Kündigung im Krankenstand

Zulässigkeit - Zugang - Entgeltfortzahlung

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Zulässigkeit der Kündigung

Es existiert weder ein Kündigungsverbot im Krankenstand noch ein genereller Kündigungsschutz bei Krankheit. Der:Die Arbeitgeber:in kann auch während eines Krankenstandes des:der Mitarbeiters:in die Kündigung aussprechen. Mit dem Zugang der Kündigungserklärung während des Krankenstandes wird der Lauf der Kündigungsfrist ausgelöst und das Arbeitsverhältnis endet zum Kündigungstermin.

Vorsicht!
Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, die eine Kündigung zur „Unzeit“ verbieten. Auch aus der Fürsorgepflicht der Arbeitgeber:innen lässt sich eine solche Verpflichtung nicht ableiten. Kollektivvertragliche Sonderregelungen sind zu beachten.

Zugang der Kündigung im Krankenstand

Der Kündigungsausspruch ist empfangsbedürftig. Da sich der:die Arbeitnehmer:in im Krankenstand regelmäßig zu Hause aufhält, ist eine schriftliche Kündigung an die zuletzt gemeldete Wohnadresse des:der Arbeitnehmers:in zu übermitteln. 

Ist der:die Arbeitnehmer:in ortsabwesend, wie z.B. durch eine urlaubsbedingte Abwesenheit oder einen Krankenhausaufenthalt, muss, für eine wirksame Zustellung sichergestellt werden, dass das Kündigungsschreiben in seinen Machtbereich gelangt.  

Vorsicht!
Ist der:die Arbeitnehmer:in durch Krankheit ans Bett gebunden und verzögert sich dadurch der Erhalt der schriftlichen Kündigung, kann dies zu einem Aufschub von deren Wirkung führen. In möglichen Konfliktfällen ist daher eine Übermittlung des Kündigungsschreibens durch Boten oder dessen persönliche Übergabe dringend zu empfehlen!

Wird ein Kündigungsschreiben persönlich übergeben, sollte sich der:die Arbeitgeber:in den Erhalt der Kündigung vom:von der Arbeitnehmer:in schriftlich bestätigen lassen.  

Der Ausspruch einer mündlichen Kündigung im Krankenstand wird im Regelfall – außer per Telefon – nicht in Frage kommen. Eine mündliche (telefonische) Kündigung sollte zu ihrer Absicherung unbedingt im Beisein eines Zeugen:einer Zeugin erklärt werden.

Kündigung bei zeitweilig mangelnder Geschäftsfähigkeit

Jede Beendigungserklärung ist unwirksam, wenn der:die Arbeitnehmer:in infolge eines physischen oder psychischen Gebrechens (z.B. Koma nach Autounfall) unfähig ist, den Zugang einer Kündigungserklärung wahrzunehmen. Der:Die Arbeitgeber:in kann nur die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters (früher Sachwalter) über das Gericht veranlassen, um die Kündigungserklärung an diesen zustellen zu können.

Entgeltfortzahlung bei Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung im Krankenstand

Wird ein:e Arbeitnehmer:in während eines Krankenstandes gekündigt, endet zwar das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist (Kündigungstermin), der:die Arbeitnehmer:in kann aber auch durch die Kündigung nicht um jenes Krankenentgelt gebracht werden, das ihm ohne Kündigung zugestanden wäre.

Vorsicht!
Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht also über das arbeitsrechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, bis der:die Arbeitnehmer:in wieder gesund ist, längstens aber bis zur Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches. Mit Beginn eines neuen fiktiven Arbeitsjahres nach dem arbeitsrechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses beginnt jedoch kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch.

Beispiel:
Arbeiter:in, 3 Monate im Betrieb, 14-tägige Kündigungsfrist ohne Kündigungstermin (weil Saisonbranche), noch keine Entgeltfortzahlung konsumiert.

Beginn des Krankenstandes:  1.7.
Kündigungszugang: 5.7.
Ende des Arbeitsverhältnisses: 19.7.
Ende des Krankenstandes: 5.11.
Ende des Entgeltfortzahlungsanspruches (6 Wochen voll, 4 Wochen halb): 9.9.

Vorsicht!
Tritt der Krankenstand erst nach einem Kündigungsausspruch ein, dann endet der Entgeltfortzahlungsanspruch jedenfalls mit dem Kündigungstermin. Kollektivverträge können davon allerdings abweichende Regelungen vorsehen.

Bei Arbeitnehmer:innenkündigung, Auflösung in der Probezeit, Ende durch Zeitablauf, gerechtfertigter Entlassung oder vorzeitigem Austritt des Mitarbeiters während des Krankenstandes endet die Entgeltfortzahlung jedenfalls mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und es kommt zu keiner Fortzahlung darüber hinaus.

Stand: 01.01.2025