arbeitsrechtliche Haftung bei Betriebsübergang
Haftung der Erwerber:innen der alten Betreiber:innen - Haftung für Sozialversicherungsbeiträge/ betriebliche Steuern/ Abgaben
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Haftung der Erwerber:innen
Der Umfang der Haftung der Erwerber:innen hängt davon ab, ob das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Betriebs(teil)überganges noch aufrecht oder bereits beendet ist.
- Ist das Arbeitsverhältnis aufrecht, haften die Erwerber:innen unbeschränkt für alle (auch alte) Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsvertrag.
Beispiel:
Der Betrieb wird von den Erwerber:innen mit 1.10.2024 übernommen. Die Erwerber:innen haften für eine ordnungsgemäße Entlohnung der Mitarbeiter:innen ab 1.10.2024, aber auch für Überstunden, die vor dem 1.10.2024 geleistet und von den alten Betreiber:innen nicht bezahlt wurden.
- Ist das Arbeitsverhältnis nicht mehr aufrecht, haften die Erwerber:innen für Altschulden nur insoweit, als sie sie kannten oder kennen mussten. Außerdem ist die Haftung der Erwerber:innen für Schulden betragsmäßig mit dem Wert des übernommenen Unternehmens begrenzt.
Beispiel:
Der Betrieb wird von den Erwerber:innen mit 1.10.2024 übernommen. Die alten Betreiber:innen haben an eine:n Mitarbeiter:in, der:die am 31.7.2024 durch Dienstnehmer:innenkündigung ausgeschieden ist, die im Juni fällige Urlaubsbeihilfe nicht bezahlt, obwohl sich aus den Lohnkonten und aus der Buchhaltung eine korrekte Lohnverrechnung ergibt. Die Erwerber:innen haften für die Urlaubsbeihilfe nicht, wenn sie sie nicht kannten oder kennen mussten.
Haftung der alten Betreiber:innen
Der Umfang der Haftung der alten Betreiber:innen hängt davon ab, ob das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Betriebs(teil)überganges aufrecht oder bereits beendet ist.
- Ist das Arbeitsverhältnis aufrecht, haften die alten Betreiber:innen unbeschränkt für Altschulden. Sie haften außerdem für (später anfallende) Abfertigungs- und Betriebspensionsansprüche bis zur Höhe der fiktiven Ansprüche im Zeitpunkt des Betriebs(teil)überganges. Diese Haftung erstreckt sich bis maximal 5 Jahre nach dem Betriebsübergang.
Beispiel:
Der Betrieb wird von den Erwerber:innen mit 1.10.2024 übernommen. Ein:e Mitarbeiter:in ist zu diesem Zeitpunkt 21 Jahre im Betrieb. Die alten Betreiber:innen haften für eine in den nächsten 5 Jahren anfallende Abfertigung Alt mit 9 Monatsentgelten.
Tipp!
Die alten Betreiber:innen können ihre Haftung auf 1 Jahr nach Betriebs(teil)übergang und auf die Differenz zwischen fiktiven Abfertigungs- und Pensionsanwartschaftsansprüchen und dem Wert der auf die Erwerber:innen übertragenen Sicherungsmittel begrenzen.
Dafür müssen die alten Betreiber:innen den Erwerber:innen
- die handelsrechtliche Rückstellung für Abfertigungs- und Pensionsanwartschaften mit zumindest der vorgeschriebenen gesetzlichen Wertpapierdeckung oder gleichwertige Sicherungsmittel übertragen und
- die Arbeitnehmer:innen darüber informieren.
Ist das Arbeitsverhältnis nicht mehr aufrecht, sind die alten Betreiber:innen weiterhin Schuldner:innen und haften unbeschränkt.
Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
Bei Übereignung eines Betriebes haften die Erwerber:innen für die von ihren Vorgänger:innen gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse schuldig gebliebenen Sozialversicherungsbeiträge der Dienstnehmer:innen für die Dauer von 12 Monaten, zurückgerechnet ab dem Betriebsübergang.
Die Erwerber:innen haben allerdings die Möglichkeit, an die Österreichische Gesundheitskasse eine Anfrage zu stellen, ob und in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge bei den Vorgänger:innen ausständig sind. Hat die Österreichische Gesundheitskasse einen solchen Rückstandsausweis ausgestellt, haften die Erwerber:innen nur für den Betrag, der als Rückstand von der Österreichischen Gesundheitskasse ausgewiesen worden ist.
Tipp!
Holen Sie als Interessent:in für den Erwerb eines Betriebes vorher einen Rückstandsausweis von der Österreichischen Gesundheitskasse ein, um das beträchtliche Haftungsrisiko auszuschalten!
Haftung für betriebliche Steuern und Abgaben
Beim Betriebsübergang, sei es auf Grund eines Kaufes oder auch einer Schenkung, haften die Erwerber:innen für betriebliche Abgaben (z.B. Umsatzsteuer) und Steuerabzugsbeträge (z.B. Lohnsteuer), die seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres angefallen sind bzw. abzuführen waren.
Tipp!
Die alten Betreiber:innen haben die Möglichkeit – zur Abklärung einer eventuellen Haftung der Nachfolger:innen – beim zuständigen Finanzamt schriftlich eine außerturnusmäßige Lohnsteuerprüfung anzuregen.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025