Portrait einer lächelnden Person mit kreisrunden Brillen und Kopftuch, im Hintergrund verschwommen Glaswände eines Büros
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Grundlegendes zur Ausländerbeschäftigung

Begriff der Beschäftigung - behördliche Zustimmung - fremdenrechtliche Aspekte

Lesedauer: 2 Minuten

Allgemeines

Die Beschäftigung von Ausländern:innen in Österreich ist nur zulässig, wenn

  • diese vom Ausländerbeschäftigungsgesetz generell ausgenommen sind oder
  • eine behördliche Genehmigung zu ihrer Beschäftigung vorliegt.

Beschäftigung

Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist jede Tätigkeit

  • in einem Arbeitsverhältnis,
  • im Rahmen einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung,
  • in einem Ausbildungsverhältnis,
  • als überlassene Arbeitskraft,
  • im Rahmen einer betrieblichen Entsendung.

Behördliche Zustimmung

Für die behördliche Genehmigung einer Ausländerbeschäftigung ist die jeweilige regionale Geschäftsstelle des AMS zuständig.

Für die Genehmigung eines/einer Ausländers:in gibt es beispielsweise folgende Möglichkeiten:

  • Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung,
  • Rot-Weiß-Rot-Karte, Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Blaue-Karte EU,
  • Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer:in (ICT),
  • Anzeigebestätigung,
  • Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltstitel Familienangehöriger/Familienangehörige, Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft mit Zugang zum Arbeitsmarkt, Daueraufenthalt–EU oder
  • Beschäftigungsbewilligung und Befreiungsschein für türkische Staatsbürger:innen (siehe Infoblatt „Personengruppen“, „Beschäftigung türkischer Staatsbürger:innen“).

Fremdenrecht

Neben den Kriterien des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind die fremdenrechtlichen Voraussetzungen für den Aufenthalt eines/einer Ausländers:in in Österreich zu beachten.

Für die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich ist eine gültige Aufenthaltsberechtigung in Form

  • eines Aufenthaltstitels (idR für die Dauer eines Jahres, zB Rot-Weiß-Rot-Karte) oder
  • einer Aufenthaltserlaubnis („Visum“ für höchstens 6 Monate)

erforderlich.

Staatsangehörige aus EWR-Staaten benötigen keine Aufenthaltserlaubnis bzw. keinen Aufenthaltstitel.

Aufenthaltstitel und Aufenthaltserlaubnis setzen ihrerseits eine Arbeitsgenehmigung voraus, die

  • eine Sicherungsbescheinigung mit anschließender Beschäftigungsbewilligung,
  • eine Beschäftigungsbewilligung allein oder
  • eine Zulassung als Schlüsselkraft

sein kann.

Ausnahmen

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz sieht eine große Zahl an Ausnahmen für verschiedene Personengruppen vor.

Ausgenommen sind insbesondere alle EWR- (und damit auch EU-) Staatsbürger:innen, Staatsbürger:innen der Schweiz, weiters aufenthaltsberechtigte drittstaatsangehörige Ehegatten:innen eines/einer österreichischen Staatsbürgers:in, eines/einer anderen EWR-Bürgers:in oder Schweizer Staatsbürgers:in und aufenthaltsberechtigte Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der/die österreichische Staatsbürger:in, der/die EWR-Bürger:in oder Schweizer Staatsbürger:in Unterhalt gewährt. 

Ist ein/eine Ausländer:in vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen, kann er/sie – wie jeder/jede Inländer:in – ohne zusätzliche Bewilligung beschäftigt werden.

Tipp!

Siehe dazu auch unsere Info "Ausnahmen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz“! 


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025