
Grundlegendes zur Ausländerbeschäftigung
Begriff der Beschäftigung - behördliche Zustimmung - fremdenrechtliche Aspekte
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Allgemeines
Die Beschäftigung von Ausländern:innen in Österreich ist nur zulässig, wenn
- diese vom Ausländerbeschäftigungsgesetz generell ausgenommen sind oder
- eine behördliche Genehmigung zu ihrer Beschäftigung vorliegt.
Die unzulässige Beschäftigung von Ausländern:innen in Österreich wird von der Finanzpolizei, einer bundesweiten Betrugsbekämpfungseinheit des Finanzministeriums, streng kontrolliert und ist mit hohen Geldstrafen bedroht.
Beschäftigung
Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist jede Tätigkeit
- in einem Arbeitsverhältnis,
- im Rahmen einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung,
- in einem Ausbildungsverhältnis,
- als überlassene Arbeitskraft,
- im Rahmen einer betrieblichen Entsendung.
Damit fällt regelmäßig auch die Beschäftigung eines/einer freien Dienstnehmers:in oder eines/einer Auftragnehmers:in im Rahmen eines Werkvertrages (ohne Gewerbeschein) unter das Ausländerbeschäftigungsgesetz! Auch trotz einer formellen Selbstständigkeit ist das Ausländerbeschäftigungsgesetz anzuwenden, wenn in Wirklichkeit eine abhängige Tätigkeit ausgeübt wird. Die Beschäftigungen sind nämlich nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen.
Behördliche Zustimmung
Für die behördliche Genehmigung einer Ausländerbeschäftigung ist die jeweilige regionale Geschäftsstelle des AMS zuständig.
Für die Genehmigung eines/einer Ausländers:in gibt es beispielsweise folgende Möglichkeiten:
- Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung,
- Rot-Weiß-Rot-Karte, Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Blaue-Karte EU,
- Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer:in (ICT),
- Anzeigebestätigung,
- Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltstitel Familienangehöriger/Familienangehörige, Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft mit Zugang zum Arbeitsmarkt, Daueraufenthalt–EU oder
- Beschäftigungsbewilligung und Befreiungsschein für türkische Staatsbürger:innen (siehe Infoblatt „Personengruppen“, „Beschäftigung türkischer Staatsbürger:innen“).
Bereits vor Beginn der Beschäftigung des/der Ausländers:in muss eine der genannten Bewilligungen erteilt sein! Darüber hinaus ist der/die Arbeitgeber:in verpflichtet, innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende aller Beschäftigungsverhältnisse mit Ausländern:innen der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu melden.
Davon ausgenommen sind Ausländer:innen, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügen.
Der/Die Arbeitgeber:in hat die ihm/ihr nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
Kommt der/die Arbeitgeber:in dieser Melde- oder Bereithaltungsverpflichtung nicht nach, droht ihm/ihr eine Verwaltungsstrafe bis € 2.000,-- pro Arbeitnehmer:in.
Fremdenrecht
Neben den Kriterien des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind die fremdenrechtlichen Voraussetzungen für den Aufenthalt eines/einer Ausländers:in in Österreich zu beachten.
Für die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich ist eine gültige Aufenthaltsberechtigung in Form
- eines Aufenthaltstitels (idR für die Dauer eines Jahres, zB Rot-Weiß-Rot-Karte) oder
- einer Aufenthaltserlaubnis („Visum“ für höchstens 6 Monate)
erforderlich.
Staatsangehörige aus EWR-Staaten benötigen keine Aufenthaltserlaubnis bzw. keinen Aufenthaltstitel.
Aufenthaltstitel und Aufenthaltserlaubnis setzen ihrerseits eine Arbeitsgenehmigung voraus, die
- eine Sicherungsbescheinigung mit anschließender Beschäftigungsbewilligung,
- eine Beschäftigungsbewilligung allein oder
- eine Zulassung als Schlüsselkraft
sein kann.
Ausnahmen
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz sieht eine große Zahl an Ausnahmen für verschiedene Personengruppen vor.
Ausgenommen sind insbesondere alle EWR- (und damit auch EU-) Staatsbürger:innen, Staatsbürger:innen der Schweiz, weiters aufenthaltsberechtigte drittstaatsangehörige Ehegatten:innen eines/einer österreichischen Staatsbürgers:in, eines/einer anderen EWR-Bürgers:in oder Schweizer Staatsbürgers:in und aufenthaltsberechtigte Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der/die österreichische Staatsbürger:in, der/die EWR-Bürger:in oder Schweizer Staatsbürger:in Unterhalt gewährt.
Ist ein/eine Ausländer:in vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen, kann er/sie – wie jeder/jede Inländer:in – ohne zusätzliche Bewilligung beschäftigt werden.
Tipp!
Siehe dazu auch unsere Info "Ausnahmen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz“!
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025