
Ruhepause
Teilung - Verkürzung - zusätzliche Ruhepausen
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Begriff
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen.
Die Ruhepause dient der Regeneration der Arbeitskraft des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin. Während der Ruhepause muss der/die Arbeitnehmer:in keine Arbeit leisten und sich auch nicht für die Arbeit bereithalten. Er/sie kann über diese Zeit frei verfügen und die Ruhepause darf nicht am Beginn oder Ende der Arbeitszeit liegen. Die Ruhepause muss für den/die Arbeitnehmer:in vorhersehbar sein. Das heißt, dass sie nicht kurzfristig angeordnet werden darf.
Die Ruhepause ist keine Arbeitszeit und damit – von Ausnahmen in Kollektivverträgen abgesehen - auch nicht abzugelten.
Beispiel:
Ein/e Kellner:in kann während seiner/ihrer halbstündigen Ruhepause im benachbarten Supermarkt private Einkäufe erledigen oder im Extrazimmer eine vom/von der Arbeitgeber:in zur Verfügung gestellte Mahlzeit einnehmen. Er/sie ist nicht verpflichtet, in diesem Zeitraum Bestellungen aufzunehmen oder zu servieren.
Teilung der Ruhepause
Die Ruhepause kann geteilt werden, wenn es
- im Interesse der Arbeitnehmer:innen des Betriebes gelegen oder
- aus betrieblichen Gründen notwendig
ist.
Eine Teilung ist zulässig in
- zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder
- drei Ruhepausen von je zehn Minuten.
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat eingerichtet ist, muss dieser der Teilung der Ruhepause zustimmen.
Eine andere Teilung der Ruhepause kann nur durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch das Arbeitsinspektorat, zugelassen werden. Ein Teil der Ruhepause muss aber jedenfalls mindestens zehn Minuten betragen.
Eine andere Teilung der Ruhepause durch einzelvertragliche Vereinbarung mit dem/der Arbeitnehmer:in ist unwirksam und kann zu einer Geldstrafe für den/die Arbeitgeber:in führen.
Verkürzung der Ruhepause
Die Ruhepause kann auf mindestens 15 Minuten verkürzt werden, wenn es
- im Interesse der Arbeitnehmer:innen gelegen oder
- aus betrieblichen Gründen notwendig
ist.
Die Verkürzung ist nur zulässig durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch das Arbeitsinspektorat.
Eine Verkürzung der Ruhepause durch einzelvertragliche Vereinbarung mit dem/der Arbeitnehmer:in ist unwirksam und kann zu einer Geldstrafe für den/die Arbeitgeber:in führen.
Wird eine verkürzte Ruhepause geteilt, muss ein Teil mindestens 15 Minuten betragen.
Hinweis:
Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.
Stand: 01.01.2025