
Beschäftigungsmöglichkeiten während der Karenz
Geringfügige Beschäftigung - Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze
Lesedauer: 1 Minute
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Person, die sich in Karenz befindet, einer Beschäftigung nachgehen, ohne dass diese Beschäftigung der Karenz schadet.
In Frage kommen dabei
- eine geringfügige Beschäftigung oder
- eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze mit entsprechender zeitlicher Einschränkung.
Geringfügige Beschäftigung
Eine Beschäftigung während der Karenz bis zur monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 (2025) ist sowohl beim selben als auch bei einem anderen Betrieb möglich.
Diese geringfügige Beschäftigung ist ein rechtlich eigenständiges Arbeitsverhältnis und besteht somit neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis. Bei dieser geringfügigen Beschäftigung greift die Abfertigung Neu, auch wenn das karenzierte Dienstverhältnis der Abfertigung Alt unterliegt. Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis unterliegt auch nicht dem Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Ein Anspruch auf eine geringfügige Beschäftigung während der Karenz besteht allerdings nicht.
Eine geringfügige Beschäftigung während der Karenz ist von einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz streng zu unterscheiden.
Die geringfügige Beschäftigung endet mit dem Ablauf der Karenz, sofern sie nicht vorher beendet wurde.
Wird beim selben Betrieb über das Ende der vereinbarten Karenz hinaus geringfügig weitergearbeitet, kann dies die Umwandlung des ursprünglich karenzierten Arbeitsverhältnisses in eine geringfügige Beschäftigung bewirken.
Tipp!
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung neben der Karenz zulässig ist, zählt arbeitsrechtlich ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze.
Das Mutterschutzgesetz sieht keine ausdrückliche Sanktion für den Fall vor, dass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Eine mögliche Konsequenz wäre, dass eine solche Gesetzesübertretung die automatische Beendigung der Karenz nach sich zieht.
Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze
Eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz kann für höchstens 3 Wochen im Kalenderjahr ausgeübt werden.
Auch dabei handelt es sich um ein rechtlich eigenständiges Dienstverhältnis, das neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis besteht. Stimmt der Betrieb zu, kann auch bei einem anderen Betrieb für obgenannten Zeitraum eine maximal 13-wöchige Beschäftigung eingegangen werden.
Der Betrieb, mit dem die Karenz vereinbart ist, ist zu einer solchen Zustimmung aber nicht verpflichtet.
Der Zeitraum von 13 Wochen erlaubter Beschäftigung gilt für ein gesamtes Kalenderjahr. Wird die Karenz nicht für das gesamte Kalenderjahr in Anspruch genommen (Wochengeldbezug ist dabei außer Betracht zu lassen), ist der Zeitraum der erlaubten Beschäftigung entsprechend zu aliquotieren.
Beispiel:
Der Karenzurlaub endet am 31.3. eines Kalenderjahres.
Eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze kann für 3/12 von 13 Wochen, also für 3 Wochen und 1 Tag, ausgeübt werden.
Das Mutterschutzgesetz sieht keine ausdrückliche Sanktion für den Fall vor, dass der 13-Wochen-Zeitraum überschritten wird. Eine mögliche Konsequenz wäre, dass eine solche Gesetzesübertretung die automatische Beendigung der Karenz nach sich zieht.
Tipp!
In den Fällen der Beschäftigung bei einem anderen Betrieb kann der eigene Betrieb nach Überschreiten der 13-Wochen-Grenze den sofortigen Dienstantritt verlangen. Treten Mitarbeitende trotz Verlangens des Betriebs die Arbeit nicht an, liegt ein Entlassungsgrund vor.
Stand: 01.01.2025